BGer 9C_349/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 9C_349/2016 vom 01.06.2016 | |
{T 0/2}
| |
9C_349/2016
|
Urteil vom 1. Juni 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
| |
Gerichtsschreiber Attinger.
|
Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Krankenversicherung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 14. April 2016.
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 12. Mai 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 14. April 2016 (betreffend Mahnspesen, Verzugszinsen sowie Intervall der Betreibungen bei ausstehenden Krankenversicherungsprämien),
| 1 |
in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
| 2 |
dass die Eingabe des Beschwerdeführers - soweit überhaupt sachbezogen - diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist (namentlich äussert sich der Versicherte mit keinem Wort zur vorinstanzlich dargelegten Rechtsprechung, wonach es nicht in seinem Ermessen liegt, ob verschiedene gegen ihn gerichtete vollstreckbare Forderungen vom Krankenversicherer in einem einzigen oder mehreren separaten Betreibungsbegehren in Betreibung gesetzt werden [SVR 2006 KV Nr. 1 S. 1, K 144/03 E. 4.3]),
| 3 |
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
| 4 |
erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 1. Juni 2016
| |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Einzelrichter: Meyer
| |
Der Gerichtsschreiber: Attinger
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |