BGer 6B_512/2016 | |||
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BGer 6B_512/2016 vom 26.05.2016 | |
{T 0/2}
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6B_512/2016
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Urteil vom 26. Mai 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin 1,
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2. Y.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
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Beschwerdegegner 2.
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Gegenstand
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Üble Nachrede,
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Beschwerde gegen das Urteil
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
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Abteilung Strafrecht, vom 19. Januar 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Januar 2016 wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
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Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils vom 19. Januar 2016. Es sei der Freispruch durch das Strafgericht Basel-Landschaft vom 28. April 2015 zu bestätigen.
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2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).
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Dass der Beschwerdeführer den objektiven und subjektiven Tatbestand der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt und ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt, war vor Vorinstanz nicht (mehr) strittig. Zur Beurteilung stand nur noch die Frage, ob er den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB erbringen könne, was die Vorinstanz verneinte (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 8 ff.).
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Soweit der Beschwerdeführer andere Fragen aufwirft als im Verfahren vor Vorinstanz zu beurteilen waren, ist er mit seinen Ausführungen vor Bundesgericht von vornherein nicht zu hören. Unzulässig ist sein Einwand, er habe die als ehrverletzend beurteilte E-Mail aufgrund seines Aufenthaltes in der Rehaklinik A.________ vom 5. bis 28. Februar 2014 nicht von seinem Wohnort aus verschicken können (Beschwerde, "Bemerkungen zu Seite 2, A."). Es handelt sich dabei um ein Novum, das nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst wurde. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, er habe diese Tatsache bewusst zurückbehalten (Beschwerde, a.a.O). Im Übrigen genügt seine Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Er befasst sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil und führt nicht aus, was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 StGB verstossen könnte. Er schildert die Sache ausschliesslich aus seiner Sicht. Im Wesentlichen bringt er vor, "die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wünsche keine genauere Untersuchung dieses Falles", "er habe den Gutglaubensbeweis schon vor der Verhandlung und der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gehabt, könne aber unmöglich seinen Informanten preisgeben" und "habe den Wahrheitsgehalt von einer Person mit dem sich der Beschwerdegegner 2 heute noch treffe". Er verweist auf eine SMS vom 27. Februar 2014 zwischen dem Beschwerdegegner 2 und einer Drittperson und bemängelt, dass die Staatsanwaltschaft den vor und nach dieser Kurznachricht erfolgten SMS-Verkehr zwischen diesen Personen nicht zu den Akten genommen habe. Aus seinen Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft generell, insbesondere aber im Zusammenhang mit dem Überfall auf das Sportcenter seiner Familie, als unzureichend kritisiert, ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil gegen das Recht verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Mai 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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