BGer 6B_904/2015 | |||
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BGer 6B_904/2015 vom 27.05.2016 | |
{T 0/2}
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6B_904/2015
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Urteil vom 27. Mai 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Anklagegrundsatz, Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 29. April 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 3. Februar 2012 gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln. Am 12. März 2013 übermittelte sie die Verfahrensakten dem Bezirksgericht Moesa. Dieses führte am 16. Oktober 2013 eine erste Hauptverhandlung durch, sistierte das Verfahren und wies die Anklageschrift zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Staatsanwaltschaft reichte dem Gericht am 31. Oktober 2013 die bereinigte Anklageschrift ein.
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Das Bezirksgericht Moesa verurteilte X.________ am 16. September 2014 wegen grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 470.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'800.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
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B. | |
Das Kantonsgericht von Graubünden hiess die Berufung von X.________ am 29. April 2015 teilweise gut. Es sprach ihn vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG und der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG frei. Es erklärte ihn der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 29 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 4 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 300.-- und einer Busse von Fr. 1'240.--. Es auferlegte ihm 40 % der erstinstanzlichen und 2/3 der zweitinstanzlichen Kosten. Es sprach ihm für das erstinstanzliche Verfahren bzw. das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'878.20 bzw. von Fr. 2'180.90 zu.
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Das Kantonsgericht hält in Bezug auf den Schuldspruch der groben Verletzung von Verkehrsregeln folgenden Sachverhalt für erwiesen:
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X.________ fuhr am 1. Oktober 2011 um 14.10 Uhr mit seinem Personenwagen aus dem San Bernardino-Tunnel in Richtung Viadukt "Isola". Auf der Höhe der Vorsignalisation "San Bernardino 1000 m" (für den nordwärts fahrenden Verkehr) überholte er in der unübersichtlichen Rechtskurve das von A.A.________ gelenkte Fahrzeug. Dabei überfuhr er eine Sicherheitslinie.
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C. | |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 2, soweit er der groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden worden sei, Ziff. 3, 5, 6 lit. a und b sowie 7 des Urteils des Kantonsgerichts Graubünden seien aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 29 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sei er mit einer Busse von Fr. 40.-- zu bestrafen. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'350.-- seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem Kanton Graubünden zu überbinden. Im Falle der Abweisung seines ersten Rechtsbegehrens seien diese Kosten im Umfang von mindestens Fr. 1'000.-- dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, eventualiter sei die Sache zur Neuverteilung der Kosten der Staatsanwaltschaft an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Kosten des Bezirksgerichts Moesa und des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Graubünden/der Staatskasse zu überbinden. Für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Graubünden und dem Bezirksgericht Moesa sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 14'797.10 bzw. für das Berufungsverfahren eine von Fr. 6'542.70 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz, subeventualiter an die erste Instanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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D. | |
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht von Graubünden beantragen die Abweisung der Beschwerde. X.________ verzichtet auf eine Replik.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, des Grundsatzes des fairen Verfahrens, der Waffengleichheit, des Gleichbehandlungsgebots und von Art. 329 Abs. 2 sowie Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO (Beschwerde S. 30-35 Ziff. D).
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1.1. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz habe eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO für notwendig erachtet, weil der Sachverhalt in der Anklageschrift - insbesondere hinsichtlich der Stelle, an der das Überholmanöver begonnen worden sein soll - nicht mit dem Beweisergebnis übereingestimmt habe. Diese Ungenauigkeit habe die Beschwerdegegnerin in der Folge beheben können. Eine solche Rückweisung sei auch noch anlässlich der Hauptverhandlung zulässig. Vorliegend handle es sich sodann weder um eine Änderung noch um eine Erweiterung der Anklage nach Art. 333 StPO, sondern um eine Ergänzung bzw. Berichtigung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO. Die erste Instanz sei unter den gegebenen Umständen befugt gewesen, das Verfahren zu sistieren und die Anklage zwecks Berichtigung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (Urteil S. 26 f. E. 11.b). Auch sonst sei keine Verletzung des Immutabilitätsprinzips auszumachen. Sowohl aufgrund der ersten als auch aufgrund der zweiten Anklageschrift habe der Beschwerdeführer wissen können bzw. müssen, welcher konkrete Sachverhalt ihm vorgeworfen werde. Aus den Anklageschriften gehe ohne weiteres hervor, dass er nach der Tunnelausfahrt in einer unübersichtlichen Rechtskurve rechtswidrig überholt haben soll. Der Anklagesachverhalt sei so genau umschrieben, dass ihm eine effektive Verteidigung problemlos möglich gewesen sei (Urteil S. 27 f. E. 11.c).
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1.2. Der Beschwerdeführer wendet im Einzelnen ein, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil in der Anklageschrift vom 31. Oktober 2013 der Beginn des inkriminierten Überholmanövers nicht umschrieben sei. Zwischen Anklage und Urteil müsse Tatidentität bestehen. Die Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass sich das Überholmanöver in der Rechtskurve Höhe Vorsignalisation San Bernardino 1000 m ereignet habe. Dies werde in der Anklageschrift nicht aufgeführt. Vielmehr verlege die Beschwerdegegnerin das Ende des Manövers an das Ende der Geraden bzw. den Beginn der nachfolgenden Rechtskurve, ca. Höhe Vorsignalisation San Bernardino 1000 m. Mithin habe ihm diese in Abweichung zu den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nie vorgeworfen, in der Rechtskurve überholt zu haben.
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1.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen).
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1.2.2. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Ihm ist zwar beizupflichten, dass in der bereinigten Anklageschrift vom 31. Oktober 2013 der genaue Ort des Beginns des Überholmanövers nicht ausdrücklich genannt wird (Atto d'accusa, kantonale Akten). Entgegen seinen Behauptungen wird ihm aber sehr wohl zur Last gelegt, in der Rechtskurve Höhe Vorsignalisation San Bernardino 1000 m überholt zu haben. Denn darin wird unter anderem ausgeführt, l'imputato si immetteva sulla corsia di contromano ed iniziava una manovra di sorpasso a carico di questo veicolo [la vettura condotta da A.A.________]. Il sorpasso si protraeva su un tratto di strada dove vi é una curva senza visuale convergente a destra - in questo tratto, per il traffico verso nord, vi é un segnale che indica l'uscita per San Bernardino ad una distanza di 1000 m - e terminava dopo l'inizio della linea di sicurezza che in questo posto separa le due corsie. Damit ergibt sich aus der Anklageschrift hinreichend klar, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach sich das Überholmanöver in der Rechtskurve auf der Höhe der Vorsignalisation San Bernardino 1000 m ereignet habe, stimmen mit dem in der Anklageschrift genannten Vorwurf überein.
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1.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, nachdem die erste Instanz die Anklage nach der Hauptverhandlung zurückgewiesen habe, habe die Beschwerdegegnerin den angeklagten Sachverhalt, namentlich die Örtlichkeit des Überholmanövers, verändert. Art. 350 Abs. 1 StPO sehe vor, dass das Gericht grundsätzlich an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden sei. Gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO könne die Anklage nach Behandlung der Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden. Ab diesem Zeitpunkt sei nur noch eine Verurteilung oder ein Freispruch möglich. Für den erstinstanzlichen Verfahrensleiter habe im Vorverfahren keine Veranlassung bestanden, die Anklage zurückzuweisen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien auch keine neuen Beweise erhoben worden. Die Rückweisung der Anklage sei erst erfolgt, als er beanstandet habe, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Angaben zum Beginn des Überholmanövers nicht mit den Zeugenaussagen in Einklang stünden. Art. 329 Abs. 2 StPO könne nicht als Korrektiv für die unzutreffende Akteninterpretation des Staatsanwaltes dienen. Die Rechtsauslegung der Vorinstanz führe dazu, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Argumentation der Verteidigung eine geänderte bzw. angepasste Anklageschrift ausarbeiten könne. Dadurch werde die Position der Verteidigung entscheidend geschwächt, gegen das Gleichbehandlungsgebot und den Grundsatz der Waffengleichheit verstossen. Es sei Sache des Verfahrensleiters der ersten Instanz, im Vorverfahren, spätestens aber nach Abschluss des Beweisverfahrens vor den Vorträgen der Parteien allenfalls eine Rückweisung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO anzuordnen. Es müsse beim Immutabilitätsprinzip sein Bewenden haben, wenn keine Rückweisung im Vorverfahren erfolgt bzw. an der Hauptverhandlung keine neuen Beweise erhoben worden seien.
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Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Die Verfahrensleitung des Gerichts prüft gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO, ob (lit. a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; (lit. b) die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; (lit. c) Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Gründe für eine Sistierung können auf Grund der Prüfung gemäss Abs. 1 erkennbar werden oder zu einem späteren Zeitpunkt des Hauptverfahrens auftreten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend: Botschaft], BBl 2006 1085 ff. 1279 Ziff. 2.7.1; gl.M. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [nachfolgend: Praxiskommentar], 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 329 StPO und N. 2 zu Art. 333 StPO bis zur Urteilsberatung; DERSELBE, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [nachfolgend: Handbuch], 2. Aufl. 2013, Rz. 1284 und Rz. 1299; JEREMY STEPHENSON/ROBERTO ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 329 StPO und N. 5b sowie N. 6 zu Art. 333 StPO; vgl. bereits Begleitbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom Juni 2001 zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 219; a.M. YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 333 StPO). Das erstinstanzliche Hauptverfahren beginnt mit dem Eingang der Anklage beim Gericht und endet mit der Urteilseröffnung (Botschaft, BBl 2006 1085 ff. 1278 Ziff. 2.7).
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Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies u.a. zur Folge, dass die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Artikel 333 nicht mehr geändert werden kann (Art. 340 Abs. 1 lit. b). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die dem Gericht hier eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklageänderung (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 1 zu Art. 333 StPO). Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (Urteile 6B_428/2013, 6B_437/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3 mit Hinweisen sowie Urteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2; gl.M. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 333 StPO bis und während der Urteilsfällung möglich; JEREMY STEPHENSON/ROBERTO ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., N. 5b zu Art. 333 StPO; JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, 2012, N. 884).
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1.4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz stimmte der Sachverhalt in der Anklageschrift - insbesondere hinsichtlich der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer das Überholmanöver begonnen haben soll - nicht mit dem Beweisergebnis überein. Als die erste Instanz dies feststellte, sistierte sie das Verfahren und wies die Anklage zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Beschwerdegegnerin zurück. Mit dem Beschwerdeführer ist präzisierend festzuhalten, dass dies erst nach dem Abschluss der Parteiverhandlungen, mithin nach seinem letzten Wort anlässlich der Hauptverhandlung, aber vor der Urteilsfällung und -eröffnung, erfolgte (vgl. Protokoll erstinstanzliches Hauptverfahren und entsprechenden Entscheid, kantonale Akten, act. 18 S. 4 und act. 19). Nachdem die Beschwerdegegnerin eine bereinigte Anklageschrift einreichte, fand eine zweite Hauptverhandlung statt (Urteil S. 2 und S. 4). Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbst dann nicht bundesrechts- oder verfassungswidrig, wenn an der ersten Hauptverhandlung keine neuen Beweise erhoben wurden. Die Beschwerde ist auch diesem Punkt abzuweisen. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer zu Recht nicht ein, seine Parteirechte seien nicht gewahrt worden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der nachträgliche Beizug des Aktuars und die fehlende Unterzeichnung des begründeten Urteils durch die protokollführende Sekretärin im erstinstanzlichen Verfahren verletzten Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 80 Abs. 2 StPO und Art. 30 Abs. 1 BV. Die Aufsplittung der Funktion des Gerichtsschreibers sei in willkürlicher Anwendung von Art. 14 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2010 (GOG; BR 173.000) erfolgt (Beschwerde S. 35-40 Ziff. E).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, der verfahrensleitende Gerichtspräsident und die an der Hauptverhandlung anwesende sowie protokollführende Sekretärin hätten das am 17. September 2014 im Dispositiv mitgeteilte Urteil der ersten Instanz unterzeichnet. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, die Sekretärin habe nicht als Gerichtsschreiberin amten dürfen. Hinsichtlich der Zusammensetzung des erstinstanzlichen Gerichts seien im eigentlichen Entscheidungsprozess, der Protokollierung der Hauptverhandlung, der Urteilsberatung und Entscheidfindung sowie der Ausfertigung und Unterzeichnung des Urteilsdispositivs sämtliche prozeduralen Handlungen korrekt ergangen und der ersten Instanz keine Verfahrensfehler vorzuwerfen. Die erwähnten Dokumente seien von den in Art. 80 Abs. 2 StPO aufgeführten Personen verfasst und unterzeichnet worden. Es sei ausreichend Gewähr dafür geboten worden, dass die schriftliche Dispositivausfertigung mit dem von der ersten Instanz gefassten Entscheid übereinstimme. Erst im Nachgang dazu bzw. nach erfolgter Berufungsanmeldung durch den Beschwerdeführer sei ein Aktuar dazu gezogen worden, um die Urteilsredaktion innert vernünftiger Frist zu gewährleisten. Dieser Vorgang sei mit der Unterzeichnung des schriftlich begründeten Urteils durch B.________ in der Funktion als Aktuar ad hoc transparent ausgewiesen. Mit Blick darauf, dass die Begründung als solche ohnehin nicht angefochten werden könne und die inhaltliche Übereinstimmung zwischen dem korrekt unterzeichneten Dispositiv und dem vom Aktuar ad hoc unterzeichneten Dispositiv des begründeten Urteils ausser Frage stehe, bestehe keine Gefahr, dass der Wille des Gerichts in der definitiven (begründeten) Ausfertigung verfälscht worden wäre bzw. nicht mit dem an der Hauptverhandlung getroffenen Entscheid übereinstimme. Ausserdem habe der Gerichtspräsident, dem die Funktion des primären Garanten für ein korrektes Verfahren zukomme, das begründete Urteil mit unterzeichnet. Unter diesen Umständen stelle die fehlende Unterschrift der protokollführenden Person auf dem begründeten Entscheid keinen verfahrensrechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des Urteils führe. Im Übrigen könne ein Gerichtsschreiber - im Gegensatz zu einem Richter - jederzeit ersetzt werden, ohne dass die Hauptverhandlung wiederholt werden müsse. Deshalb müsse es auch zulässig sein, im Nachgang an die Hauptverhandlung die protokollführende Person für die Ausfertigung des schriftlich begründeten Entscheids durch einen Gerichtsschreiber zu ersetzen, welcher nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen habe (Urteil S. 15 f. E. 7.c).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Besteht eine Behörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen - unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung - alle am Entscheid mitwirken. Die Behörde, welche in unvollständiger Besetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde in richtiger Besetzung, d.h. vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; 136 I 207 E. 5.6; 127 I 128 E. 4b; je mit Hinweisen).
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Als Ausfluss dieser Garantie bestimmt Art. 335 Abs. 1 StPO, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung, mithin von der Eröffnung der Verhandlung (Art. 339 Abs. 1 StPO) bis zur Urteilseröffnung (Art. 351 StPO), in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers tagt (Urteil 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3; Botschaft, BBl 2006 1085 ff. 1278 Ziff. 2.7 zum Unterschied der Begriffe Hauptverfahren und Hauptverhandlung). Während der gesamten Hauptverhandlung hat ein Gerichtsschreiber anwesend zu sein. Da diesem lediglich eine beratende Stimme zukommt (Art. 348 Abs. 2 StPO), kann er ersetzt werden, ohne Konsequenzen nach Art. 335 Abs. 2 StPO (Wiederholung der Hauptverhandlung) befürchten zu müssen (STEPHENSON/ZALUNDARO-WALSER, a.a.O., N. 5 zu Art. 335 StPO mit Hinweis). Der Wechsel eines Gerichtsschreibers während der Hauptverhandlung hat damit nicht zur Folge, dass die gesamte Hauptverhandlung wiederholt werden muss, wie es bei Richterwechseln der Fall ist (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 348 StPO mit Hinweis; gl.M. GUT/FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 335 StPO mit Hinweisen und N. 8 zu Art. 348 StPO; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 335 StPO; PIERRE-HENRI WINZAP, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 2 zu Art. 335 StPO).
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2.3.2. Das GOG regelt die Organisation der richterlichen Behörden und der Schlichtungsbehörden (Art. 1 Abs. 1 GOG) im Kanton Graubünden. In Art. 14 GOG sind die Aufgaben des Aktuariats festgelegt (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, Der Richter und sein Gerichtsschreiber, in: Festschrift für Hans Wiprächtiger, "Toujours agité - jamais abattu", Basel 2011, S. 297 mit Hinweisen, zu den synonym verwendeten Bezeichnungen juristischer Sekretär, Aktuar, Gerichtsschreiber, etc.). Die Aktuarinnen und Aktuare führen das Protokoll über die Verhandlungen des Gerichts, redigieren die Urteile und unterschreiben die Urteilsausfertigungen (Abs. 1). Sie können im Auftrag der oder des Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Fälle und in einzelrichterlichen Verfahren mitwirken sowie beratende Stimme in den Verhandlungen des Gerichts haben (Abs. 2). Als Aktuarin oder Aktuar kann gemäss Art. 28 Abs. 2 GOG angestellt werden, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel ein Anwaltspatent verfügt. Über den Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc entscheiden nach Art. 31 Abs. 1 GOG die Präsidentin oder der Präsident und die Kammervorsitzenden.
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Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 I 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
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2.3.3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
| 23 |
Nach Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet; sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Die Unterschrift des Einzelrichters oder - beim Kollegialgericht - des zur Unterzeichnung befugten Gerichtsmitgliedes bezeugt in authentischer Weise die tatsächliche Mitwirkung der rubrizierten Richterperson (en) am gefällten Entscheid. Die Unterschrift des Präsidenten oder des Einzelrichters stellt namentlich im Interesse der Rechtssicherheit ein Gültigkeitserfordernis dar. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt (BGE 131 V 483 E. 2, insbes. E. 2.3.2 f.; vgl. auch Urteil 1B_608/2011 vom 10. November 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen).
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2.4. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz nahm an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seitens des Gerichts neben den Richtern einzig die protokollführende Sekretärin teil. Das Verfahrensprotokoll und das Urteilsdispositiv unterzeichneten der Gerichtspräsident und die Sekretärin. Nachdem der Beschwerdeführer seine Berufung angemeldet und die Begründung des Urteils verlangt hatte (vgl. Art. 82 StPO), verfasste der hierzu beigezogene Aktuar ad hoc das begründete Urteil und unterschrieb es zusammen mit dem Gerichtspräsidenten.
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Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, das erstinstanzliche Gericht sei nicht gesetzmässig besetzt gewesen, weil an der erstinstanzlichen Verhandlung anstatt eines Aktuars oder einer Aktuarin eine Sekretärin teilnahm oder weil diese das Protokoll führte und das Urteilsdispositiv unterschrieb. Weder rügt er, Art. 335 Abs. 1 oder Art. 348 Abs. 2 StPO seien verletzt, noch wendet er ein, Art. 28 Abs. 2 GOG sei willkürlich angewendet worden. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Sekretärin als Gerichtsschreiberin habe amten dürfen, stehe ausser Frage. Dieser Umstand werde vom Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt (Urteil S. 15 E. 7.c). Mithin ist auf den erst vor Bundesgericht erhobenen Einwand, Art. 30 Abs. 1 BV sei verletzt, da der erst im Nachgang zur Hauptverhandlung für die Urteilsredaktion eingesetzte Aktuar ad hoc, am Verfahren nicht mitgewirkt habe und seine Funktionen, insbesondere die Beratung des Gerichts, wie sie in Art. 14 Abs. 1 GOG vorgesehen sei, nicht mehr wahrnehmen könne (Beschwerde S. 39 Rz. 34), nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hätte diese Rüge bereits im kantonalen Verfahren vorbringen können und müssen. Dass er dies getan und die Vorinstanz seine Rüge nicht behandelt hat, macht er nicht geltend. Der Grundsatz der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verbieten es, formelle Rügen erst bei ungünstigem Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können (BGE 135 I 91 E. 2.1; 135 III 334 E. 2.2; je mit Hinweis).
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Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass das begründete Urteil der ersten Instanz entgegen dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht mit der Unterschrift der Sekretärin versehen ist, welche das Protokoll führte. Im Lichte der gegebenen Umstände wäre es allerdings überspitzt formalistisch, dem Entscheid deshalb die Gültigkeit abzusprechen. Der verfahrensleitende Gerichtspräsident der ersten Instanz und die an der Hauptverhandlung protokollführende Sekretärin haben das im Dispositiv mitgeteilte Urteil unterschrieben. Ersterer hat neben dem Aktuar auch das begründete Urteil handschriftlich unterzeichnet. Insofern ist die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid hinreichend bestätigt. Nicht ganz klar ist der Einwand des Beschwerdeführers, Dispositiv und begründeter Entscheid würden eine nicht trennbare Einheit darstellen. Sie seien vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen, der an der Hauptverhandlung teilgenommen habe und auf der Basis der Erkenntnisse aus dieser Verhandlung das Urteil begründe (Beschwerde S. 37 Rz. 32). Soweit er damit geltend machen will, gestützt auf Art. 80 Abs. 2 StPO müsse die protokollführende Person mit der die Begründung des Urteils abfassenden Person identisch sein, kann dem nicht gefolgt werden. Dies lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten.
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Als unbegründet erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, Art. 14 GOG sei willkürlich angewendet worden, weil der Aktuar die aufgeführten Aufgaben nur wahrnehmen könne, wenn er an der Hauptverhandlung teilnehme. Die Aufteilung der Funktionen des Aktuars sei im kantonalen Recht nicht vorgesehen. Es ist vertretbar, dass die Vorinstanz erwägt, bei Art. 14 GOG handle es sich um den vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall, in welchem der Aktuar sowohl bei der Hauptverhandlung anwesend sei und das Protokoll führe als auch im Anschluss daran für die Redaktion des Entscheids sowie dessen Unterzeichnung besorgt sei. Beim Bezirksgericht Moesa redigiere der Präsident die Urteile selber. Sei ihm wie im vorliegenden Fall eine Urteilsredaktion innert nützlicher Frist nicht möglich, werde hierfür eine Aktuarin bzw. ein Aktuar ad hoc beigezogen. Künftig empfehle es sich aber, den für die Urteilsredaktion vorgesehenen Aktuar ad hoc auch für die Hauptverhandlung aufzubieten (Urteil S. 17 f. E. 7.e). Dieser Empfehlung ist namentlich auch mit Blick auf Art. 335 Abs. 1 und Art. 348 Abs. 2 StPO beizupflichten.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, würdige die Beweise willkürlich (Art. 9 BV) und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK) (Beschwerde S. 8-23 Ziff. A).
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3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 I 225 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
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3.3. Die Vorinstanz hält fest, die Aussagen der Zeugen C.A.________ und A.A.________ würden übereinstimmend und mit hinreichender Klarheit belegen, an welcher Stelle es zum fraglichen Überholmanöver des Beschwerdeführers gekommen sei. Beide hätten in den wesentlichen Punkten übereinstimmend ausgesagt, dass sich das Überholmanöver in der Rechtskurve auf Höhe der Vorsignalisation "San Bernardino 1000 m" ereignet habe (Urteil S. 28-32 E. 12a-d).
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Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Zeugen eingehend und sachlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie zum Schluss kommt, dass diese in Bezug auf die wesentlichen Punkte glaubhafte Angaben zum fraglichen Überholmanöver (Phase 2) machten. Damit bringt sie auch zum Ausdruck, dass sie die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er in einer solchen Kurve niemals überholen würde, als unglaubhaft qualifiziert. Entgegen dessen Einwand musste sie dies nicht ausdrücklich erwähnen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Vorinstanz auch die Angaben des Beschwerdeführers würdigt (Urteil S. 32 E. 12.d). Dass die Aussagen von C.A.________ bezüglich der dem Beschwerdeführer in der Phase 1 vorgeworfenen Abstandunterschreitung nicht stimmig sowie widerspruchsfrei sind und dass die Angaben der beiden Zeugen in Bezug auf die Behinderung des Gegenverkehrs voneinander abweichen, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Überholmanöver als erwiesen erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür nicht, dass der angefochtene Entscheid mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint. Dieser zeigt nicht auf, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unstimmigkeiten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen hat, führt nicht dazu, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt und die vorinstanzliche Beweiswürdigung durch eine eigene als richtig oder naheliegender erachtete ersetzen kann.
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Der Einwand des Beschwerdeführers, für die vorinstanzliche Feststellung, die Signalisation "San Bernardino 500 m" sei nicht in einer Rechtskurve, sondern in einer Geraden positioniert, finde sich in den Akten keine Grundlage und sei damit aktenwidrig (Beschwerde S. 8 und S. 16), geht an der Sache vorbei. Damit lässt sich nicht begründen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz und ihre Schlussfolgerungen willkürlich sind. Dass eine Tatsachenfeststellung nicht aus den Akten hervorgeht, bedeutet nicht, dass sie aktenwidrig ist.
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Die Vorinstanz hält fest, wie sich aus den Akten ergebe, gehe in Fahrtrichtung Süden unmittelbar vor der Signalisation "San Bernardino 1000 m" die unterbrochene Leitlinie in eine ununterbrochene Sicherheitslinie über. Habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug von C.A.________ und A.A.________ nach dem Gesagten in der Rechtskurve überholt, müsse er zwangsläufig die Sicherheitslinie überfahren haben. In einer solchen Kurve dürfe prinzipiell nicht überholt werden, da in einer derartigen Konstellation der nötige Raum eben gerade nicht übersichtlich sei. Dieser Umstand werde durch die ununterbrochene Sicherheitslinie verdeutlicht. Daran vermöge der seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Widerspruch in Bezug auf die erste Aussage von C.A.________ bezüglich des Endes des Überholmanövers nichts zu ändern. Ob der Überholvorgang nämlich ungefähr am Ende der dortigen Brücke bzw. in der Rechtskurve im Bereich der Sicherheitslinie beendet worden sei, sei nur von untergeordneter Bedeutung, da es sich um eine langgezogene Kurve handle, die mehr oder weniger fliessend in die anschliessende Gerade übergehe, sodass im Nachgang zu einem dynamischen Vorgang wie einem Überholmanöver schwer zu beurteilen sei, ob dieser Vorgang in oder erst nach der Kurve beendet worden sei. Letztlich könne die genaue Stelle des Wiedereinbiegens offen gelassen werden, weil der Beschwerdeführer in jedem Fall eine ausgezogene Sicherheitslinie überfahren habe. Es bestehe kein Zweifel, dass er in einer unübersichtlichen Rechtskurve überholt und dabei eine Sicherheitslinie überfahren habe (Urteil S. 32 E. 12d). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich erscheinen zu lassen, soweit auf die hauptsächlich appellatorischen Rügen, wie beispielsweise die Behauptung, es fehlten Feststellungen zu den Sichtverhältnissen in der Rechtskurve, überhaupt einzutreten ist.
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3.4. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie seinen Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins abweise (Beschwerde S. 28-30 Ziff. C).
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4.2. Die Vorinstanz führt aus, der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins sei abzuweisen. Die Örtlichkeiten seien dem Gericht hinlänglich bekannt und könnten anhand der Akten rechtsgenüglich festgestellt werden. Für die Beurteilung der strittigen Verkehrsregelverletzungen reichten die sich in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen und Zeugenaussagen aus. Von einem Augenschein seien deshalb keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung das Geschehen ein weiteres Mal darlegen können. Überdies befänden sich mehrere, zeitnähere Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers in den Akten (Urteil S. 11 E. 5a).
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4.3. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz durfte willkürfrei zur Überzeugung gelangen, ein Augenschein trage nichts zur Klärung des massgebenden Sachverhalts bei und würde an der Würdigung der bereits vorhandenen Beweise nichts ändern. Das Gericht kann, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) zu verletzen, einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
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Erwägung 5 | |
Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 23-28 Ziff. B) liegt nicht vor.
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Erwägung 6 | |
6.1. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen zu haben. Nicht jede objektiv schwere Verkehrsregelverletzung (z.B. Überfahren einer Sicherheitslinie) falle darunter. Selbst wenn man die Verletzung von Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 4 SVG bejahe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er sich einerseits subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten vorwerfen lassen müsse bzw. dass andererseits auch objektiv eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen sei.
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Erwägung 6.2 | |
6.2.1. Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 123 IV 88 E. 3a; je mit Hinweisen).
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Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, was auch in einem blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteile 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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6.2.2. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG sieht vor, dass Signale und Markierungen zu befolgen sind. Art. 34 Abs. 2 SVG regelt, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen nach Art. 73 Abs. 6 lit. a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Ferner darf "im Bereich von unübersichtlichen Kurven" (BGE 109 IV 134 E. 3) nach Art. 35 Abs. 4 SVG nicht überholt werden.
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Das Überholen - vorab auf Strassen mit Gegenverkehr - gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt werden, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 S. 158; Urteil 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (BGE 121 IV 235 E. 1b mit Hinweisen).
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6.3. Mit dem Überfahren der Sicherheitslinie und der Missachtung des Überholverbots im Bereich unübersichtlicher Kurven hat der Beschwerdeführer objektiv wichtige Verkehrsregeln verletzt, was er auch nicht bestreitet. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, mit seinem Überholmanöver habe er C.A.________ und A.A.________ einer konkreten Gefahr ausgesetzt. Letztere sei gezwungen gewesen, auszuweichen und abzubremsen, um eine Kollision mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden. Mit der Durchführung des Manövers an besagter Stelle habe der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen, eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer zu schaffen, womit der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei (Urteil S. 33 f. E. 12.f). Sodann konnte der Beschwerdeführer nicht wissen, ob und gegebenenfalls wann ein Fahrzeug entgegenkommen und wie dessen Lenker reagieren würde, als er das Überholmanöver einleitete.
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Erwägung 7 | |
7.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 423 und 426 Abs. 2 StPO. Im Wesentlichen beanstandet er, dass ihm die gesamten Kosten der Staatsanwaltschaft auferlegt wurden, obwohl er vom Vorwurf der Abstandsunterschreitung und der Behinderung des Gegenverkehrs freigesprochen worden sei (Beschwerde S. 40 ff. Ziff. 36-43).
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7.2. Soweit der Beschwerdeführer die Rügen mit dem beantragten Freispruch (Beschwerde S. 40 Ziff. 36) bzw. der Gutheissung seiner Beschwerde (Beschwerde S. 43 Ziff. 41-43) begründet, sind diese nicht zu behandeln. Es bleibt beim Schuldspruch.
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7.3. Die Vorinstanz erwägt, die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 2'350.-- seien trotz teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschwerdeführers diesem aufzuerlegen, da aufgrund seines Fehlverhaltens eine Untersuchung überhaupt erst notwendig gewesen sei. Im Übrigen fielen diese Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang an, es handle sich hierbei mithin um sogenannte Ohnehinkosten (Urteil S. 39 E. 14.a).
| 49 |
7.4. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
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7.5. Die Auferlegung der gesamten Kosten der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis bundesrechtskonform. Die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung betraf die ihm anlässlich seiner Fahrt vom 1. Oktober 2011 zur Last gelegten Verkehrsregelverletzungen, (1) die Abstandsunterschreitungen im San Bernardino-Tunnel, (2) das Überholmanöver (Überfahren der Sicherheitslinie, Überholen in einer unübersichtlichen Kurve) gleich nach dem Tunnel und (3) die Behinderung des Gegenverkehrs während bzw. unmittelbar nach diesem Vorgang, welche in einem engen und sachlichen Zusammenhang stehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten der Staatsanwaltschaft für die Anklagepunkte (1) und (3) nicht ausscheidet und separat festsetzt. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren und die staatsanwaltschaftliche Untersuchung das gesamte Paket an Vorwürfen umfasste; diese bildeten auch Gegenstand der jeweiligen Befragungen (Beschwerde S. 42 Ziff. 40). Die zusammenhängenden Anklagepunkte sind im gesamten Verfahren gemeinsam behandelt worden. Die Kosten konnten nicht auf die einzelnen Vorwürfe aufgeteilt werden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, einzelne Untersuchungshandlungen hätten nur einen der Anklagepunkte betroffen und hätten kostenmässig ausgeschieden werden können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Auferlegung der gesamten Kosten des Vorverfahrens widerspreche der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung der gerichtlichen Verfahren und sei auch insofern willkürlich (Beschwerde S. 42 Ziff. 40), setzt er sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (Urteil S. 39 f. E. 14). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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Erwägung 8 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Mai 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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