BGer 4A_249/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 4A_249/2016 vom 06.06.2016 | |
{T 0/2}
| |
4A_249/2016
|
Urteil vom 6. Juni 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
B.________ AG,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Vollstreckbarerklärung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
| |
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 22. März 2016.
|
In Erwägung, | |
dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 29. Dezember 2015 bescheinigte, dass das Urteil vom 3. Juni 2014 im Zivilverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin am 15. September 2015 rechtskräftig und damit vollstreckbar geworden sei, nachdem die schriftliche Entscheidbegründung der Beschwerdeführerin, die eine solche verlangt habe, am 16. Juli 2015 durch Zustellungsfiktion zugestellt und innert der gesetzlichen Frist keine Berufung eingereicht worden sei;
| |
dass die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2016 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhob, in der sie sich darüber beklagte, ihr sei das Urteil vom 3. Juni 2014 bis heute nicht zugestellt worden, und beantragte, ihr sei das Urteil zuzustellen und ihr seien die Fristen wieder herzustellen;
| |
dass die Beschwerdeführerin sich mit einer weiteren Eingabe vom 29. Januar 2016 an das Obergericht darüber beschwerte, ihr sei (von der Erstinstanz) die Zustellung einer schriftlichen Entscheidbegründung in Aussicht gestellt worden, sobald sie eine Gebühr von Fr. 30.-- bezahle, und die Beschwerdeführerin habe trotz Bezahlung am 24. Oktober 2015 bis heute keine Begründung erhalten;
| |
dass die Erstinstanz daraufhin mit Verfügung vom 8. Februar 2016 verfügte, der Beschwerdeführerin werde eine Kopie der Begründung vom 8. Juli 2015 zum Entscheid vom 3. Juni 2014 zugestellt;
| |
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 8. Februar 2016 am 22. Februar 2016 eine weitere Beschwerde beim Obergericht einreichte und beantragte, die Verfügung sei ihr erneut, und zwar eingeschrieben, zuzustellen;
| |
dass das Obergericht mit Entscheid vom 22. März 2016 die Beschwerde vom 11. Januar 2016, was den Antrag auf Zustellung einer Entscheidbegründung angeht, als gegenstandslos abschrieb, da mit der Zustellung der Entscheidbegründung gemäss Verfügung vom 8. Februar 2016 das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt worden sei, wobei die Kammer davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin nicht die erstmalige Zustellung der "Original-Entscheidbegründung" verlangt habe, sondern die Übermittlung einer Kopie davon; die Beschwerdeführerin kritisiere die Erwägung der Erstinstanz nicht, dass ihr die Entscheidbegründung am 16. Juli 2015 durch Zustellungsfiktion als zugestellt gelte;
| |
dass das Obergericht im gleichen Entscheid auf das Fristwiederherstellungsgesuch mangels klaren Antrags und Begründung nicht eintrat;
| |
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22. Februar 2016 beim Obergericht über eine Verletzung der Zustellungsvorschriften betreffend der Verfügung vom 8. Februar 2016 (Zustellung per A-Post) beklagt hatte, weil sie ohne eingeschriebene Zustellung nicht wisse, wann die Berufungsfrist zu laufen beginne;
| |
dass das Obergericht auf diese Beschwerde - ebenfalls im Entscheid vom 22. März 2016 - mangels Rechtsschutzinteresse nicht eintrat, weil der betroffene Entscheid vom 3. Juni 2014 längst in Rechtskraft erwachsen sei und es nur um die Zustellung einer Kopie der Begründung gegangen sei;
| |
dass das Obergericht in einer zusätzlichen Begründung ausführte, dass ein allfälliger Mangel durch die Zustellung der Verfügung vom 8. Februar 2016 ohne Folgen geblieben wäre, und die Berufung auf den allfälligen Formmangel rechtsmissbräuchlich erfolge;
| |
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2016 gegen den Entscheid des Obergerichts vom 22. März 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat;
| |
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
| |
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
| |
dass die Eingabe vom 24. April 2016 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht hinreichend unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
| |
dass sie insbesondere auch offensichtlich den Begründungsanforderungen nicht genügt, soweit sie die Rechtsweggarantie anruft und ausführt, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin, das "in der Berufung des Entscheides" liege "und hierfür eine Entscheidbegründung benötigt" werde, nicht anerkennen wolle;
| |
dass daraus lediglich hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Begründung der Vorinstanz nicht richtig verstanden hat, wonach die Original begründung des Urteils vom 3. Juni 2014 ihr gestützt auf die unbestrittene Zustellungsfiktion als zugestellt gilt, wonach die Rechtskraft des Urteils vom 3. Juni 2014 eintrat, weil innerhalb der durch die fiktive Zustellung ausgelösten gesetzlichen Berufungsfrist keine Berufung erhoben wurde und wonach es in der Folge nur noch um die Zustellung einer Kopie der Urteilsbegründung gehen konnte, die keine Berufungsfrist mehr auslösen kann;
| |
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
| |
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
| |
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
|
erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 6. Juni 2016
| |
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Kiss
| |
Der Gerichtsschreiber: Widmer
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |