BGer 6B_425/2016 | |||
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BGer 6B_425/2016 vom 03.06.2016 | |
{T 0/2}
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6B_425/2016
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Urteil vom 3. Juni 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug, Geldwäscherei etc.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. März 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 20. April und 12. Mai 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 2. Juni 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
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Am letzten Tag der Nachfrist reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht "einen Gegenvorschlag zur verlangten Vorschussleistung" ein. Er verzichte zu Gunsten des Bundesgerichts auf Fr. 200'000.--, die ihm aus einem Hauptgewinnlos zustehen würden. Diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Person, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss zu bezahlen hat. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juni 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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