BGer 6B_405/2016 | |||
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BGer 6B_405/2016 vom 30.05.2016 | |
{T 0/2}
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6B_405/2016
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Urteil vom 30. Mai 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme infolge Nichtleistens der Sicherheitsleistung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. April 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 6. April 2016 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheit nicht geleistet hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht. Indessen äussert sie sich zur Frage der versäumten Sicherheitsleistung nicht. Folglich genügt ihre Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. | |
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Analog zu den Urteilen 6B_1287/2015 vom 29. Dezember 2015 und 6B_92/2016 vom 12. Februar 2016ist der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Mai 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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