BGer 6B_81/2016 | |||
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BGer 6B_81/2016 vom 02.06.2016 | |
{T 0/2}
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6B_81/2016
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Urteil vom 2. Juni 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. A.________,
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3. B.________,
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4. C.________,
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5. D.________,
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6. E.________,
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7. F.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung (Entführung), Beschwerdelegitimation,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Dezember 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
G.________, geboren 1936, lebte jahrelang in der Schweiz und zuletzt vorübergehend bei ihrem Neffen X.________. Am 21. Oktober 2014 meldete X.________ seine Tante bei der Stadtpolizei Zürich als vermisst. Aufgrund seiner Vorbringen wurde befürchtet, sie sei von Personen aus ihrem familiären Umfeld entführt oder gar getötet worden. Es wurde ein umfangreiches Strafverfahren eingeleitet.
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Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 erteilte G.________ dem Rechtsanwalt H.________ den Auftrag und die Vollmacht, X.________ sowie weiteren Personen und Behörden mitzuteilen, dass sie seit dem 20. Oktober 2014 mit ihrer Schwester E.________ und ihrer Nichte B.________ auf Reisen sei und wünsche, den Wohnsitz zu ihrer Schwester und Nichte zu verlegen. Diese Erklärung wurde durch die Schwester und die Nichte mitunterzeichnet. Am 27. Oktober 2014 gab G.________, welche nunmehr eine Adresse in Finnland als ihren Wohnsitz bezeichnete, gegenüber einem Notar in Madrid die Erklärung ab, sie habe sich freiwillig in die Obhut ihrer Schwester und ihrer Nichte begeben und lebe seit dem 20. Oktober 2014 freiwillig mit diesen zusammen. Sie wolle nicht mehr in Zürich bei ihrem Neffen leben. Dieser habe sich nicht um sie gekümmert und sei nur an ihrem Geld interessiert.
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B. | |
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führte das Strafverfahren wegen Verdachts auf Entführung und Freiheitsberaubung einstweilen fort, da die genauen Umstände der plötzlichen Abreise und der Erklärungen von G.________ unklar waren. Am 28. Juli 2015 stellte die Staatsanwaltschaft IV die Untersuchung ein. Diese richtete sich zuletzt gegen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________, die teils in Spanien, teils in Finnland wohnen.
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Auf die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ trat das Obergericht des Kantons Zürich am 8. Dezember 2015 nicht ein.
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C. | |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung einzutreten und diese materiell zu beurteilen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei auf seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu Unrecht nicht eingetreten. Damit rügt er die Verletzung eines Parteirechts, das ihm nach der Strafprozessordnung zustehe. Er ist insoweit unabhängig von der Beschwerdeberechtigung in der Sache gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt (BGE 136 IV 41 E. 1.4; siehe auch BGE 141 IV 1 E. 1.1).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
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Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Gleich umschreibt den Begriff des Angehörigen Art. 1 Abs. 2 OHG (SR 312.5). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.
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Unter dem Opfer nach Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahestehenden Personen sind solche des nahen Umfelds gemeint, die nicht notwendig durch verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sind. Massgebend sind die sich aus den konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bindungen, so zum Beispiel beim Konkubinat, aber unter Umständen auch bei besonders engen Freundschaften sowie dem Opfer besonders nahestehenden Geschwistern (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 17 zu Art. 116 StPO). Ausschlaggebend ist die Intensität der Bindung zum Opfer (CHRISTINE GUY-ECABERT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 14 zu Art. 116 StPO). Diese ist danach zu prüfen, ob sie in ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten entspricht (DOMINIK ZEHNTNER, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl., 2009, N. 51 zu Art. 1 OHG).
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Bei Neffen und Nichten kommt es in erster Linie darauf an, ob sie dem Onkel oder der Tante in ähnlicher Weise nahestehen wie deren Kinder. So verhält es sich namentlich, wenn der Onkel oder die Tante einen Elternersatz darstellt und den Neffen oder die Nichte grosszieht, weil die Eltern verstorben oder nicht in der Lage sind, sich um ihre Kinder zu kümmern. Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle. Art. 116 Abs. 2 StPO anerkennt nicht einmal Geschwister ohne Weiteres als Angehörige. Damit Neffen und Nichten als solche gelten können, müssen somit umso mehr besondere Verhältnisse vorliegen, da man zu Onkeln und Tanten in der Regel einen weniger engen Kontakt hat.
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Ob eine Person dem Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahesteht, ist aufgrund der Umstände zu beurteilen. Dabei geht es um eine Wertungsfrage, die - da die Übergänge fliessend sind - gegebenenfalls heikel zu beantworten sein kann. Der sachnäheren kantonalen Behörde steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. zum Ganzen Urteil 1B_137/2015 vom 1. September 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer könne nicht als Angehöriger im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO betrachtet werden, da er seiner Tante nicht in ähnlicher Weise nahe gestanden sei wie ein Ehegatte, Kind oder Elternteil. Dem Beschwerdeführer stünden somit nicht die gleichen Rechte zu wie dem Opfer, weshalb er nicht zur Beschwerde befugt sei.
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Die Vorinstanz führt aus, die Tante habe am 27. Oktober 2014 und damit knapp eine Woche nach der behaupteten Entführung gegenüber einem Notar in Madrid erklärt, sie wolle künftig mit ihrer Schwester und ihrer Nichte zusammenleben. Die Schwester sei der Tante verwandtschaftlich näher als der Beschwerdeführer, während die Nichte und er im gleichen Verwandtschaftsgrad zur Tante stünden.
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Abgesehen davon, dass die Tante wie der Beschwerdeführer in der Schweiz gelebt und vorübergehend bei ihm gewohnt habe, nenne er keine Umstände, welche auf eine besonders enge Beziehung hinwiesen, die mit derjenigen zu einem Ehegatten, Kind oder Elternteil vergleichbar sei.
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2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
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2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor Vorinstanz dargelegt, dass er seit seinem 5. Lebensjahr mit der Tante zusammengelebt habe, dass die Tante zu ihrer Schwester und Nichte seit rund zehn Jahren keinerlei Kontakt mehr gehabt habe und dass er mit seiner Tante und seiner Mutter in Zürich gelebt habe, bis die Mutter weggezogen sei. Seither habe er sich als einziger Familienangehöriger um seine Tante gekümmert. Mit ihrer Schwester habe die Tante keinen Kontakt mehr gehabt, deren Verhältnis sei zerrüttet gewesen. Aus diesem Grund sei ein Vorsorgeauftrag im Sinne von Art. 360 ff. ZGB errichtet worden, wonach er und keinesfalls seine Mutter die Angelegenheiten der Tante besorgen sollte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Tante unter diesen Umständen freiwillig ihren nächsten Angehörigen, der jahrelang für sie gesorgt habe, ohne Abschied verlassen würde. Aus den Untersuchungsakten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Tante ein Herz und eine Seele gewesen seien. Seine Tante sei ledig und habe keine eigene Familie. Der Beschwerdeführer sei ihre einzige Familie. Ihren offiziellen Wohnsitz habe sie bei einer Freundin. Da diese sich einer Knieoperation habe unterziehen müssen und arbeite, habe er die Tante zu sich geholt, wo sie ohnehin immer eine Wohnmöglichkeit gehabt habe. Seit einigen Wochen habe seine Tante wieder bei ihm gewohnt. Aus dem psychologischen Bericht, der im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen eingereicht worden sei, gehe hervor, dass die Tante von 1986 bis 2005 ununterbrochen mit ihrer Schwester zusammengelebt und bei der Erziehung und Pflege des Beschwerdeführers und dessen Schwester mitgewirkt habe. Damit erweise sich die vorinstanzliche Feststellung, dass die Tante lediglich zuletzt vorübergehend beim Beschwerdeführer gelebt habe, als tatsachen- und aktenwidrig. Gestützt auf die beschriebenen und von der Vorinstanz weitgehend unberücksichtigt gebliebenen Umstände sei von einem sehr innigen und engen Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante auszugehen, welches durchaus mit einem Mutter-Sohn-Verhältnis zu vergleichen sei. Seine Tante sei im Familienverbund integriert, seit der Beschwerdeführer ein kleines Kind gewesen sei. Nachdem die Beziehung zur eigenen Mutter auseinandergebrochen sei, habe der Beschwerdeführer in seiner Tante eine Ersatzmutter gesehen. Er habe die Tante testamentarisch und mit einer Lebensversicherung in Millionenhöhe abgesichert. Sie selber habe ihn als Alleinerben eingesetzt. Keine Rolle spielten die Erklärungen, welche die Tante seit ihrer mutmasslichen Entführung abgegeben habe. Unter welchen Umständen diese Erklärungen zustande gekommen seien, bleibe unklar. Über die Lebenssituation der Tante sei nichts bekannt, ausser dass sie über kein Telefon und keine Kreditkarten mehr verfüge und bewacht werde. Auch über ihren Aufenthaltsort sei nichts bekannt. Es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass sie von den Beschwerdegegnern unter Druck gesetzt werde.
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Erwägung 2.5 | |
2.5.1. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei seiner Tante nicht in ähnlicher Weise nahe gestanden wie ein Ehegatte, Kind oder Elternteil. Damit hat sie ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
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2.5.2. Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Feststellung, die Tante habe nur vorübergehend bei ihm gewohnt. Der Beschwerdeführer bringt selber vor, er habe die Tante erst einige Wochen vor der mutmasslichen Entführung zu sich genommen, während sich ihr Wohnsitz andernorts bei einer Freundin befunden habe.
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2.5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, er nenne keine weiteren Umstände, welche auf eine besonders enge Beziehung hinweisen würden. Selbst wenn die Vorinstanz damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellen sollte, wäre die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet, weil sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. unten E. 2.5.4-2.5.5) ergibt, dass die Behebung dieses allfälligen Mangels für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend wäre (vgl. dazu oben E. 2.3).
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2.5.4. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit jenem, über den das Bundesgericht im Urteil 6S.89/2000 vom 29. April 2000 befand. Dort hatte eine Nichte geltend gemacht, sie habe zu ihrem Onkel aufgrund verschiedener Umstände (stetiger Wohnort in derselben Gemeinde, häufige Treffen) eine innige, über Jahre dauernde und sehr nahe Beziehung gehabt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Nichte habe nicht rechtsgenüglich dargetan, dass sie ihrem Onkel in ähnlicher Weise nahe gestanden sei wie ein Kind, Elternteil oder Ehegatte (E. 5d).
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Im Urteil 1B_594/2012 vom 7. Juni 2013 ging es um einen Enkel, der während seiner ersten Lebensjahre wegen einer schweren Erkrankung seiner Schwester regelmässig und jeweils für längere Perioden der Grossmutter in Obhut gegeben worden war. Nach dem Tod der Schwester war seine Familie in die unmittelbare Nachbarschaft der Grossmutter gezogen und er hatte diese während der Schulzeit täglich besucht. Zudem hatte die Grossmutter während eineinhalb Jahren aus gesundheitlichen Gründen bei der Familie des Enkels gelebt. Sein Vater hatte zahlreiche und langfristige arbeitsbedingte Auslandaufenthalte absolviert, während denen die Grossmutter seine Betreuung übernommen hatte (E. 3.4.4). Das Bundesgericht erwog, wenn die Vorinstanz gestützt auf diesen Sachverhalt angenommen habe, der Enkel sei dem Opfer nicht im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahe gestanden, dann habe sie den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten (E. 3.4.5).
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2.5.5. Im Hinblick auf diese strengen Anforderungen verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, selbst wenn man vollumfänglich der Darstellung des Beschwerdeführers folgt, wonach er ein inniges und enges Verhältnis zu seiner alleinstehenden Tante pflegte, mit ihr ein Herz und eine Seele war, als Kind jahrelang mit seiner Mutter, Schwester und Tante zusammenlebte und sich als einziger Familienangehöriger um sie kümmerte. Die Vorinstanz verletzt ihren Beurteilungsspielraum nicht, wenn sie einen Ausnahmefall verneint.
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2.6. Bei diesem Ausgang ist nicht weiter darauf einzugehen, auf welchen Zeitpunkt es ankommt, wenn zu beurteilen ist, ob eine Person dem Opfer in ähnlicher Weise nahesteht.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juni 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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