BGer 1C_217/2016 | |||
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BGer 1C_217/2016 vom 27.05.2016 | |
{T 0/2}
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1C_217/2016
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Urteil vom 27. Mai 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
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Gegenstand
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Aufsichtsbeschwerden,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. März 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Gesamtgericht.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom 28. Januar 2016 auf eine Beschwerde von A.________ gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht ein (Verfahren BKBES.2015.134). Gegen den Nichteintretensbeschluss erhob A.________ Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Mai 2016 nicht eintrat (Verfahren 6B_135/2016).
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Erwägung 2 | |
Am 15. Februar 2016 gingen beim Obergericht des Kantons Solothurn drei Eingaben von A.________ ein, nämlich zwei Beschwerden vom 10. und 11. Februar 2016 in Sachen Verfahren BKBES.2015.134 sowie eine dritte Beschwerde betreffend "Unterhaltssache A.________". Letztere Beschwerde überwies das Obergericht formlos der Zivilkammer, welche sie an das zuständige Richteramt Bucheggberg-Wasseramt weiterleitete. Das Obergericht des Kantons Solothurn als Gesamtgericht nahm die beiden ersten Eingaben vom 10. und 11. Februar 2016 als Aufsichtsbeschwerden entgegen und beschloss am 23. März 2016, dass den beiden Eingaben betreffend Behandlung des Falles BKBES.2015.134 keine aufsichtsrechtliche Folge gegeben werde.
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Erwägung 3 | |
Gegen den Beschluss des Obergerichts als Gesamtgericht vom 23. März 2016 erhob A.________ mit Eingabe vom 7. April 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 10. Mai 2016 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 4 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen des Obergerichts als Gesamtgericht überhaupt nicht auseinander. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts als Gesamtgericht, bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb bereits aus diesem Grund auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Im Übrigen fehlt der Beschwerdeführerin die Beschwerdeberechtigung, um gegen den aufsichtsrechtliche Massnahmen verweigernden Beschluss vorzugehen (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283 mit Hinweisen).
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Erwägung 5 | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Gesamtgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Mai 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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