BGer 9C_231/2016 | |||
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BGer 9C_231/2016 vom 01.06.2016 | |
9C_231/2016 {T 0/2}
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Urteil vom 1. Juni 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 10. Februar 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ absolvierte im Zeitraum von........ bis........ eine zweijährige Anlehre zum........ mit integriertem Praktikum im ersten Arbeitsmarkt, wofür die Invalidenversicherung unter dem Titel erstmalige berufliche Ausbildung die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Unter anderem gestützt auf die Expertise des ZIMB (Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG) vom 22. Juli 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente, da aus medizinischer und auch rechtlicher Sicht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.
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B. Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Februar 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 10. Februar 2016 und die Verfügung vom 2. Dezember 2014 seien aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuer Verfügung über seinen Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Die Vorinstanz hat den Streitgegenstand bildenden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung verneint, aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens des ZIMB vom 22. Juli 2014 sei als erstellt zu erachten, dass seine Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Elektroausrüster sowie in einer entsprechenden Verweistätigkeit nicht eingeschränkt sei.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Zusprechung einer beruflichen Eingliederungsmassnahme (i.c. erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG) sei rechtskräftig eine Invalidität bejaht worden. Unter diesen Umständen könne ein Rentenanspruch nicht einfach mit der Begründung verneint werden, es bestehe keine Invalidität, ohne gleichzeitig eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu belegen. Im Gutachten des ZIMB vom 22. Juli 2014 werde der Gesundheitsschaden lediglich anders eingeschätzt als im Zeitpunkt der Zusprache der beruflichen Massnahmen 2011, eine Verbesserung seither werde aber nicht nachvollziehbar beschrieben.
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Diese offensichtlich an Art. 17 Abs. 1 ATSG orientierte Argumentation verkennt, dass eine (erfolgreich) durchgeführte berufliche Eingliederungsmassnahme eine im Sinne dieser Bestimmung relevante Tatsachenänderung darstellt (e), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). Die Invalidität ist daher neu zu bemessen, d.h. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Dazu sind Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit neu abzuklären, was vorliegend u.a. im Rahmen der Begutachtung durch das ZIMB erfolgte. Diese Betrachtungsweise stimmt auch überein mit der Konzeption des IVG, welches nicht einen einheitlichen Versicherungsfall kennt, sondern dem System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles folgt (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 140 V 246 E. 6.1 S. 252). Das bedeutet namentlich, dass die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf eine bestimmte Leistungsart auf diese beschränkt ist und grundsätzlich keine weitergehenden Wirkungen zeitigt. Aus der Zusprechung einer Massnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG ergibt sich daher nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers.
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2.2. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer den Beweiswert des Administrativgutachtens vom 22. Juli 2014, wobei er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Expertise leide an unauflösbaren Widersprüchen und beruhe auf unfundierten Vermutungen in Bezug auf die Ursachen der Beschwerden. Die "lapidare" Erklärung der Diskrepanz zwischen den schlechten Ergebnissen der neuropsychologischen Abklärung und der gutachterlich festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit allein mit fehlender Motivation widerspreche den Angaben des Lehrbetriebs, dem neuropsychologischen Bericht vom 28. Februar 2014 und auch den älteren medizinischen Akten. Den möglichen Ursachen der neuropsychologisch festgestellten Einschränkungen sei zu wenig nachgegangen worden. Zur Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung habe der psychiatrische Gutachter lediglich festgehalten, eine solche sei bisher noch nicht diagnostiziert worden.
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2.2.1. Es ist unbestritten, dass neuropsychologische Defizite in den Bereichen der Aufmerksamkeit- und Konzentrationsleistungen, der Lern- und Gedächtnisfunktionen sowie der Exekutivfunktionen bestehen. In dem im Rahmen der interdisziplinären, u.a. neurologischen und psychiatrischen Begutachtung erstellten Bericht vom 28. Februar 2014 wurde als mögliche Mitursache für das aktuell eingeschränkte Leistungsprofil die im unterdurchschnittlichen Bereich liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit genannt. Die Tatsache, dass es beim Versicherten, der über die nötigen kognitiven Ressourcen verfüge, um qualitativ gute Leistungen zu erbringen, in der schulischen wie auch beruflichen Laufbahn immer wieder nach geraumer Zeit zu deutlichen Leistungsknicks gekommen sei, lasse sich aus rein neuropsychologischer Sicht nicht abschliessend beantworten. Am naheliegendsten erschienen motivationale Faktoren.
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2.2.2. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist indessen entscheidend, ob die bereits früher bestandenen kognitiven Defizite nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (Urteil 9F_9/2007 vom 15. September 2008 E. 4.2.4.3). Der Beschwerdeführer stellt diese zu Art. 7 Abs. 2 ATSG ergangene Rechtsprechung zu Recht nicht in Frage. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), konnten die Gutachter des ZIMB kein solches Leiden beschreiben. Gemäss der interdisziplinären Beurteilung waren die teils mittelschweren Einbussen im Bereich der kognitiven Leistungen, insbesondere die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, mit der im unterdurchschnittlichen Bereich liegenden intellektuellen Leistungsfähigkeit erklärbar, nicht Ausdruck einer internistischen, neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung, insbesondere nicht aufgrund einer depressiven Störung vorhanden. Die der Zusprechung beruflicher Massnahmen 2011 zugrunde gelegene rezidivierende depressive Störung war im Zeitpunkt der Begutachtung remittiert. Das Fehlen einer Persönlichkeitsstörung begründete der psychiatrische Gutachter in erster Linie damit, aufgrund von Anamnese und Untersuchungsgespräch läge eine solche nicht vor; "ist bisher auch nie diagnostiziert worden", fügte er lediglich ergänzend an.
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2.2.3. Schliesslich mag die Auffassung der Gutachter diskutabel erscheinen, es sei ein rein motivationales Problem, dass der Versicherte laut seiner Ausbildner auf dem freien Arbeitsmarkt wegen seiner ungenügenden bzw. stark schwankenden Leistung nicht vermittelbar sei. Es ändert nichts daran, dass aufgrund ihrer Beurteilung, deren Schlüssigkeit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht entscheidend in Frage zu stellen vermag, weder die im unterdurchschnittlichen Bereich liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit noch die teils mittelschweren Einbussen im Bereich der kognitiven Leistungen und damit deren Auswirkungen im Rahmen einer erwerblichen Tätigkeit in Zusammenhang mit einem Gesundheitsschaden nach Art. 6 und 7 Abs. 1 ATSG gebracht werden können, was einen Rentenanspruch ausschliesst.
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Juni 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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