BGer 5A_540/2015 | |||
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BGer 5A_540/2015 vom 26.05.2016 | |
{T 0/2}
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5A_540/2015
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Urteil vom 26. Mai 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi,
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nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Galatia Pfister,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Fremdplatzierung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof,
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vom 3. Juni 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2010). B.________ ist zudem die Mutter von D.________ (geb. 2013). B.________ leidet seit mehreren Jahren an einem Drogenproblem.
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A.b. Mit Entscheid vom 17. Februar 2012 übernahm das Friedensgericht T.________ die mit Beschluss vom 16. März 2010 der Sozialkommission U.________ für C.________ errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte E.________ als Erziehungsbeiständin mit dem Auftrag, die Eltern bzw. die Mutter in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, ein allfälliges Besuchsrecht zu begleiten, um den Informationsaustausch zwischen den Eltern besorgt zu sein sowie Antrag zu stellen, wenn sich aus der Sicht des Kindeswohls weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten, und sobald als nötig, ordentlicherweise erstmals per 31. Dezember 2011, Bericht zu erstatten.
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A.c. Seit dem 13. Januar 2013 war C.________ bei den Grosseltern mütterlicherseits untergebracht, nachdem sich B.________ dazu entschlossen hatte, einen Drogenentzug zu machen, welchen sie Mitte Februar 2013 begann. Von Donnerstagabend bis Sonntagabend nahm A.________ sein Besuchsrecht wahr und betreute C.________.
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A.d. An der Sitzung vom 19. April 2013 prüfte das Friedensgericht T.________ einen Obhutsentzug, beschloss aber, C.________ bis Anfang 2014 bei den Grosseltern mütterlicherseits zu belassen, ohne B.________ die Obhut zu entziehen.
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A.e. Am 24. März 2014 beantragte A.________ die Obhut und die gemeinsame elterliche Sorge für C.________. An der Sitzung des Friedensgerichts T.________ vom 16. April 2014 vereinbarten A.________ und B.________, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, C.________ bis Ende März 2015 bei den Grosseltern mütterlicherseits zu belassen, das Besuchsrecht in gemeinsamer Absprache zu bestimmen, wobei beide Anspruch hätten, C.________ jedes zweite Wochenende zu sehen, sowie dass die Lösung für ein Jahr gelte und die Situation danach neu analysiert werde. Mit Eingabe vom 21. April 2014 widerrief A.________ seine Zustimmung zu dieser Vereinbarung, zog aber am 11. Mai 2014 seinen Widerruf zurück.
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B. Am 9. Dezember 2014 beantragte die Beiständin E.________, B.________ die Obhut über C.________ und D.________ zu entziehen und sie in der Grossfamilie F.________ in V.________ zu platzieren. Unter anderem wies die Beiständin darauf hin, dass B.________ aus dem Entzugsprogramm der Institution G.________ in W.________ ausgeschlossen und sie beobachtet worden sei, wie sie harte Drogen konsumiert und D.________ in dieser Zeit fremden Personen übergeben habe. Nach einer Anhörung von A.________ am 19. Dezember 2014, von C.________ am 23. Dezember 2014, den Grosseltern mütterlicherseits am 13. Januar 2015 sowie einer erneuten Anhörung sämtlicher Beteiligten am 21. Januar 2015 entschied das Friedensgericht T.________ am 21. Januar 2015, dass der Antrag von A.________ auf Übertragung der Obhut abgewiesen werde (Ziff. 1), B.________ und A.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ entzogen werde (Ziff. 2), C.________ bis Ende des Kindergartenjahres in der Obhut ihrer Grosseltern H.________ und I.________ verbleibe (Ziff. 3), C.________ ab Beginn der Schulferien (Sommerferien 2015) in der Grossfamilie F.________ in V.________ platziert werde (Ziff. 4), die Kompetenzen der Erziehungsbeiständin E.________ ausgeweitet würden, sie ein Vertretungsrecht für C.________ in sämtlichen administrativen Belangen erhalte und die elterliche Sorge von B.________ und A.________ in diesem Bereich gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB eingeschränkt werde (Ziff. 5) und B.________, A.________ sowie den Grosseltern mütterlicherseits ein Besuchsrecht zustehe und die Beiständin E.________ beauftragt werde, in Zusammenarbeit mit der Grossfamilie, den Kindseltern und Grosseltern einen entsprechenden Besuchs- und Ferienplan auszuarbeiten (Ziff. 6). Die Beiständin wurde aufgefordert, sobald als nötig, ordentlicherweise erstmals per 31. Dezember 2015, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bericht zu erstatten und die genannte Behörde über wesentliche Änderungen zu informieren (Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 8). Kosten wurden keine erhoben (Ziff. 9).
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C. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhob A.________ am 9. März 2015 und gegen den Entscheid am 19. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof. Er beantragte, den Entscheid des Friedensgerichts T.________ vom 21. Januar 2015 aufzuheben (Ziff. 1), der Mutter B.________ die Obhut über C.________ zu entziehen (Ziff. 2), die Obhut über C.________ dem Vater A.________ zu übertragen, C.________ solle ihren künftigen Wohnsitz bei ihrem Vater haben (Ziff. 3), eventualiter C.________ bei ihrem Vater A.________ zu platzieren (Ziff. 4) sowie das Besuchsrecht des Elternteils, der nicht die Obhut über C.________ innehabe resp. bei dem C.________ nicht platziert sei sowie das Besuchsrecht der Grosseltern mütterlicherseits, I.________ und H.________, behördlich zu regeln (Ziff. 5). Die Beschwerde hinsichtlich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung wies das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 26. März 2015 ab. Mit Urteil vom 3. Juni 2015 hiess das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerde von A.________ teilweise gut, hob den Entscheid des Friedensgerichts vom 21. Januar 2015 im Umfang von Dispositivziffer 6 auf und wies ihn im Sinne der Erwägungen zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts von A.________ an die Vorinstanz zurück (Ziff. I.). Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurden im Umfang von Fr. 600.-- A.________ auferlegt, Fr. 200.-- gingen zulasten des Kantons (Ziff. II). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Ziff. III.).
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D. | |
D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Juli 2015 beantragt A.________ (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, das Urteil vom 3. Juni 2015 des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes aufzuheben, soweit die Beschwerde abgewiesen worden sei, und die Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensgerichts T.________ vom 21. Januar 2015 gutzuheissen (Ziff. 1), den Entscheid des Friedensgerichts T.________ vom 21. Januar 2015 aufzuheben (Ziff. 2), der Kindsmutter B.________ die Obhut resp. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ zu entziehen (Ziff. 3), die Obhut resp. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ auf den Vater A.________ zu übertragen resp. das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A.________ zu bestätigen, C.________ solle ihren künftigen Wohnsitz bei ihrem Vater haben und ihm sei die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB zu erteilen (Ziff. 4), eventualiter C.________ bei ihrem Vater A.________ zu platzieren (Ziff. 5), das Besuchsrecht des Elternteils, der nicht die Obhut über C.________ innehabe resp. bei dem C.________ nicht wohne oder platziert sei sowie das Besuchsrecht der Grosseltern mütterlicherseits, I.________ und H.________, behördlich zu regeln (Ziff. 6) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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D.b. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 ordnete der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten; die superprovisorische aufschiebende Wirkung betreffe die Platzierung von C.________ in der Grossfamilie F.________. Das von der Beiständin von C.________ gestellte Gesuch um Widerruf der superprovisorischen aufschiebenden Wirkung und um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 14. Juli 2015 ab. Die Beiständin, I.________ und H.________ wie auch B.________ (Beschwerdegegnerin) schlossen auf Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdegegnerin ersuchte überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
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D.c. In der Sache selbst hat das Bundesgericht keine Vernehmlassungen eingeholt. Der Beschwerdeführer hat am 22. November 2015 eine weitere Eingabe eingereicht.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Hinsichtlich des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers und der Fremdplatzierung von C.________ liegt ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und 90 BGG) über eine Kindesschutzmassnahme vor. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG) ohne Vermögenswert. Der Beschwerdeführer ist als sorgeberechtigter Vater zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist insofern zulässig.
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1.2. Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Zivilsachen bildet der kantonal letztinstanzliche Endentscheid des Kantonsgerichts Freiburg. Insoweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids des Friedensgerichts T.________ beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde bezüglich des beantragten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdegegnerin sowie der beantragten Regelung des Besuchsrechts für C.________. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Beschwerdegegnerin mit dem erstinstanzlichen Entscheid entzogen, der Beschwerdeführer ist deshalb nicht beschwert. Hinsichtlich der Regelung des Besuchsrechts hat die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Es liegt kein Endentscheid vor. Inwiefern die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids erfüllt sein sollen (vgl. dazu BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 139 V 99 E. 1.3 S. 101), wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Unter Vorbehalt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Soweit die Aufhebung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Frage steht, ist aber zu beachten, dass die kantonalen Gerichte eine Interessenabwägung vorgenommen haben. Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung (Urteil 5A_368/2014 vom 19. November 2014 E. 2). Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 132 III 97 E. 1 S. 99; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.).
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2.2. Das Bundesgericht ist an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
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2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Tatsachen und Beweismittel, die nach dem angefochtenen Entscheid zutage getreten oder entstanden sind, können nicht durch das weitergezogene Urteil veranlasst worden sein. Solche echte Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 230; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Das Schreiben des Sozialdienstes X.________ vom 26. Juni 2015 ist deshalb unbeachtlich.
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3. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Jahresberichte 2012 und 2013 der Beiständin von C.________, deren Antrag auf Obhutsentzug vom 9. Dezember 2014 sowie der Einvernahmen des Beschwerdeführers und der anderen am Verfahren beteiligten Personen anlässlich der Sitzungen des Friedensgerichts T.________ vom 16. April 2014, 19. Dezember 2014 und 21. Januar 2015 zum Schluss, dass das Kindeswohl von C.________ in Bezug auf ihren Aufenthalt ein strukturiertes und stabiles Umfeld erfordere, welches vorliegend einzig mit ihrer Platzierung in einer Pflegefamilie gewährleistet werden könne. Auf die Einholung eines vom Beschwerdeführer beantragten Gutachtens zur Situation von C.________ und seiner Erziehungsfähigkeit verzichtete die Vorinstanz. Für die Vorinstanz war erstellt, dass sich der Beschwerdeführer seit Januar 2013, im Sinne einer Wochenendbetreuung (seit der Vereinbarung vom 16. April 2014 grundsätzlich jedes zweite Wochenende), regelmässig um C.________ kümmert. Eine länger andauernde, über diese Wochenendbetreuung hinausgehende Zeitdauer habe sich C.________ bisher (Ferien vorbehalten) nie beim Beschwerdeführer in Y.________ aufgehalten. Dieses Betreuungssystem habe bisher anscheinend einwandfrei funktioniert. Dem Beschwerdeführer werde denn auch attestiert, seine Vaterrolle in diesem Rahmen liebevoll wahrzunehmen. Die Kompetenz, C.________ ihren Bedürfnissen entsprechend "rund um die Uhr" zu Betreuen, sei dem Beschwerdeführer hingegen abzusprechen. Insbesondere aus den wiederholten und ausführlichen Berichten der zuständigen Fachperson, der Beiständin von C.________, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, C.________ die klaren Strukturen und Regeln vorzugeben, deren sie aufgrund ihrer schwierigen Vergangenheit sowie ihres Charakters bedürfe, um sich körperlich und geistig optimal zu entwickeln. An diesem Ergebnis würden auch die vom Beschwerdeführer verspätet eingereichten Beweismittel, die Bestätigung betreffend Reduktion des Arbeitspensums und der Fremdbetreuung, nichts ändern. Selbst bei einer Reduktion des Arbeitspensums durch den Beschwerdeführer auf 70 Prozent müsste C.________ fremdbetreut werden. Dies würde dazu führen, dass C.________ nicht nur örtlich durch den Umzug in das von Z.________ rund 45 Minuten entfernte Y.________, sondern auch betreffend Betreuungs-/Bezugspersonen eine erhebliche Umstellung durchleben müsste. Demgegenüber sei ihr die Grossfamilie F.________ im rund 20 Minuten entfernten V.________ bereits bekannt. Nicht nur befinde sich ihre kleine Halbschwester D.________ bereits dort, sondern es fänden auch schon regelmässig Besuche statt. Dazu komme, dass es sich bei der Grossfamilie F.________ um eine staatlich anerkannte Pflegefamilie handle, welche in der Lage sei, auf die individuellen Bedürfnisse von C.________ einzugehen. Ihre dortige Platzierung sei angemessen und geeignet, sie in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Die aufgezeigten Bedürfnisse von C.________ würden den Wunsch des Beschwerdeführers überwiegen, mit ihr in einem Haushalt zu leben.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und willkürliche Beweiswürdigung, ohne indessen hinreichend konkret aufzuzeigen, inwiefern dies der Fall sein soll (zu den Substanziierungsanforderungen bei Willkürrügen vgl. E. 2.2). Abgesehen davon, dass er über weite Strecken den erstinstanzlichen, statt den kantonsgerichtlichen Entscheid kritisiert (Art. 75 Abs. 1 BGG), hält er in freien, nicht konkret auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmenden Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge fest (er kümmere sich zuverlässig und regelmässig um seine Tochter; seit D.________ nicht mehr gleichzeitig bei den Grosseltern lebe, sei keine Überforderung gegeben, zumal es den Grosseltern gesundheitlich gut gehe; es sei deshalb zu Unrecht gefolgert worden, dass C.________ fremdplatziert werden müsse; man habe immer die Situation von C.________ und D.________ gemeinsam angeschaut, obwohl erstere einen Vater habe, der geeignet und gewillt sei, sie zu betreuen; man müsste seine Situation vor Ort überprüfen; er könne sein Arbeitspensum anerkanntermassen auf 70 % reduzieren und er habe auch eine Tagesmutter) und äussert er sich mit ebenso appellatorischen Ausführungen zu den Aussagen der Beiständin (diese habe seine Anträge ursprünglich sogar unterstützt und in der Folge jedenfalls zunächst nie behauptet, dass er nicht fähig sein soll, C.________ keine klaren Strukturen und Regeln vorzugeben; es sei unklar, worauf sie ihre jetzigen Aussagen stütze, zumal sie ihn letztmals im Jahr 2013 gesehen habe), der Mutter (diese habe das Kind kaum selbst betreut und es auch nicht regelmässig besucht) und der Grosseltern (diese seien befangen und hätten Angst, C.________ zu verlieren). Der Beschwerdeführer zeigt nicht mit der für Willkürrügen erforderlichen Substanziierung auf, welche Beweismittel das Kantonsgericht übersehen oder inwiefern es diese in unhaltbarer Weise gewürdigt haben soll.
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4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert insbesondere auch, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung kein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers abgenommen hat mit der Begründung, aufgrund der Würdigung der vorhandenen Beweismittel zeige sich, dass C.________ ein strukturiertes und stabiles Umfeld benötige, welches einzig mit der Platzierung in einer Pflegefamilie gewährleistet werden könne, und angesichts des klaren Ergebnisses vermöchte ein Gutachten daran voraussichtlich nichts zu ändern.
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Die antizipierte Beweiswürdigung ist ein Teil der Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden kann (BGE 138III 374 E. 4.3.2 S. 376). Der Vorinstanz lagen die Berichte der Beiständin von C.________ sowie die Einvernahmen der Verfahrensbeteiligten vor, die aufzeigen, dass das für die Tochter erforderliche stabile und strukturierte Umfeld beim Beschwerdeführer nicht hinreichend gewährleistet ist. Die Vorinstanz durfte aufgrund einer Würdigung dieser Beweise willkürfrei zum Schluss gelangen, dass ein Gutachten an diesem Ergebnis nichts ändern würde.
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4.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine "Verletzung der Zivilprozessordnung". Ein Entscheid dürfe nur gefällt werden, wenn zu einem solchen vorgeladen worden sei, und es sei auch zwingend ein sinngemässes Beweisverfahren durchzuführen.
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Mit diesen Vorbringen scheint der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Verfahren zu kritisieren bzw. sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid zu wenden, welcher indes nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist (Art. 75 Abs. 1 BGG); der Beschwerdeführer hätte diesfalls darlegen müssen, dass er form- und fristgerecht bereits vor dem Kantonsgericht eine Verletzung konkreter zivilprozessualer Verfahrensrechte gerügt hätte, so dass das Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht als neu und damit unzulässig zu gelten hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Möglicherweise beziehen sich die Ausführungen jedoch auf das kantonsgerichtliche Verfahren; diesfalls wäre aber mit substanziierten Rügen darzutun, welche zivilprozessualen Normen und inwiefern diese verletzt worden sein sollen, denn das Kantonsgericht hat vorliegend die Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gebracht (Art. 450f ZGB, angefochtener Entscheid E. 1g), so dass Willkürrügen zu erheben gewesen wären (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231).
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Erwägung 4.4 | |
4.4.1. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1 ZGB. Die Kriterien der Subsidiarität, Proportionalität und Komplementarität seien nicht geprüft worden. Wenn die Möglichkeit bestehe, dass der Vater den Bedürfnissen der Tochter gerecht werden könne, fehle die gesetzliche Grundlage, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht abzuerkennen und C.________ in einer Grossfamilie zu platzieren.
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4.4.2. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2).
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4.4.3. In einem ersten Schritt stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der "Wegnahme" und Platzierung von C.________. Diesbezüglich ergibt sich, dass die Beiständin am 9. Dezember 2014 den Antrag stellte, der Mutter die Obhut über C.________ zu entziehen und sie in der Grossfamilie F.________ zu platzieren. In diesem Zeitpunkt wurde das Kind durch die Grosseltern mütterlicherseits hauptbetreut, während der Beschwerdeführer ein erweitertes Besuchsrecht von Donnerstagabend bis Sonntagabend ausübte. Insofern wurde das Kind nicht ihm "weggenommen". Indes kommt ihm als gemeinsamem Inhaber der elterlichen Sorge ebenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ zu. Die Vorinstanz begründete dessen Aufhebung damit, dass die Grosseltern, welche dem Kind den erforderlichen festen Rahmen an sich bieten könnten, an ihre Grenzen stiessen, nicht zuletzt aus Altersgründen. Ohne den betreffenden Rahmen liege eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes vor, weshalb eine neue Lösung gefunden werden müsse. Vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltsfeststellungen war die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und die Platzierung des Kindes erforderlich.
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Im einem zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob Bundesrecht verletzt ist, wenn das Kind neu in der Grossfamilie F.________ und nicht beim Vater platziert worden ist. Diesbezüglich hat das Kantonsgericht mit Blick auf das Kindeswohl eine Interessenabwägung vorgenommen und befunden, dass die geistige und körperliche Entwicklung von C.________ in der Grossfamilie F.________ einstweilen am besten gewährleistet sei, weil sie aufgrund des Drogenproblems der Mutter eine schwierige Vergangenheit hinter sich habe und ihr willensstarker Charakter eine klare Führung und Struktur erforderlich mache. Die Verhältnisse beim Vater seien unklar; es sei nicht erwiesen, dass er sein Arbeitspensum reduzieren könne und konkrete Abklärungen zu einer möglichen Fremdbetreuung seien von ihm nicht getroffen worden. Er sei zwar ein guter Vater und er habe sein Kind gern; es bestünden aber Zweifel, ob er es schaffen könnte, seiner lebhaften und willensstarken Tochter die notwendigen Grenzen zu setzen. Die Mutter, die Grosseltern und die Beiständin würden dies bezweifeln. Anlässlich der Anhörung vor dem Friedensgericht habe er liebenswürdig, aber sehr weich, konzept- und planlos gewirkt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass C.________ bei einer Platzierung in der Grossfamilie wieder mit ihrer Halbschwester D.________ zusammenleben könne. Auch wenn die beiden nur kurze Zeit gemeinsam bei den Grosseltern mütterlicherseits gewohnt hätten, bestehe eine starke Bindung zwischen den Geschwistern und sei eine gemeinsame Kindheit für ihre Entwicklung wichtig. Vor dem Hintergrund dieser willkürfreien (dazu E. 4.1) und damit für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) erweist sich die Platzierung von C.________ in der Grossfamilie F.________ in der aktuellen Situation als geeignet, womit sie vor Bundesrecht standhält.
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5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für ihre Vernehmlassung zur Frage der aufschiebenden Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit wird das von der Beschwerdegegnerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, der Beiständin E.________ sowie I.________ und H.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Mai 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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