BGer 8C_300/2016 | |||
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BGer 8C_300/2016 vom 30.05.2016 | |
{T 0/2}
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8C_300/2016
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Urteil vom 30. Mai 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Versicherung B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde der A.________ vom 2. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2016,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 4. Mai 2016, worin A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 17. Mai 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in den in derselben Verfügung angebrachten Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen an Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit,
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in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 9. Mai 2016 (Poststempel),
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in Erwägung, | |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 2. und 9. Mai 2016 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie sich nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der per 11. August 2014 erfolgten Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den gemeldeten Beschwerden und dem Vorfall vom 7. August 2013 - auseinandersetzen, und namentlich weder rügen noch aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG getroffen haben sollte,
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dass deshalb - trotz der am 9. Mai 2016 erfolgten Nachreichung des angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 4. Mai 2016 - kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 4. Mai 2016 ausdrücklich hingewiesen hat,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Mai 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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