BGer 5A_106/2016 | |||
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BGer 5A_106/2016 vom 07.06.2016 | |
{T 0/2}
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5A_106/2016
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Urteil vom 7. Juni 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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F.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Eheschutz,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 29. Dezember 2015.
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Sachverhalt: | |
A. F.A.________ (geb. 1977) und A.A.________ (geb. 1956) sind beide Schweizer Bürger und heirateten am 19. September 1998 im Tessin. Sie haben die vier gemeinsamen Kinder B.A.________ (geb. 1999), C.A.________ (geb. 2001), D.A.________ (geb. 2003) und E.A.________ (geb. 2006).
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Sie lebten anfänglich im Tessin und zogen im Jahr 2001 nach Nepal, wo der Vater ein Himalaya-Trekking-Unternehmen betreibt. Im Jahr 2010 trennten sie sich. Bis Herbst 2014 lebte die Mutter weiterhin in Nepal, wobei die Eltern die Kinder alternierend betreuten. Die Kinder besuchten bzw. besuchen dort eine englischsprachige Privatschule.
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Als der Vater im Herbst 2014 mit den Kindern in Österreich Urlaub verbrachte, holte die Mutter ohne vorherige Ankündigung und ohne Wissen des Vaters die drei jüngeren Töchter C.A.________, D.A.________ und E.A.________ in der Ferienwohnung ab und verbrachte sie in die Schweiz, wo sie in U.________ Wohnsitz nahm. Seither lebt sie mit diesen in der Schweiz. Der Vater kehrte zusammen mit der ältesten Tochter B.A.________ nach Nepal zurück.
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B. Am 26. Oktober 2014 stellte die Mutter beim Bezirksgericht Schwyz ein Eheschutzgesuch. Sodann reichte sie am 29. Oktober 2014 die Scheidungsklage ein. In deren Rahmen stellte der Vater ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen.
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Am 17. Dezember 2014 wurde den vier Kindern eine Prozessvertreterin bestellt. Am 9. Januar 2015 wurden sie angehört, wobei die Anhörung mit der in Nepal lebenden B.A.________ telefonisch erfolgte.
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Nach Verfahrensvereinigung (Eheschutz und vorsorgliche Massnahmen) bewilligte das Bezirksgericht Schwyz mit Entscheid vom 31. August 2015 das Getrenntleben der Eltern und stellte alle vier Kinder unter die Obhut des Vaters, unter Regelung des Besuchsrechts und der Unterhaltspflicht der Mutter.
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Gegen diesen Entscheid haben die Mutter und die Kindesvertreterin Berufung erhoben. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden hat das Kantonsgericht Schwyz mit Beschlüssen vom 29. Dezember 2015 (xxx und yyy) die älteste Tochter B.A.________ unter die Obhut des Vaters und die drei jüngeren Töchter unter die Obhut der Mutter gestellt, unter Berechtigung der Elternteile, die unter der Obhut des anderen Teils stehenden Kinder auf eigene Kosten in deren Wohnsitzland während vier Wochen pro Jahr auf Besuch zu nehmen. Im Beschluss xxx regelte es zusätzlich die Unterhaltsfrage, indem es der Mutter auftrug, allfällige Kinderzulagen für B.A.________ an den Vater weiterzuleiten, und den Vater verpflichtete, rückwirkend ab 27. September 2014 für die drei in der Schweiz lebenden Kinder je Fr. 510.-- und für die Mutter Fr. 830.-- pro Monat zu bezahlen.
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C. Gegen beide Beschlüsse hat A.A.________ am 2. Februar 2016 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um deren Aufhebung und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides, eventualiter um Rückweisung an die Vorinstanz. Es wurden keine Vernehmlassungen, aber die Akten eingeholt. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Beschluss xxx (betr. Berufung der Mutter). Die gegen den Beschluss yyy (betr. Berufung der Kindesvertreterin) erhobene Beschwerde, welche einzig die Obhuts- und Besuchsrechtsfrage betrifft, ist Gegenstand des Verfahrens 5A_105/2016.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), wobei nur verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen werden können (Art. 98 BGG). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Das heisst, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei bei ihrer kantonalen Berufung der Begründungspflicht von Art. 311 Abs. 1 ZPO ungenügend nachgekommen und das Kantonsgericht hätte deshalb, wie mehrmals gefordert, auf ihre Eingabe nicht eintreten dürfen. Indem es sich unbekümmert um seine Einwände gar nicht erst zur Eintretensfrage geäussert habe, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden.
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Das Kantonsgericht hat sich zur Eintretensfrage in der Tat nicht explizit geäussert. Diese Frage konnte aber, wie die Durchsicht der fast 20-seitigen Berufungsschrift zeigt, auch nicht ernsthaft ein Thema sein. Die Berufungsschrift äussert sich zum Sachverhalt und zum Rechtlichen in jeder Hinsicht ausführlich, nicht zuletzt auch zur Unterhaltsfrage, in welcher Hinsicht der Beschwerdeführer gesondert nochmals geltend macht, das Kantonsgericht hätte mangels genügender Begründung nicht auf die Berufung eintreten dürfen. Überdies ging es um Kinderbelange, für welche uneingeschränkt die Offizial- und Untersuchungsmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht von einer Gehörsverletzung sprechen, wenn das Kantonsgericht die Kritik des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen seien nicht erfüllt, nicht explizit, sondern bloss implizit abschlägig beantwortete, indem es die Berufung materiell behandelt hat.
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3. Strittig ist vorab die Obhutsfrage. Der Vater möchte, dass die drei in der Schweiz lebenden Kinder wiederum nach Nepal zurückkehren.
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3.1. Das Bezirksgericht hat den Fokus auf die Entführung der Kinder durch die Mutter gelegt und befunden, sie seien aus Nepal, wo sie ihr ganzes bisheriges Leben verbracht hätten, entwurzelt und in die Schweiz verpflanzt worden. Auch wenn sie sich dank ihrer Deutschkenntnisse hier rasch integriert hätten, gute Noten erzielten und in der Verwandtschaft auch ein familiäres Umfeld hätten, seien sie in Nepal geboren und aufgewachsen. Das Verbringen der drei jüngeren Kinder durch die Mutter habe die Geschwister getrennt und sie würden sich alle vier wünschen, gemeinsam aufzuwachsen. Das Kindeswohl gebiete somit, dass alle vier Kinder gemeinsam beim Vater in Nepal aufwachsen würden.
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Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass die Mutter den Wunsch eines Wohnsitzwechsels in die Schweiz spätestens seit der Trennung im Jahr 2010 mehrfach angeregt, der Vater dies aber abgelehnt und die Pässe der Kinder versteckt habe. Aus dem elterlichen Verhalten bzw. der Unfähigkeit, eine einvernehmliche Lösung zu finden, hat es auf eine beidseitig eingeschränkte Erziehungsfähigkeit geschlossen. Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl hat das Kantonsgericht sodann befunden, dass die Kinder, auch wenn sie nie nepalesisch gelernt hätten, in Nepal ihre Heimat gehabt hätten und dort verwurzelt gewesen seien, indes der Zeitablauf nicht ausser Acht gelassen werden könne bzw. auf die heutige Situation abzustellen sei. Sodann hat es die Aussagen der Kinder zusammengefasst. Die älteste Tochter B.A.________, welche auf eigenen Wunsch nicht mit der Mutter in die Schweiz gereist sei, habe geäussert, in Nepal die englische Privatschule zu absolvieren und vorher nicht in der Schweiz leben zu wollen. C.A.________ habe ausgeführt, in der Schweiz bleiben zu wollen, weil die Perspektiven besser seien als in Nepal. Auch E.A.________ habe den Wunsch geäussert, bei der Mutter in der Schweiz zu bleiben, während sich D.A.________ nicht zwischen den Eltern habe entscheiden können. Alle vier Kinder würden sich gegenseitig sehr vermissen. Vorliegend müsse jedoch vom Grundsatz, dass sie nach Möglichkeit nicht zu trennen seien, aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse abgewichen werden. Den drei zwischenzeitlich in der Schweiz integrierten Kindern sei vor dem Hintergrund der Prinzipien der Stabilität der Verhältnisse ein erneuter Umzug nach Nepal nicht zuzumuten.
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3.2. Die Ausführungen in der Beschwerde gehen an der Sache vorbei, soweit der Vater die Entführung der Kinder durch die Mutter ins Zentrum rücken möchte und geltend macht, die Kinder sollten gleich behandelt werden, wie wenn sie aus einem Haager Vertragsstaat entführt worden wären, ansonsten Art. 14 BV und Art. 8 EMRK verletzt sei.
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Es ist evident, dass die Ausgangslage eine völlig andere wäre, wenn es sich bei Nepal um einen Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ, SR 0.211.230.02) handeln würde. Dies ist aber nicht der Fall und entsprechend geht es vorliegend nicht um ein Rückführungsverfahren, bei welchem die Fragen der Widerrechtlichkeit des Verbringens und die Zumutbarkeit der Rückkehr der Kinder die zentralen Themen sind, sondern vielmehr um ein materielles Zivilverfahren, in welchem die Zuteilungsfrage sowie die sich aus deren Beantwortung ergebenden Nebenfolgen zu regeln sind. Entgegen der Ansicht des Vaters verlangt weder die Bundesverfassung noch die EMRK, dass dieses Zivilverfahren als etwas anderes - quasi als ein Rechtshilfeverfahren für einen Nicht-HKÜ-Vertragsstaat in analoger Anwendung der HKÜ-Regelung - geführt wird.
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Im materiellen Zivilverfahren ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses (Zuteilungsfrage, Besuchsrecht, etc.) das Kindeswohl der entscheidende Faktor, während die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212), was insbesondere auch im Zusammenhang mit dem transnationalen Wegzug gilt (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3 S. 358). Für die Obhutsregelung ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse abzustellen, welche bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält (BGE 112 II 381 E. 3 S. 382 f.; 114 II 200 E. 3 S. 201 f.); diese Kriterien finden auch bei einer Neuregelung infolge transnationalen Wegzuges Anwendung (vgl. Urteil 5A_375/2008 vom 11. August 2008 E. 2). Was konkret das Fehlverhalten der Mutter angeht, so ist sie hierfür in der Schweiz strafrechtlich verurteilt worden; im Zusammenhang mit dem Zivilurteil kann ihr Fehlverhalten nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nur insoweit von Belang sein, als ihre Erziehungsfähigkeit und das Kindeswohl zur Debatte stehen.
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3.3. Im soeben angesprochenen Kontext rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes mit der Behauptung, mathematisch gesehen sei seine Erziehungsfähigkeit nur einfach, diejenige der Mutter aber doppelt eingeschränkt, weil sich nach der Trennung beide Teile nicht über den Wohnsitz der Kinder hätten einigen können, jedoch die Mutter zusätzlich die Kinder entführt habe.
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Die Frage der Erziehungsfähigkeit ist keine mathematische. Es geht nach dem Gesagten in erster Linie darum, ob ein Elternteil bereit und in der Lage ist, die Kinder weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, auf deren Bedürfnis nach harmonischer Entfaltung einzugehen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten. Inwiefern die Mutter hierzu nicht in der Lage wäre, wird nicht ansatzweise dargetan. Was sodann konkret die Tatsache der Kindesentführung anbelangt, ist diese in den Kontext der erfolgten Trennung der Eltern und der sich anschliessenden Perspektivlosigkeit für die Mutter in Nepal (vgl. dazu E. 3.4) zu stellen. Es werden keine Anzeichen dafür geltend gemacht, dass die Mutter generell ihre eigenen Interessen über diejenigen der Kinder stellen und deren gedeihliche Entwicklung beeinträchtigen würde. Es ist deshalb nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht die Entführung als solche nicht zum Anlass genommen hat, eineinhalb Jahre später die drei jüngeren Kinder ebenfalls unter die Obhut des Vaters zu stellen, sondern es vielmehr eine Gesamtschau vorgenommen und das konkrete Kindeswohl im heutigen Zeitpunkt ins Zentrum seiner Überlegungen gestellt hat.
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3.4. Was das konkrete Kindeswohl anbelangt, hält der Vater die Ansicht des Kantonsgerichtes für willkürlich, dass eine Rückkehr der drei in der Schweiz lebenden Kinder nach Nepal ihrer Entwicklung abträglich wäre. Dies sei weder gerichtsnotorisch noch hinreichend belegt. Die Kinder würden in Nepal rasch wieder Anschluss finden, zumal sie sich ja nicht neu einleben müssten. Überdies werde das Anhörungsprotokoll der Kinder verkürzt wiedergegeben; sie hätten Gutes von Nepal und dem Vater berichtet und sie würden ihn sowie die älteste Schwester vermissen. Im Übrigen sei ihr Wohl in Nepal immer gewahrt gewesen. Sie würden dort in gehobenen Verhältnissen leben und könnten mit dem angestammten Pendelmodell (wöchentlich alternierende Obhut) auch wieder zu beiden Elternteilen Kontakt haben, während dies nicht möglich sei, wenn sie in der Schweiz lebten. Im Übrigen sei der Fremdbetreuungsanteil in der Schweiz angesichts der teilweisen Berufstätigkeit der Mutter und der Abwesenheit des Vaters höher, als wenn alle wieder in Nepal leben würden. Auch die Bildungs- und Berufschancen sowie die medizinische Versorgung seien in Nepal gewährleistet.
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Das Kantonsgericht hat keineswegs verkannt, dass sich alle Kinder in Nepal wohl gefühlt haben, dass sie einander vermissen, dass sie beide Elternteile gerne haben und dass die drei in der Schweiz lebenden Kinder sich in Nepal rasch wieder einleben könnten, zumal sie weiterhin die englische Privatschule besuchen würden. Dies allein begründet aber noch keine Willkür. Nach stehender Definition liegt sie nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre; Willkür ist vielmehr erst gegeben, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, das Protokoll der Kinderanhörung spreche in einer Gesamtbetrachtung sowohl für wie auch gegen Nepal und für wie auch gegen die Schweiz; er beantwortet damit die Willkürfrage im Zusammenhang mit den Aussagen der Kinder gleich selbst: Eine Rückkehr nach Nepal wäre durchaus vertretbar, aber ein Verbleib in der Schweiz ist - aus den noch auszuführenden Gründen - keineswegs offensichtlich unhaltbar.
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Die Ausführungen des Vaters im Zusammenhang mit dem Betreuungskonzept für die Kinder (Pendelmodell) bauen auf der Sachverhaltsgrundlage, dass die Mutter ebenfalls nach Nepal zurückkehren und die Eltern wiederum alternierend die Obhut ausüben würden. Damit legt der Vater aber seiner Beschwerde einen völlig anderen als den vom Kantonsgericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellten (Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhalt zugrunde. Im angefochtenen Beschluss ist nirgends von einer Rückkehr der Mutter nach Nepal die Rede. Vielmehr wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass sie seit der im Jahr 2010 erfolgten Trennung in die Schweiz zurückkehren wollte. Inwiefern die von der Mutter bei der gerichtlichen Anhörung geschilderten Lebensumstände in Nepal nach der Trennung (sie sei wirtschaftlich komplett isoliert gewesen und habe knapp eine Wohnung mieten können, ohne Heizung und Strom; Protokoll vom 30. Januar 2015, S. 10) zutreffen und für ihren Wunsch nach Rückkehr in die Schweiz verantwortlich waren, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist offensichtlich, dass sie nach der Trennung für sich keine vernünftige Perspektive in Nepal sah. In der Schweiz kann sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und hat sie ihr familiäres Umfeld. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern eine Rückkehr der Mutter nach Nepal ernsthaft Gegenstand des kantonalen Verfahrens gewesen wäre, aber in willkürlicher Weise nicht im angefochtenen Entscheid Eingang gefunden hätte. Ohne erfolgreiche Sachverhaltsrüge kann der Beschwerdeführer aber vor Bundesgericht keinen neuen Tatbestand einführen. Ist mithin für das vorliegende Urteil davon auszugehen, dass die Mutter dauerhaft in der Schweiz lebt, können die drei jüngeren Kinder so oder anders - d.h. bei einem Verbleib in der Schweiz wie auch bei einer Rückkehr nach Nepal - lediglich von einem Elternteil betreut werden.
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Ausgehend von dieser Tatsachenbasis sind die weiteren Willkürrügen des Vaters kaum substanziiert. Insbesondere ist keine Willkür darzutun in Bezug auf das Kernargument des Kantonsgerichtes, das Kriterium der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse spreche für ein Verbleiben der drei jüngeren Kinder in der Schweiz, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Auswirkungen der Obhutszuteilung auf die Kinder müssten namentlich in lebensbiographischer Sicht beurteilt werden und eine Rückkehr nach Nepal entspreche der Kontinuität der Verhältnisse. Die Kinder haben sich in der Schweiz gut und schnell integriert, insbesondere auch schulisch. Angesichts des Zeitablaufes von eineinhalb Jahren lässt sich nicht behaupten, der Bruch, welcher durch eine Rückkehr der Kinder nach Nepal wiederum entstünde, sei derart kleiner als der durch das einseitige Verbringen der Kinder in die Schweiz erfolgte, dass die Rückkehr nach Nepal recht eigentlich als Fortführung der "natürlichen Lebensweise" der Kinder anzusehen wäre. Sodann vermochte der Vater bei der gerichtlichen Anhörung auch nicht darzulegen, welche konkreten Perspektiven die Kinder in Nepal hätten (es gehe ihm gar nicht darum, dass die Kinder ihr ganzes Leben in Nepal verbringen würden, sondern sie sollten dort einfach die Matura machen; es spiele keine Rolle, dass man anschliessend in Nepal keine Berufslehre machen könne, denn die Kinder könnten dies ja auch woanders tun; sie könnten anschliessend aber auch in der Schweiz, in Österreich oder in Amerika an einer Universität studieren; Protokoll vom 30. Januar 2015, S. 14). Mithin sieht offenbar auch der Vater keine berufliche Zukunft für die Kinder in Nepal. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es befunden hat, es gelte, ein unnötiges Hin und Her zu vermeiden, weil dies nicht im Interesse der Kinder an stabilen Verhältnissen liege. Dazu kommt, dass die Kinder in Nepal ausser dem Vater keinerlei familiäres Umfeld und weder Kenntnisse der nepalesischen Sprache noch die nepalesische Staatsbürgerschaft haben, sondern vielmehr als im dortigen Alltagsleben auffallende "Westler" ein eigentliches "Expat-Leben" führen, wie dies namentlich auch in den Befragungsprotokollen deutlich zum Ausdruck kommt. Insgesamt ist, jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten, nicht ersichtlich, inwiefern es zum zwingenden Vorteil der Kinder sein soll, wenn sie für die Zeit bis zum Schulabschluss wieder nach Nepal zurückkehren und beim dortigen Elternteil aufwachsen.
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3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass insbesondere vor dem Hintergrund des Zeitablaufes, der Äusserungen der Kinder, der Stabilität der Verhältnisse und der beruflichen Zukunft keine Willkür gegeben ist, wenn das Kantonsgericht entschieden hat, dass die drei jüngeren Geschwister weiterhin bei der Mutter in der Schweiz bleiben und aufwachsen sollen.
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4. Das Besuchsrecht hat das Kantonsgericht angesichts der grossen Entfernung im Sinn eines gegenseitigen vierwöchigen Ferienrechts ausgestaltet, wobei dieses - vor dem Hintergrund einerseits der seinerzeitigen Entführung der drei jüngeren Kinder durch die Mutter und andererseits der mütterlichen Befürchtung, der Vater könnte diese nach einer Ausübung des Besuchsrechts in Nepal nicht mehr in die Schweiz zurückgeben - jeweils im Wohnsitzland der betreffenden Kinder auszuüben ist.
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Die Einschränkung, dass er sein Besuchsrecht in der Schweiz auszuüben hat, hält der Vater für willkürlich. Er habe im Unterschied zur Mutter nichts getan, was diesen massiven Eingriff in die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 BV und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 14 BV und Art. 8 EMRK rechtfertige.
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Die kantonsgerichtlich verfügte Auflage, wonach das Besuchsrecht jeweils im Wohnsitzstaat der Kinder auszuüben ist, verstösst nicht gegen die Niederlassungsfreiheit; der Beschwerdeführer wird nicht im Geringsten daran gehindert, sich innerhalb der Schweiz frei niederzulassen. Ebenso wenig ist das Recht auf Familienleben in unzulässiger Weise beschnitten, denn die tatsächliche Ausübung des persönlichen Verkehrs und der freie Zugang des Vaters zu den Kindern wird, anders als dies bei der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts der Fall wäre, nicht behindert.
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Es bleibt mithin die Frage, ob die Auflage als willkürlich erscheint, weil sie sich schlechterdings nicht rechtfertigen lässt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Kantonsgericht ausdrücklich anerkannt hat, dass sich der Vater bislang an sämtliche gerichtliche Auflagen gehalten hat. Andererseits ist es eine Tatsache, dass die Eltern im Zuge ihrer Trennung nicht fähig waren, sich über den Aufenthalt der Kinder zu einigen, und sie fechten ihre entgegengesetzten Ansichten in Bezug auf den Aufenthalt der Kinder durch alle Instanzen hindurch aus. Die Befürchtung, dass die Kinder bei einer Ausübung des Besuchsrechts im Wohnsitzstaat des anderen Elternteils zurückbehalten werden könnten, ist jedenfalls gut nachvollziehbar. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass mangels Anwendbarkeit des Haager Entführungsübereinkommens für den Fall eines tatsächlichen Zurückbehaltens der Kinder keinerlei internationaler Rechtsschutz gewährleistet wäre. Vor diesem Hintergrund vermag sich die kantonsgerichtliche Anordnung auf sachliche Motive zu stützen und erweist sie sich deshalb jedenfalls als nicht willkürlich.
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5. Strittig sind ferner die Berechnungsgrundlage für das Einkommen des Beschwerdeführers sowie die Berücksichtigung von Besuchskosten.
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5.1. Im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung hat das Kantonsgericht auf die erstinstanzlichen Erhebungen und Angaben abgestellt, wonach die Mutter in der Schweiz ein Nettoeinkommen von Fr. 3'217.40 (hypothetisches Vollzeit-Einkommen von Fr. 8'579.75, jedoch Erziehungspflichten gegenüber drei Kindern) erzielt. Der Vater habe bei der Parteibefragung ausgeführt, er verdiene mit dem Trekking-Geschäft zwischen Fr. 2'000.-- und 2'500.-- und mit der neu eröffneten Pension rechne er mit Einkünften von rund Fr. 1'000.-- pro Monat; dazu komme das Mietzinseinkommen von Fr. 1'818.-- aus der Liegenschaft im Tessin. Ausgehend von einem mittleren Einkommen von Fr. 2'250.-- aus dem Trekking-Geschäft ergebe dies ein totales Monatseinkommen von Fr. 5'068.--. In der Berufungsantwort bringe der Vater zwar vor, sein Einkommen sei falsch berechnet worden und betrage viel weniger (nämlich Fr. 2'179.-- aus dem Trekking-Geschäft; Fr. 85.-- aus der Pension; Fr. 1'095.-- aus der Liegenschaft im Tessin). Die Differenz beim Trekking-Einkommen lasse sich mit Wechselkurs-Schwankungen erklären. Das angeblich kleinere Mietzinseinkommen aus der Tessiner Liegenschaft werde nicht ansatzweise begründet. Bezüglich der Pension in Nepal werde einzig festgehalten, ein Geschäftsabschluss könne ab Januar 2015 nötigenfalls nachgereicht werden; weitere Unterlagen würden nicht offeriert und der Vater führe auch nicht aus, weshalb er sich bei der Befragung am 30. Januar 2015 derart massiv verschätzt haben soll. Insgesamt sei weiterhin von einem Nettoeinkommen des Vaters von Fr. 5'068.-- auszugehen, wie es das Bezirksgericht angenommen habe.
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Der Beschwerdeführer hält sämtliche drei Einkommenspositionen für unrichtig festgestellt, beschränkt aber seine Willkürrüge explizit auf die in Nepal geführte Pension. Diesbezüglich habe er bei der Parteibefragung wörtlich ausgeführt, er denke, dass er im ersten Jahr Fr. 1'000.-- pro Monat einnehmen werde, und wenn es gut gehe mehr. Dabei habe es sich aber offenkundig um eine spekulative Aussage gehandelt, und es sei auch willkürlich, "Einnahmen" mit "Einkommen" gleichzusetzen. Das gelte umso mehr, als er bei der Parteibefragung angegeben habe, dass er im ersten Monat effektiv nur EUR 561.-- eingenommen habe. Zudem habe er stets von Einnahmen, nicht von Einkommen gesprochen und den Gewinn auf Franken Null beziffert.
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Mit seinen Ausführungen zielt der Beschwerdeführer am Kern der kantonsgerichtlichen Erwägung vorbei, er habe im Berufungsverfahren weder irgendwelche Belege eingereicht noch ausgeführt, wieso er sich bei den erstinstanzlichen Ausführungen derart verschätzt hätte. Mit dem Beschwerdevorbringen, es habe sich damals um eine Schätzung, also um blosse Spekulation gehandelt, und man habe die effektiven Einnahmen vor Kantonsgericht schliesslich auf Fr. 85.-- beziffert, ist keine Willkür darzutun, zumal dieser im Berufungsverfahren genannte tiefe Betrag nach den kantonsgerichtlichen Ausführungen mit keinerlei Dokumenten plausibilisiert wurde.
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Im Übrigen ist es aufgrund des Aussagekontextes auch nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht von der Aussage des Beschwerdeführers, er gedenke, monatlich Fr. 1'000.-- mit der Pension einzunehmen (Protokoll vom 30. Januar 2015, S. 15), auf Einkommen geschlossen hat. Beim entsprechenden Teil der Parteibefragung ging es offensichtlich um die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, denn allein diese sind für die Unterhaltsberechnung relevant. Ausgangspunkt dieses Themenkreises bildete denn auch die Frage Nr. 20 auf S. 14 unten: "Was für Einkommen generieren sie zurzeit?" Dem schloss sich auf S. 15 die Frage Nr. 21 "Und bei dieser Pension: Wie gross ist diese Pension?" an, auf welche der Beschwerdeführer antwortete: "Es sind zwei Studio, zwei 1-Bedroom-Appartments und ein Doppelzimmer. Also es ist etwas ganz Kleines. Das habe ich nur für mich gemacht als eine kleine Absicherung für mein Alter.... Ich denke, dass ich im ersten Jahr Fr. 1'000.00 pro Monat einnehmen werde. Und wenn es gut geht mehr." Auf die anschliessende Frage Nr. 22 "Und wie viel generieren sie zurzeit aus dem Trekking?" antwortete der Beschwerdeführer: "... Grössenordnung Fr. 2'000.00-2'500.00 pro Monat.... Und man kann die Homepagepreise natürlich nicht als Gewinn anschauen. Der Gewinn ist irgendwo zwischen 15 und 30%, je nachdem...." Demnach bezogen sich auch die zum Trekking-Geschäft genannten Zahlen auf das effektive Einkommen, nicht auf die Brutto-Einnahmen. Zwar hat der Beschwerdeführer zur Ergänzungsfrage Nr. 28 seines Anwaltes in Bezug auf die Pension festgehalten: "Das sind die blanken Einnahmen, ohne Abzüge. Das ist ein Familienbetrieb in dem Sinne. Wenn man ja eine Gegenrechnung mit einem Familienbetrieb macht kommt man ja immer auf Null." Diese vage Aussage kann aber jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht als Beweis für ein effektives Nulleinkommen gelten; vielmehr lässt sie sich willkürfrei auch dahin verstehen, dass Abzüge bei einem Familienbetrieb virtuell seien. Wäre die Aussage, "bei einem Familienbetrieb kommt man ja immer auf Null" effektiv dahingehend zu verstehen, dass einkommensmässig nichts übrig bleibt, so würde der Betrieb einer Pension keinen Sinn machen.
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Was sodann die "effektiven bisherigen Einnahmen" der am 1. Januar 2015 eröffneten Pension von EUR 561.-- anbelangt, so bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Ergänzungsfrage Nr. 26 seines Anwaltes "Sie haben gesagt, sie erwarten ca. Fr. 1'000.00 pro Monat Einnahmen aus der Pension. Haben sie dieses Ziel im Januar 2015 erreicht?", auf welcher er zur Antwort gab: "Ja... Das sind Fr. 660.00, also EUR 561.00 gewesen." Die Ergänzungsfrage Nr. 27 seines Anwaltes "Wieso glauben Sie, dass das einmal noch besser wird, also dass sie am Schluss einen Durchschnitt von Fr. 1'000.00 haben?" beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: "Weil ein 1-Bedroom noch nicht fertig ist. Und momentan sind nur zwei vermietet. Aber ich muss ja Zeit haben."
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Vor dem Hintergrund der gesamten Aussagen und insbesondere auch der Tatsache, dass es sich um nicht mit Dokumenten unterlegte und damit nicht überprüfbare mündliche Angaben des Beschwerdeführers handelt, erweist es sich nicht als willkürlich, wenn das Kantonsgericht von einem Einkommen aus dem Betrieb der Pension von Fr. 1'000.-- pro Monat ausgegangen ist.
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5.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Bezirksgericht habe der Mutter im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückgabe der Kinder Besuchsrechtskosten für die bevorstehenden Reisen nach Nepal zugestanden. Es sei willkürlich, wenn zweitinstanzlich sein Besuchsrecht gegenüber den drei jüngeren Kindern mit der Auflage verbunden werde, dass er dieses in der Schweiz ausüben müsse, ihm aber keine Besuchsrechtskosten zugestanden würden; damit werde der persönliche Verkehr faktisch verunmöglicht.
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Im zweitinstanzlichen Verfahren war die Frage der Obhut bzw. des Aufenthalts der Kinder das zentrale Thema. Die Fragen der Besuchsrechtsausübung und des Unterhalts sind eine logische Konsequenz der Obhutsregelung. Der Beschwerdeführer müsste vor diesem Hintergrund aufzeigen, dass er vor zweiter Instanz für den Fall der Unterstellung der Kinder unter die Obhut der Mutter die Berücksichtigung von Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts verlangt hätte. Indem dies unterbleibt, ist die Willkürrüge nicht substanziiert.
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Ergänzend sei bemerkt, dass es ohnehin den Anschein macht, als ob die - auf reiner Parteiausführung beruhenden - Angaben des Beschwerdeführers über sein Einkommen nicht mit dem gelebten Standard und den übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift übereinstimmen können: Allein die Kosten für das Schuldgeld von B.A.________ betragen monatlich Fr. 732.80 (zzgl. Kosten für den Schulweg von Fr. 125.--). Es war für den Beschwerdeführer offenbar kein Problem, die vier Kinder privat zu beschulen und er würde dies auch für den Fall einer Rückkehr der drei jüngeren Kinder wieder tun. Zudem führt er in der Beschwerde aus, dass er für den Fall einer Rückkehr der Mutter nach Nepal auch für deren Lebensunterhalt aufkommen würde. Sodann hat er in der Parteibefragung davon gesprochen, dass die vier Kinder später international an Universitäten studieren könnten, sofern sie dies möchten (vgl. E. 3.4). Auch das Verbringen von internationalem Urlaub ist aktenkundig. Ferner hat der Beschwerdeführer bei der Parteibefragung auf entsprechende Frage die "gehobenen Verhältnisse" in Nepal dahingehend charakterisiert, dass man in einem anständigen Haus wohne, eine Putzfrau, Nanny und Gärtner habe (Protokoll vom 30. Januar 2015, S. 16 oben). Im Übrigen dürfte der Beschwerdeführer auch über Vermögen verfügen (Liegenschaften). Jedenfalls wurde vor allen drei Instanzen nie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Gerichts- und Parteikosten, welche zu tragen für den Beschwerdeführer kein Problem zu sein scheint, belaufen sich inzwischen auf ein Vielfaches der Kosten für die jährliche Besuchsrechtsausübung. Vor diesem Hintergrund würde es auch in materieller Hinsicht nicht als willkürlich erscheinen, wenn das Kantonsgericht von seinem weiten Ermessen bei der Frage, ob im Bedarf der Elternteile Besuchsrechtskosten zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.4), dahingehend Gebrauch gemacht hat, dass die betreffenden Kosten vom jeweiligen Elternteil zu tragen sind, zumal diese Last gleichermassen auch die Mutter für die Ausübung des Besuchsrechts gegenüber der ältesten Tochter B.A.________ trifft.
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6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abgewiesen werden muss, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juni 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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