BGer 9C_250/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 9C_250/2016 vom 27.05.2016 | |
9C_250/2016 {T 0/2}
|
Urteil vom 27. Mai 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
| |
Bundesrichterin Pfiffner,
| |
Bundesrichter Parrino,
| |
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Advokat André Baur,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Unentgeltliche Rechtspflege,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
| |
vom 17. März 2016.
|
Sachverhalt: | |
Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 wies die IV-Stelle Bern das Leistungsgesuch des 1980 geborenen A.________ ab, im Wesentlichen gestützt auf eine Expertise des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. September 2015.
| 1 |
Dagegen liess A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung) ersuchen. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 lehnte das Verwaltungsgericht dieses Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
| 2 |
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und erneuert sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren. Gleichzeitig ersucht er um aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels und um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verfahren vor Bundesgericht.
| 3 |
Erwägungen: | |
1. Eine selbständig eröffnete Verfügung, mit der im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen wird, stellt praxisgemäss einen Zwischenentscheid dar, welcher regelmässig geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). Auf die Beschwerde, die sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren richtet, ist daher einzutreten.
| 4 |
2.
| 5 |
2.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2). Für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Art. 61 lit. f ATSG seine gesetzliche Grundlage.
| 6 |
2.2. Die normative Frage, ob ein Rechtsmittel aussichtslos sei, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136; Urteile 9C_196/2012 vom 20. April 2012 E. 6.1 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.3). Rechtsbegehren sind aussichtslos, wenn deren Gewinnaussichten im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung deutlich geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136; je mit Hinweisen). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob die im kantonalen Verfahren gestellten Begehren zu schützen seien, sondern lediglich, ob der verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a S. 115; vgl. auch Urteil 9C_77/2014 vom 7. November 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
| 7 |
3.
| 8 |
3.1. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, ausgehend von der in jeder Hinsicht schlüssigen Begutachtung des Dr. med. B.________ sei keine invalidisierende Gesundheitsschädigung gegeben, sondern es sei zu erwarten, dass mit dem Wegfall der belastenden Lebenssituation auch die (nicht verselbständigte) psychische Störung verschwinden werde. Der behandelnde Dr. med. C.________, Psychiatrie/Psychotherapie, habe am 9. Januar 2015 eine bipolare Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) diagnostiziert und berichtet, der Versicherte sei "aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau im Rahmen seiner Diagnose erheblich eingeschränkt", mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne in zirka drei bis sechs Monaten gerechnet werden. Damit sei auch Dr. med. C.________ davon ausgegangen, die erhobenen Befunde gingen in den festgestellten psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren auf. Bei einem derart ausführlichen versicherungsexternen fachärztlichen Gutachten wie dem des Dr. med. B.________ seien die Gewinnaussichten eines Rechtsmittels beträchtlich geringer einzuschätzen als die Verlustgefahren, weshalb das Prozessbegehren bereits in diesem Stadium - nach summarischem Studium der medizinischen Akten - aussichtslos erscheine. Daran vermöge die Stellungnahme des behandelnden Dr. med. C.________ nichts zu ändern.
| 9 |
3.2. Sowohl die vorläufige vorinstanzliche Erkenntnis, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Einschätzungen des Dr. med. B.________ mangelbehaftet seien, als auch die Schlussfolgerung, das Rechtsmittel sei mit grosser Wahrscheinlichkeit aussichtslos, ist - mit Blick auf die grundsätzliche Verbindlichkeit der im angefochtenen Zwischenentscheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und nach Massgabe der an Art. 61 lit. f ATSG geknüpften Voraussetzungen - nicht bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz verletzte insbesondere kein Bundesrecht, indem sie die Aussichtslosigkeit gestützt auf eine summarische Prüfung der medizinischen Akten bejahte, hat sie sich doch bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit des Prozessbegehrens im Rahmen des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege auf eine vorläufige Beurteilung der Prozessaussichten zu beschränken (Urteil 8C_941/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.2). Die Rüge, das Administrativgutachten sei "in Missachtung der Verfahrens-, Gehörs- und Partizipationsrechte" in Auftrag gegeben worden, ist offensichtlich unbegründet, nachdem die Begutachtung dem Versicherten vorgängig ordnungsgemäss angezeigt worden war und er dagegen keine Einwände erhoben hatte. Die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten scheinen bereits deshalb nicht überzeugend, weil Dr. med. B.________ festgehalten hatte, der Versicherte verfüge über gute aktive Deutschkenntnisse bzw. "sehr gute Fremdsprachenkenntnisse, eine gute Intelligenzstruktur und über eine gute Sozialkompetenz inkl. kommunikativer Fähigkeiten". Nicht zuletzt hatte der Versicherte selbst in seinem Lebenslauf angegeben, seine mündlichen Deutschkenntnisse seien gut. Auch die übrigen Einwände vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen und sind, so nicht als appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ohnehin unbeachtlich, jedenfalls nicht geeignet, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, als Bundesrechtsverletzung erscheinen zu lassen. Damit ist die - vorläufige - Beurteilung des kantonalen Gerichts zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.
| 10 |
4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer gegebenenfalls die Möglichkeit einzu-räumen, den verlangten Kostenvorschuss noch zu bezahlen, wofür sie ihm, sofern nötig, eine neue Frist anzusetzen haben wird.
| 11 |
5. Als aussichtslos muss auch die Beschwerde ans Bundesgericht bezeichnet werden. Bei diesem Verfahrensausgang fällt eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos wird.
| 12 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und der IV-Stelle Bern schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 27. Mai 2016
| |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Meyer
| |
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |