BGer 8C_271/2016 | |||
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BGer 8C_271/2016 vom 25.05.2016 | |
{T 0/2}
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8C_271/2016
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Urteil vom 25. Mai 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde der A.________ vom 19. April 2016 (Poststempel) gegen einen unbekannten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 21. April 2016, worin A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 9. Mai 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in den in derselben Verfügung angebrachten Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen an Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit,
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht angezeigten Formmangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 21. April 2016 angesetzten, am 9. Mai 2016abgelaufenen (Art. 48 Abs. 1 BGG) Nachfrist behoben hat, weshalb bereits aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
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dass überdies die Beschwerde vom 19. April 2016 den weiteren, namentlich in Art. 42 Abs. 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag - obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die Anforderungen an Rechtsschriften ausdrücklich hingewiesen hat, erfolgte keine Verbesserung der mangelhaften Eingabe -, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Mai 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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