BGer 4F_5/2016 | |||
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BGer 4F_5/2016 vom 30.05.2016 | |
{T 0/2}
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4F_5/2016; 4F_7/2016
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Urteil vom 30. Mai 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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C.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Philippe Nordmann und Dr. Maurice Courvoisier,
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Gesuchsgegnerin,
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Gegenstand
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Interne Schiedsgerichtsbarkeit,
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Revisionsgesuche gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_618_634/2015 vom 9. März 2016.
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In Erwägung, | |
dass sich der angebliche Schiedsrichter Dietmar Morscher mit "Vorentscheid" vom 5. Oktober 2015 zur Beurteilung einer Streitigkeit zwischen der Gesuchstellerin 2 als Klägerin und der Gesuchsgegnerin als Beklagte für zuständig erklärt und letztere mit "Urteil" vom 14. Oktober 2015 zur Zahlung von Fr. 2'054'776.87 an erstere verurteilt hat;
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dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_618_634/2015 vom 9. März 2016 die beiden angeblichen Schiedssprüche wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des angeblichen Schiedsrichters für nichtig erklärt hat;
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dass der Gesuchsteller 1 mit Eingabe vom 24. März 2016 (Verfahren 4F_5/2016) und die Gesuchstellerin 2 mit Eingabe vom 6. April 2016 (Verfahren 4F_7/2016) an das Bundesgericht gelangten, mit denen sie sinngemäss die Revision des Urteils 4A_618_634/2015 vom 9. März 2016 verlangen;
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dass der Gesuchsteller 1 zudem die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt;
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dass sich die beiden Revisionsgesuche gegen dasselbe Anfechtungsobjekt richten und auf dem gleichen Sachverhalt beruhen, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und die beiden Gesuche in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]);
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dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
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dass sich die Gesuchsteller sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG berufen und dabei den Ausstand der Bundesrichterinnen Klett und Hohl, von Bundesrichter Kolly und Gerichtsschreiber Hurni geltend machen;
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dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringen, die genannten Gerichtspersonen hätten "in eigener Sache " gerichtet, "offensichtlich aus Konkurrenzgründen das Schiedsverfahren ablehnen " und "eine niederländische Staatsbürgerin zugunsten eines Schweizer Unternehmens diskriminieren" wollen;
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dass diese Behauptung keinerlei Bezug zur Wirklichkeit aufweist;
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dass sich das nicht nachvollziehbare Ausstandsbegehren als unzulässig erweist, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen);
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dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Urteil 4A_618_634/2015 vom 9. März 2016 am sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;
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dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass damit das Gesuch des Gesuchstellers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 4F_5/2016 und 4F_7/2016 werden vereinigt.
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2. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.
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3. Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.
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4. Das Gesuch des Gesuchstellers 1 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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5. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).
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6. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Mai 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Hurni
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