BGer 6B_1031/2015 | |||
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BGer 6B_1031/2015 vom 01.06.2016 | |
{T 0/2}
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6B_1031/2015
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Urteil vom 1. Juni 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Juni 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ fuhr am 15. Juli 2013 zwischen ca. 21:00 und 21:30 Uhr mit einem Personenwagen "Ferrari 430" von seiner Autogarage über die A1 auf die A7 in Richtung U.________. Den Ferrari hatte er zuvor mit einem neuen Bremssystem ausgestattet, das er nun einem Test nach Vorgabe von Ferrari unterziehen wollte, der zum Erhalt einer Bewilligung des Strassenverkehrsamts erforderlich ist. Hierfür führte er auf der Normalspur bei schwachem Verkehr und guten Sichtverhältnissen auf einer Strecke von gut zehn Kilometern insgesamt 16 Bremsungen von 80 km/h auf 20 km/h und 16 Bremsungen von 120 km/h auf 20 km/h durch, wonach er das Fahrzeug jeweils wieder auf die Ausgangsgeschwindigkeit beschleunigte. Ehe er auch die mindestens fünf Bremsungen von 120 km/h auf 0 km/h vornehmen konnte, wurde er von der Polizei angehalten. Eine Spaziergängerin, der das Abbremsen und Beschleunigen aufgefallen war, hatte diese alarmiert.
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B. | |
Mit Strafbefehl vom 25. November 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld X.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.--.
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Auf Einsprache von X.________ erkannte auch das Bezirksgericht Frauenfeld am 2. Februar 2015 auf eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.--. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte dieses Urteil am 29. Juni 2015 vollumfänglich.
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C. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 29. Juni 2015 sei aufzuheben und er vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Obergericht und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Beschwerde, S. 8 f. und 15 f.). Zur Begründung führt er aus, für die Beurteilung seines Falles sei entscheidend, ob durch sein Fahrverhalten überhaupt andere Verkehrsteilnehmer gefährdet worden seien. Zentral sei in diesem Zusammenhang die Aussage der Anzeigeerstatterin, die der Polizei am Telefon mitgeteilt habe, er habe zwar das Tempo verlangsamt, aber keine anderen Verkehrsteilnehmer ausgebremst. Eine solche Angabe sei für ihn klar entlastend. Trotzdem sei die Augenzeugin nie förmlich einvernommen worden. Die für ihn entlastende Aussage scheine die Vorinstanz vollkommen übersehen zu haben. Wenn die Polizei in ihrem Rapport ein schwaches Verkehrsaufkommen festgehalten habe, sage dies noch nichts darüber aus, wie die konkrete Verkehrssituation im Augenblick der Bremsungen ausgesehen habe. Die Polizei habe die Bremsvorgänge selbst nicht beobachtet und nur das Verkehrsaufkommen in jenem Zeitpunkt festhalten können, als er auf die Ausfahrt V.________ zugefahren sei und sie ihn erblickt habe. Dem Rapport sei denn auch nicht zu entnehmen, dass sich im Moment der Bremsungen andere Fahrzeuge hinter oder neben ihm befunden hätten. Auch seien keine weiteren Meldungen bei der Polizei eingegangen, was seine eigene Aussage untermauere, dass sich während der Bremsungen - bis auf die von ihm instruierte Hilfsperson - keine anderen Verkehrsteilnehmer in der Nähe befunden hätten. Damit sei unklar und keinesfalls erwiesen, ob überhaupt Dritte gefährdet worden seien. Die Vorinstanz habe den entsprechenden Sachverhalt unvollständig erhoben. Indem sie von einer erhöhten abstrakten Gefährdungssituation ausgehe, ohne dass dies rechtsgenügend nachgewiesen sei, verstosse sie gegen die Unschuldsvermutung.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 7 f.), der Beschwerdeführer habe das von ihm gelenkte Fahrzeug "Ferrari 430" auf einer Strecke von rund zehn Kilometern 32 Mal brüsk und massiv abgebremst, ohne dass dafür ein äusserer Grund bestanden hätte. Insbesondere habe sich kein Hindernis auf der Fahrbahn befunden. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Fahrweise eine erhebliche Gefahr für die weiteren Verkehrsteilnehmer geschaffen habe, sei offensichtlich. Nachfolgende Automobilisten hätten nicht damit rechnen müssen, dass ein vor ihnen fahrender Sportwagen ohne ersichtlichen Grund plötzlich stark abbremse. Es habe somit eine grosse Gefahr für einen Auffahrunfall bestanden. Dies gelte insbesondere, da Autofahrer - auch auf der Normalspur - bei guten Bedingungen und schwachem Verkehrsaufkommen auf der Autobahn mit rund 120 km/h unterwegs seien und daher äusserst rasch auf den Beschwerdeführer hätten aufschliessen können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug mit ausgesprochen stark wirkenden Bremsen gefahren sei. Daher sei auch bei einem grösseren Abstand zu einem nachfolgenden Fahrzeug nicht gewährleistet gewesen, dass ein Auffahrunfall hätte vermieden werden können.
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
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1.3.2. Die vom Beschwerdeführer ins Zentrum gerückte Frage, ob sich im Moment der jeweiligen Bremsmanöver konkret andere Fahrzeuge in seiner Nähe befanden, erweist sich als irrelevant (vgl. nachfolgend E. 1.4.2). Mangels Relevanz für den Verfahrensausgang ist auf seine diesbezügliche Willkürrüge nicht einzutreten.
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1.3.3. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers verfällt die Vorinstanz weder in Willkür noch verletzt sie den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn sie davon ausgeht, auf dem von ihm für seine Bremsmanöver benutzten Strassenabschnitt seien zur fraglichen Zeit auch andere Fahrzeuge unterwegs gewesen. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, stellte die Kantonspolizei im Zeitpunkt seiner Anhaltung ein schwaches Verkehrsaufkommen fest, und auch gemäss seinen eigenen Angaben gegenüber der Polizei gab es auf der betreffenden Strecke andere Verkehrsteilnehmer (vgl. Beschwerde, S. 9 mit Verweis auf den Polizeirapport und die polizeiliche Befragung). Dass er diese Aussage in späteren Einvernahmen relativiert haben will, reicht nicht aus, um die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen.
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1.3.4. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in sachverhaltlicher Hinsicht (insbesondere zu seinem Motiv für die brüsken Bremsmanöver) sind appellatorischer Natur. Damit lässt sich keine Willkür begründen, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
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Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG demnach nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).
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Subjektiv erfordert der Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweisen).
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1.4.2. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht nur einmal, sondern mehr als dreissig Mal bei hoher Geschwindigkeit äusserst brüsk abbremste, lässt den Eintritt einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer trotz eines lediglich geringen Verkehrsaufkommens als nahe liegend erscheinen - unabhängig davon, ob sich im jeweiligen Bremszeitpunkt konkret ein anderes Fahrzeug in seiner Nähe befand. Die Vorinstanz bejaht eine erhöhte abstrakte Gefahr zu Recht.
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Dass der Beschwerdeführer sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst war, zeigt bereits der Umstand, dass er einen Kollegen engagierte, der ihm hinterherfahren und den Verkehr kontrollieren sollte, um die Gefährdung von Drittpersonen möglichst gering zu halten.
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Ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB liegt entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, gestützt auf welches Gesetz sein Verhalten geboten oder erlaubt gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer vermag kein solches zu nennen. Die von ihm herangezogene Rechtsprechung gemäss BGE 113 IV 4 ist nicht einschlägig. Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund einer Pflichtenkollision liegt vor, wenn zwei Rechtspflichten in derselben Situation so zusammentreffen, dass der Verpflichtete keine von ihnen ohne Verletzung der anderen erfüllen kann (BGE 130 IV 7 E. 7 mit Hinweisen). Mit der Miete einer privaten Teststrecke oder eines Flughafengeländes nennt der Beschwerdeführer gleich selber Möglichkeiten, die ihm zur rechtskonformen Durchführung der vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Einbremsvorgänge offen gestanden hätten. Er befand sich somit nicht in einer Situation, in der er die eine Rechtspflicht nicht ohne Verletzung einer anderen erfüllen konnte. Dass ihm die zur Verfügung stehenden Optionen "in zeitlicher, ökologischer und auch ökonomischer Hinsicht als unverhältnismässig" erschienen, ändert daran nichts.
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Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung erweist sich als bundesrechtskonform.
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1.5. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze den Untersuchungsgrundsatz, indem sie die konkrete Verkehrssituation im genauen Zeitpunkt der Bremsmanöver nicht abgeklärt habe, ist somit haltlos. Die entsprechende Frage ist wie aufgezeigt für die Beurteilung der Tat nicht von Bedeutung, weshalb eine Pflicht zur weiteren Untersuchung nicht bestand (vgl. Art. 6 StPO).
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
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