BGer 4F_13/2016 | |||
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BGer 4F_13/2016 vom 01.06.2016 | |
{T 0/2}
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4F_13/2016
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Urteil vom 1. Juni 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revision,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
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Bundesgerichts 4D_25/2016 vom 2. Mai 2016.
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In Erwägung, | |
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht am 20. April 2016 eine als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe einreichte, in der sie das Verhalten des Bezirksgerichts Zürich, des Obergerichts des Kantons Zürich wie auch der Staatsanwaltschaften beanstandete und ihnen ganz allgemein Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorwarf;
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dass das Bundesgericht auf die Beschwerde der Gesuchstellerin mit Urteil 4D_25/2016 vom 2. Mai 2016 mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;
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dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. Mai 2016 die Revision des Urteils 4D_25/2016 vom 2. Mai 2016 beantragt;
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dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
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dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
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dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
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dass die Gesuchstellerin verkennt, dass nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG die Präsidentin der Abteilung im vereinfachten Verfahren über das Nichteintreten auf Beschwerden entscheidet, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) enthalten, weshalb die unter Berufung auf Art. 20 BGG (i.V.m. Art. 121 lit. a BGG) erhobene Rüge, das Bundesgericht hätte in Dreier- oder Fünferbesetzung entscheiden müssen, unbegründet ist;
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dass zudem ein Ausstandsbegehren, das damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist (Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304);
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dass die Gesuchstellerin eine Verletzung der Ausstandsvorschriften (Art. 121 lit. a BGG) einzig damit begründet, dass Frau Präsidentin Kiss bereits in früheren Entscheiden (zu ihren Ungunsten) entschieden habe, worauf nicht einzutreten ist;
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dass die Eingabe vom 13. Mai 2016 den erwähnten Begründungsanforderungen im Übrigen offensichtlich nicht genügt;
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dass das Revisionsgesuch damit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden;
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt, der Gesuchstellerin auf dem Rechtshilfeweg.
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Lausanne, 1. Juni 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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