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Informationen zum Dokument  BGer 6B_302/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_302/2016 vom 02.06.2016
 
{T 0/2}
 
6B_302/2016
 
 
Urteil vom 2. Juni 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Entschädigung für amtliche Verteidigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 8. Februar 2016.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin X.________, übte im kantonalen Verfahren die amtliche Verteidigung eines Beschuldigten aus, dessen Beschwerde gegen seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung in der Folge vom Bundesgericht abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Urteil 6B_301/2016 vom 2. Juni 2016).
1
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen mit Fr. 4'329.-- (zzgl. Fr. 129.85 für Barauslagen und Fr. 356.70 MWST) zu entschädigen.
2
Das Kantonsgericht Schwyz hatte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 8. Februar 2016 als amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) entschädigt. Auf die namens des Beschuldigten beantragte Korrektur der erstinstanzlich zugesprochenen amtlichen Entschädigung war das Kantonsgericht mangels Rechtsschutzinteresses (zutreffend: vgl. Urteil 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.2) nicht eingetreten (Urteil S. 11).
3
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde vor Bundesgericht damit, sie sei durch den (kantonsgerichtlichen) Entschädigungsentscheid betroffen und gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO als amtliche Verteidigerin beschwerdeberechtigt.
4
Gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO ist gegen den Entschädigungsentscheid des Berufungsgerichts "beim Bundesstrafgericht" Beschwerde zu führen, d.h. bei dessen Beschwerdekammer (Art. 37 Abs. 1 StBOG, SR 173.71; BGE 141 IV 187 E. 1; 140 IV 213 E. 1.7).
5
 
Erwägung 3
 
Auf die Beschwerde ist mangels bundesgerichtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Sache ist der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführerin sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Urteil 6B_719/2014 vom 21. April 2015 E. 2 [in BGE 141 IV 187 nicht publiziert]).
6
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird dem Bundesstrafgericht überwiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, sowie dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juni 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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