BGer 6B_1233/2015 | |||
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BGer 6B_1233/2015 vom 26.05.2016 | |
{T 0/2}
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6B_1233/2015
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Urteil vom 26. Mai 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
Z.________,
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vertreten durch Felix Weber und Daniela Küng, Rechtsanwälte,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung, bedingter Strafvollzug (Brandstiftung usw.),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. Oktober 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Z.________ ([Z.] und Y.________ [Y.; Verfahren 6B_65/2014 und 6B_1219/2015) waren Gesellschafter der Kollektivgesellschaft A.________ (nachfolgend: A.________) in Dottikon/AG. Am 3. September 2010 brach um ca. 01.30 Uhr in den Geschäftsräumlichkeiten der A.________ ein Brand aus, der durch die Feuerwehr gelöscht werden musste. Der Brand wurde nach gemeinsamem Tatplan von X.________ (Verfahren 6B_46/2014), der hiefür von Y.________ gewonnen worden war, absichtlich gelegt. Die Täter beabsichtigten, den Schaden der Versicherung anzumelden und Versicherungsleistungen zu erlangen. Mit der Versicherungssumme sollten die finanziellen Probleme der A.________ bewältigt und mit dem Restbetrag eine neue Gesellschaft gegründet werden. Am 3. September 2010 meldete Y.________ der B.________ AG telefonisch, es habe in den Geschäftsräumlichkeiten der A.________ nach einem Einbruch gebrannt. Nachdem der Schadeninspektor durch die Polizei auf den Verdacht einer Brandstiftung hingewiesen worden war, leistete die Versicherung keine Zahlungen. Der durch den Brand entstandene Gebäudeschaden wurde von der C.________ (nachfolgend: Gebäudeversicherung) auf Fr. 425'339.-- beziffert.
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B. | |
Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte Z.________ am 24. Mai 2012 des versuchten Betruges und der versuchten Brandstiftung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 22 Tagen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, der sich die Gebäudeversicherung und die Eigentümerin der Liegenschaft anschlossen.
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Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte Z.________ mit Urteil vom 14. November 2013 nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens der Brandstiftung sowie des versuchten Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren. Die Anschlussberufungen wies es ab.
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Eine hiegegen von Z.________ geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 9. Oktober 2014 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Rückweisungsentscheid; Verfahren 6B_69/2014).
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C. | |
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte Z.________ mit Urteil vom 15. Oktober 2015 in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erneut der Brandstiftung sowie des versuchten Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren (42 Monate). In Bezug auf die Anschlussberufungen bestätigte es das erste Berufungsurteil.
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D. | |
Z.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei im Strafpunkt aufzuheben und er sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Ferner sei der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Strafe im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben und der zu vollziehende Teil der Strafe auf 6 Monate festzusetzen sei. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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E. | |
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Vorinstanz geht im Rahmen der Bemessung der Einsatzstrafe für die Brandstiftung aufgrund des erheblichen Schadens von einem leichten bis mittelschweren Verschulden aus. Als gerade noch leicht verschuldenserhöhend gewichtet sie die Art und Weise des Tatvorgehens, wobei sie in Rechnung stellt, dass die Idee zur Brandstiftung nicht vom Beschwerdeführer ausging und er nicht die treibende Kraft war, so dass ihm lediglich eine untergeordnete Stellung unter den Mittätern zukam. Er habe zunächst sogar versucht, die Tat zu verhindern, habe in der Folge aber tatkräftig mitgeholfen, auch wenn er letztlich nur das getan habe, was ihm vom Mitangeklagten Auraujo aufgetragen worden sei. In subjektiver Hinsicht wertet die Vorinstanz das Handeln aus egoistischen Motiven als in mittlerem Masse verschuldenserhöhend. Es sei dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass er sich in einem Loyalitäts- und Interessenkonflikt zu seinem Geschäftspartner, dem Mitangeklagten Y.________ befunden habe. Im Vordergrund habe für seine Tatbeteiligung indes die reine Geldbeschaffung gestanden. Dass er sich zur Tatzeit in prekären finanziellen Verhältnissen befunden habe, ändere nichts daran, dass die Tat für ihn vermeidbar gewesen sei. Seine Schulden hätten sich nach seinen eigenen Angaben im Zeitpunkt der Tat auf rund Fr. 16'000.-- belaufen. Dieser Betrag sei nicht derart hoch, dass sich dem Beschwerdeführer als einziger Ausweg die Begehung einer Straftat habe aufdrängen müssen, zumal er damals noch bei seinen Eltern gewohnt habe und sich seine Lebenshaltungskosten auf einem tiefen Niveau bewegt hätten. Insgesamt geht die Vorinstanz hinsichtlich der Brandstiftung von einem leichten bis mittelschweren Verschulden aus. In Anbetracht der Strafandrohung von Art. 221 Abs. 1 StGB nimmt sie an, bei einem Verschulden von diesem Schweregrad falle eine Freiheitsstrafe, welche den teilbedingten Vollzug erlauben würde, ausser Betracht. Sie setzt daher die Einsatzstrafe auf 3 Jahre (36 Monate) fest (angefochtenes Urteil S. 17 ff.).
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Aufgrund des hinzutretenden Schuldspruchs wegen versuchten Betruges erhöht die Vorinstanz die Strafe um 8 Monate auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 44 Monaten. Aus dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, d.h. dem hohen Deliktsbetrages von Fr. 700'000.--, ergebe sich ein schweres Verschulden. Leicht verschuldenserhöhend wirke sich zudem die - wenn auch offensichtliche - Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls durch die Verwüstung der Büroräumlichkeiten aus. Als mittelgradig verschuldensmindernd gewichtet die Vorinstanz demgegenüber den Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, obwohl sämtliche relevanten Handlungen ausgeführt worden seien. Als mittelschwer verschuldenserhöhend wertet sie demgegenüber die Beweggründe des Beschwerdeführers. Er habe einzig aus finanziellen und somit egoistischen Beweggründen gehandelt, wobei zu berücksichtigen sei, dass er im Verhältnis zu seinen Mittätern einen kleineren Betrag aus den Versicherungsleistungen hätte erhalten sollen. Insgesamt wirkten sich die Tatkomponenten hinsichtlich des versuchten Betruges mittelschwer aus (angefochtenes Urteil S. 19 f.).
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Die Täterkomponenten gewichtet die Vorinstanz insgesamt als leicht bis mittelgradig strafmindernd. Dabei wirkten sich die Vorstrafenlosigkeit und das Wohlverhalten nach der Tat neutral aus. Das Geständnis des Beschwerdeführers, welches er abgelegt habe, nachdem er mit dem Teilgeständnis des Mitangeklagten Y.________ konfrontiert worden sei, berücksichtigt die Vorinstanz leicht bis mittelgradig strafmindernd. Weiter berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2014 in einer Festanstellung als IT-Servicetechniker tätig sowie mittlerweile verheiratet und Vater geworden ist. Dessen ungeachtet verneint sie eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Daran ändere auch eine drohende Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nichts (angefochtenes Urteil S. 20 f.).
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Insgesamt erscheint der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren (41 [recte: 42] Monaten) als angemessen. Dass dieses Strafmass über demjenigen der ersten Instanz liege, ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht bloss der versuchten, sondern der vollendeten Brandstiftung schuldig erklärt worden sei. Es rechtfertige sich auch, über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinauszugehen, zumal diese ihren Antrag nur äusserst knapp begründet habe. Schliesslich erscheine die Strafe auch im Hinblick auf die gegen die Mitangeklagten ausgesprochenen Strafen als angemessen. Der Mittäter X.________, der den Brand gelegt habe, aber mit der Kollektivgesellschaft nichts zu tun gehabt habe und auch nicht an der Planung der Tat beteiligt gewesen sei, sei mit Urteil des Obergerichts Aargau vom 14. November 2013, welches vom Bundesgericht am 9. Oktober 2014 (Verfahren 6B_46/2014) bestätigt worden sei, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Der Mitangeklagte Y.________, von welchem die Idee und die Hauptplanung stamme und der Hauptbeteiligter der A.________ gewesen sei, sei im Neubeurteilungsverfahren ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden (angefochtenes Urteil S. 21 f.).
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1.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz begründe nicht hinreichend, aus welchen Gründen sie bei der Strafzumessung deutlich über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgegangen sei, zumal beide im Ergebnis ein mittelschweres Verschulden annähmen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, welche die Vorinstanz leicht bis mittelgradig strafmindernd berücksichtige, hätte vielmehr eine deutlich unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegende Strafe ausgesprochen werden müssen. Selbst wenn man von einem mittelschweren Verschulden ausgehen wollte, sei das festgesetzte Strafmass nicht plausibel (Beschwerde S. 4 f.). Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Strafe sei auch im Verhältnis zu den gegen die Mittäter ausgesprochenen Strafen nicht angemessen. Der Mitangeklagte Y.________, von welchem die Idee zur Tat stammte und welcher der Hauptbeteiligte an der Kollektivgesellschaft gewesen sei, sowie der Mitangeklagte X.________, welcher den Brand letztendlich gelegt habe, seien je zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Sein eigener Tatbeitrag habe lediglich darin bestanden, auf Geheiss des Mitangeklagten Y.________ den Benzinkanister zu beschaffen und in den Büroräumlichkeiten zu deponieren. Er sei mithin nicht die treibende Kraft gewesen, sondern habe im Gegenteil zunächst sogar versucht, die Tat zu verhindern. Sein Tatbeitrag und damit sein Tatverschulden seien daher wesentlich geringer als jenes des Mitangeklagten Y.________. Aufgrund dieser Umstände müsse die gegen ihn auszusprechende Strafe mindestens um ein Viertel unter derjenigen des Mitangeklagten Y.________ liegen. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, seine untergeordnete Stellung bei den Straftaten angemessen zu berücksichtigen, verletze sie Bundesrecht (Beschwerde S. 5 f.). Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe bei den Tatkomponenten einseitig nur die Höhe des entstandenen Schadens berücksichtigt und weitere Gesichtspunkte ausser Acht gelassen. Völlig unbeachtet lasse die Vorinstanz zudem, dass er Massnahmen getroffen habe, um den Brand einzugrenzen. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren resultiere somit in Bezug auf den Tatbestand der Brandstiftung ein lediglich leichtes Verschulden (Beschwerde S. 7 f.).
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In Bezug auf die Tatkomponenten hinsichtlich des versuchten Betruges bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, in welcher Höhe Versicherungsleistungen hätten erlangt werden sollen. Der Anteil, der ihm versprochen worden sei, habe sich auf Fr. 15'000.-- belaufen. Die Höhe des Deliktsbetrages könne bei ihm daher nicht ein schweres Tatverschulden begründen. Auch beim versuchten Betrug sei er ungleich weniger stark involviert gewesen, als die Mittäter, was sich auch hier strafmindernd auswirken müsse. Zudem widerspreche die Gewichtung der Art und Weise des Tatvorgehens durch die Vorinstanz als leicht verschuldenserhöhend dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts. Ferner müsse sich erheblich strafmindernd auswirken, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben sei, zumal die Versicherung wegen des unbeholfenen Vorgehens beim Vortäuschen von Einbruchspuren und der Offensichtlichkeit der Brandstiftung keine eigenen Schritte eingeleitet und sich ihr Schadensinspektor nicht einmal vor Ort begeben habe. Es habe daher zu keiner Zeit eine Rechtsgutsgefährdung bestanden. Die Annahme eines mittelschweren Verschuldens und die Erhöhung der Einsatzstrafe um 8 Monate seien daher unhaltbar. Das Verschulden sei auch in diesem Kontext als leicht einzustufen (Beschwerde S. 8 ff.).
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Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es unterlassen, im Rahmen der Täterkomponenten die Auswirkungen der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz als angemessen erachtete Strafe bewege sich im Grenzbereich zum teilbedingten Strafvollzug. Indem die Vorinstanz unterlassen habe zu prüfen, ob eine Strafe von 36 Monaten noch angemessen sei, verletze sie ebenfalls Bundesrecht. Zudem seien seit der Tat nunmehr 5 Jahre vergangen und hätten sich seine Lebensumstände verändert. Er habe seit dem 1. Juni 2014 eine Festanstellung als IT-Servicetechniker, sei verheiratet und mittlerweile Vater eines Sohnes geworden. Durch das gesicherte berufliche Fortkommen seien die für die Tat ausschlaggebenden finanziellen Probleme beseitigt. Durch den Strafvollzug würde er aus einer gefestigten beruflichen Stellung und günstigen Familienverhältnissen herausgerissen, was zu einer Entsozialisierung führen würde. Unter diesen Umstände sei in jedem Fall eine Strafe auszusprechen, welche die Grenze von 36 Monaten nicht überschreite (Beschwerde S. 10 f.).
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Erwägung 2 | |
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis; vgl. auch Rückweisungsentscheid 6B_69/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3).
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Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1, je mit Hinweisen).
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Hat das Sachgericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat (BGE 135 IV 191 E. 3.2).
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Erwägung 3 | |
3.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334 E. 2, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_977/2015 vom 9. März 2016 E. 2, mit Hinweisen).
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3.2. Das Bundesgericht führte im Rückweisungsentscheid vom 9. Oktober 2014 im Wesentlichen aus, der Umstand, dass die Vorinstanz eine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil und dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren erheblich höhere Strafe ausspreche, erfordere eine besonders einlässliche Begründung der Strafzumessung, um das Strafmass plausibel zu machen. Zudem erweckten die Erwägungen der Vorinstanz zur Festsetzung der Einsatzstrafe wegen Brandstiftung und zur Strafschärfung wegen des versuchten Versicherungsbetruges den Eindruck einer stereotypen Strafzumessung, zumal sie bis auf wenige Sätze genau gleich lauteten wie diejenigen im Urteil gegen den Mitangeklagten Y.________. Schliesslich habe die Vorinstanz bei der Verschuldensbewertung nicht hinreichend berücksichtigt, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge der einzelnen Mittäter gestanden hätten, und verschiedene zumessungsrelevante Komponenten unzutreffend gewürdigt (Urteil 6B_69/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).
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Erwägung 4 | |
4.1. Damit wird die Vorinstanz den im Rückweisungsentscheid vorgezeichneten Anforderungen nicht gerecht. Eine besonders einlässliche Begründung, weshalb die Vorinstanz eine den Antrag der Staatsanwaltschaft übersteigende Strafe für angemessen hält, ist nicht ersichtlich. Zudem erwog das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid, dass sich im zu beurteilenden Fall das Überschreiten des von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrags nicht allein mit der Annahme eines mittelschweren Verschuldens bei einem Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren (Art. 221 Abs. 1 StGB) begründen lasse, zumal auch die Staatsanwaltschaft von einem Verschulden im unteren mittleren Bereich ausgehe und die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers nicht deutlich anders gewichte (Rückweisungsentscheid E. 2.4, 2. Absatz). Die Vorinstanz lässt dies gänzlich ausser Acht. Es trifft im Übrigen auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft sich nur am Rande zur Strafzumessung geäussert hat. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie ihren Antrag im Rahmen ihres Plädoyers ausführlich begründet. Dabei ist sie unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht die treibende Kraft gewesen sei und vom Delikt am wenigsten von allen habe profitieren sollen, zum Schluss gelangt, das - leichter als beim Mitangeklagten Y.________ wiegende - Tatverschulden wiege nicht mehr leicht und sei im unteren mittleren Bereich anzusiedeln. In Bezug auf die Täterkomponenten hat sie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt hat, er nicht vorbestraft ist und sich nach der ausgestandenen Untersuchungshaft um einen Neuanfang bemüht habe (Akten des Bezirksgerichts act. 1343). Daran knüpft die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung an (Akten des Obergerichts [unpaginiert], Berufungsbegründung S. 9). Zu einer wesentlich anderen Einschätzung gelangt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht, zumal sie für die Brandstiftung von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren (angefochtenes Urteil S. 19) und für den Betrug von einem mittelschweren Tatverschulden ausgeht (angefochtenes Urteil S. 20). Im Übrigen ist schwerlich nachvollziehbar, warum sich die Tatkomponenten hinsichtlich des versuchten Betruges insgesamt als mittelschwer auswirken sollen, wenn die dilettantische Vortäuschung des Einbruchdiebstahls lediglich leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt, die Brandlegung offensichtlich war und die Vermögensschädigung der Versicherung nicht besonders nahe lag (angefochtenes Urteil S. 20). Dass die mittelgradige Verschuldensminderung aufgrund des Versuchs durch das - bei einem Versicherungsbetrug nicht besonders aussergewöhnliche - finanzielle Motiv wieder ausgeglichen werden und sich der versuchte Betrug insgesamt als mittelschwer auswirken soll, leuchtet nicht ein.
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Ferner trifft zwar zu, dass das Bundesgericht verschiedentlich erwogen hat, die Gewichtung des Verschuldens und die Bemessung der Strafe müssten auch begrifflich in Einklang stehen (angefochtenes Urteil S. 19). Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz von Art. 47 Abs. 1 StGB, nach welchem das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zumisst. Doch bedeutet dies entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass in Anbetracht der Strafdrohung von Art. 221 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten für beide Straftaten bei einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden von vornherein ausser Betracht fällt. Etwas anderes lässt sich aus der Rechtsprechung nicht ableiten. Die in den einzelnen Tatbeständen meist sehr weiten Strafrahmen drücken eine abstrakte Bewertung ihres mehr oder weniger grossen Unrechtsgehalts aus, wobei zwischen Mindest- und Höchststrafe alle Schweregrade der zu beurteilenden Straftaten abgedeckt werden. Sie sind lediglich eine erste Richtlinie für die Festsetzung der Strafe und legen die Eckwerte fest, innerhalb derer sich das Gericht auf der Grundlage der Schuld unter Berücksichtigung der spezial- und generalpräventiven Bedürfnisse die Strafe zu bestimmen hat, wobei es von statistischen Regelfall ausgehen wird, der nur einen verhältnismässig geringen Schweregrad erreicht (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 19; SCHWARZENEGGER et al., Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 72 f., 91; SCHÖNKE/SCHRÖDER-STREE/KINZIG, Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Aufl., München 2014, § 46 N 59; BERND-DIETER MEIER, Strafrechtliche Sanktionen, 4. Aufl. Berlin 2015, S. 234 ff.). Damit unterschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen, wenn sie bei nicht mehr leichtem bis mittelschwerem Verschulden eine Strafe, welche noch den teilbedingten Strafvollzug erlaubt, von vornherein ausschliesst. Zudem orientiert sich die Vorinstanz zu Unrecht an der gegen den Mittäter X.________ (Verfahren 6B_46/2014) ausgesprochenen Strafe. Dass das Bundesgericht die Beschwerde des Mittäters in seinem Entscheid vom 9. Oktober 2014 abgewiesen und damit das Urteil der Vorinstanz vom 14. November 2013 bestätigt hat, trifft zu. Doch hat es sich zur Strafzumessung nicht geäussert, zumal sich die Beschwerde lediglich gegen die Beweiswürdigung richtete. Aus dem gegen den Mitangeklagten Z.________ verhängten Strafmass lässt sich ebenfalls nichts ableiten, zumal das Bundesgericht auch dessen neuerliche gegen die Strafzumessung gerichtete Beschwerde in Strafsachen gutheisst (Verfahren 6B_1033/2015). Ein allfälliges Missverhältnis zur gegen den Mittäter X.________ ausgesprochenen Strafe wäre jedenfalls nicht bedenklich, solange die gegen den Beschwerdeführer auszufällende Strafe als solche als angemessen erscheint. Es besteht weder ein Anspruch des zu Beurteilenden auf noch eine Verpflichtung des Richters zur "Gleichbehandlung im Unrecht" (BGE 135 IV 191 E. 3.3).
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Im Weiteren ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Höhe des verursachten Sachschadens bei der Brandstiftung als erheblichen Betrag wertet, welcher ein leichtes bis mittelgradiges Verschulden bewirke. Es trifft zu, dass der Deliktsbetrag ein wichtiger strafzumessungsrelevanter Faktor ist, indes kommt ihm keine vorrangige Bedeutung zu (Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2). Nicht plausibel ist jedoch, warum nach Auffassung der Vorinstanz als "gerade noch leicht verschuldenserhöhend" ins Gewicht fallen soll, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine untergeordnete Stellung unter den Mittätern zukam. Dem Beschwerdeführer wird von der Vorinstanz attestiert, dass er nicht die treibende Kraft, nicht die ganze Zeit an der Planung beteiligt war und zunächst sogar versuchte, die Tat zu verhindern. Eine verschuldenserhöhende Wirkung bei der Art und Weise des Tatvorgehens könnte sich bei alldem nur aus dem mittäterschaftlichen Handeln ergeben. Dies widerspricht freilich den Erwägungen im Rückweisungsentscheid, in welchem das Bundesgericht ausführte, aus dem Handeln in Mittäterschaft resultiere für sich allein keine erhöhte Vorwerfbarkeit, solange davon jedenfalls keine grössere Gefährdung für das bedrohte Rechtsgut ausgehe. Eine derartige erhöhte Gefährdung habe nicht vorgelegen, zumal die Verwirklichung der Brandstiftung mehrere Anläufe erfordert habe, so dass die gesamte Vorgehensweise als eher unbeholfen erschienen sei (Rückweisungsentscheid E. 2.4, 3. Absatz). Dieser Erwägung trägt die Vorinstanz in ihrer Strafzumessung keine Rechnung. Sodann mag in Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten zutreffen, dass der Beschwerdeführer aus finanziellen Motiven gehandelt hat und dass seine Schulden nicht erdrückend gewesen sind. Doch geht auch die Anklageschrift davon aus, dass mit dem Anteil aus den ertrogenen Versicherungsleistungen die Schulden des Beschwerdeführers beglichen werden sollten.
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4.2.2. Die Vorinstanz verletzt ihr Ermessen auch, soweit sie die Tatkomponenten hinsichtlich des versuchten Betruges als mittelschwer verschuldenserhöhend einstuft. Dies gilt zunächst, soweit sie "aus dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs" auf ein schweres Verschulden schliesst (angefochtenes Urteil S. 19). Der Deliktsbetrag ist indes, wie die Vorinstanz selbst einräumt, in Wirklichkeit nicht realisiert worden. Die Tat ist vielmehr im Stadium des Versuchs stecken geblieben, wobei die Vorinstanz explizit zum Schluss gelangt, eine Schädigung der Versicherung habe nicht besonders nahe gelegen. Die Würdigung der Tatkomponenten beim Betrug ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar. Es trifft zwar zweifellos zu, dass Versicherungsleistungen von bis zu Fr. 700'000.-- (vgl. Urteil der Vorinstanz vom 14. November 2013 E. 7.3.3) in ihrem Ausmass beträchtlich sind. Doch ist der Deliktsbetrag - wenn auch ein wichtiger - keineswegs ein vorrangiger strafzumessungsrelevanter Faktor (Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2). Es kann für die Würdigung des Verschuldens mithin nicht allein auf die Höhe des angestrebten Deliktsbetrages abgestellt werden. Im Vordergrund steht im vorliegenden Kontext, in welchem Ausmass die Versicherung als Täuschungsopfer tatsächlich gefährdet war, einen Schaden zu erleiden. Diese Gefahr war im zu beurteilenden Fall offensichtlich gering. Das ergibt sich, wie auch die Vorinstanz einräumt, ohne weiteres aus den offenkundigen, angesichts des Umstands, dass die Täter Einbruchspuren an einer nicht verschlossenen Türe vortäuschten, eher unbeholfenen Vertuschungsbemühungen. Wie das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid festgehalten hat, ist eine straferhöhende besondere Hinterhältigkeit nicht erkennbar (Rückweisungsentscheid E. 2.4, 4. Absatz). Zudem berücksichtigt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht hinreichend, dass der Beschwerdeführer lediglich im Umfang von Fr. 15'000.-- an den vom Mitangeklagten Y.________ angestrebten Versicherungsleistungen hätte profitieren sollen. Seine Rolle und sein Tatbeitrag erscheinen bei angemessener Berücksichtigung dieses Umstands in einem deutlich milderen Licht. Dass die Tat grundsätzlich vermeidbar war, hat demgegenüber keine eigenständige Bedeutung. Wesentlich ist, dass der Entscheidungsspielraum aufgrund der anerkannten finanziellen Probleme und der untergeordneten Stellung des Beschwerdeführers jedenfalls eingeschränkt war. Die Wertung des verschuldeten Erfolgs als schweres Verschulden sowie der Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls durch die Verwüstung der Büroräumlichkeiten als leicht verschuldenserhöhend (angefochtenes Urteil S. 19), verletzt daher Bundesrecht. Daran ändert auch die Würdigung als mittelgradig verschuldensmindernd nichts, dass es hinsichtlich des Betruges beim Versuch geblieben ist (angefochtenes Urteil S. 20), zumal die Vorinstanz insgesamt immer noch von einer mittelschweren Erhöhung des Verschuldens ausgeht (angefochtenes Urteil S. 20). In Bezug auf die Beweggründe fällt zudem auf, dass die Vorinstanz das egoistische Motiv, nämlich das Handeln zum Zwecke der Geldbeschaffung, bereits im Kontext der Brandstiftung als verschuldenserhöhend gewürdigt hat. Soweit dieses Kriterium überhaupt ein zweites Mal berücksichtigt werden dürfte, wären auch hier die Schulden des Beschwerdeführers und das Loyalitätsverhältnis zum Mitangeklagten Y.________ zu berücksichtigen. Schliesslich misst die Vorinstanz dem Umstand deutlich zu wenig Gewicht bei, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers beim versuchten Versicherungsbetrug nur marginal war, auch wenn er vom Bezirksgericht nicht wie angeklagt als Gehilfe, sondern als Mittäter beurteilt wurde (erstinstanzliches Urteil S. 19 f.). Die Tatbeiträge des Beschwerdeführers haben sich im Wesentlichen auf das Beschaffen des Benzinkanisters und dessen Deponierung in den Geschäftsräumlichkeiten der A.________ beschränkt. An der Begehung des versuchten Versicherungsbetruges war er nicht aktiv beteiligt. Unbeachtlich ist demgegenüber, was der Beschwerdeführer zur Strafzumessung für seine Mittäter ausführt. Zu beurteilen ist nur die gegen ihn ausgesprochene Strafe. Ob die Mittäter im Vergleich zu ihm zu milde bestraft wurden bzw. ob für sie nicht eine strengere Strafe angemessen gewesen wäre, bildet nicht Gegenstand der Beurteilung.
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4.2.3. In Bezug auf die Täterkomponenten wertet die Vorinstanz nunmehr das Geständnis als leicht bis mittelgradig strafmindernd (vgl. Rückweisungsentscheid E. 2.4, 5. Absatz). Insofern ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Würdigung des Vorlebens und der aktuellen stabilen Lebenssituation, sowie der drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es mag zutreffen, dass den Beschwerdeführer der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe hart ankommt, doch geht seine Betroffenheit nicht über das übliche, mit dem Strafvollzug verbundene Mass hinaus, die im normalen Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 17 E. 3.4). Dass die Vorinstanz darüber hinaus aussergewöhnliche Umstände verneint, verletzt daher für sich allein kein Bundesrecht. Doch wird die Vorinstanz bei der neuerlichen Strafzumessung, wie bereits im Rückweisungsentscheid ausgeführt, zu prüfen haben, ob die subjektiven Voraussetzungen eines Strafaufschubs im Sinne einer günstigen bzw. nicht ungünstigen Prognose grundsätzlich erfüllt sind, woran aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz nicht zu zweifeln sein dürfte. Ferner wird sie zu fragen haben, ob eine Strafe im Bereich des Grenzwerts zum teilbedingten Strafvollzug noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt (Rückweisungsentscheid E. 2.4, 7. Absatz). Diese folgenorientierte Überlegung kann nach der Rechtsprechung durchaus in die Strafzumessung einfliessen (BGE 134 IV 17 E. 3.5). In diesem Zusammenhang erlangt auch die seit der Tat nunmehr verstrichene Zeit Bedeutung.
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Insgesamt gewichtet die Vorinstanz verschiedene zumessungsrelevante Komponenten unzutreffend und erweist sich die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren als zu streng. Die Vorinstanz hat sich in verschiedener Hinsicht von sachfremden Kriterien leiten lassen. Ihre Strafzumessung erweist sich daher als bundesrechtswidrig.
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Die Beschwerde erweist sich als begründet.
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Erwägung 5 | |
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Mai 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Oberholzer
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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