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Informationen zum Dokument  BGer 5A_430/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_430/2016 vom 07.06.2016
 
{T 0/2}
 
5A_430/2016
 
 
Urteil vom 7. Juni 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Persönlichkeitsschutz, Datenschutz,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. April 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (ZK 16 157) vom 26. April 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das (in einem Berufungsverfahren und in Bestätigung eines erstinstanzlichen Entscheids) auf eine Klage des Beschwerdeführers (betreffend Persönlichkeitsschutz und Datenschutz) nicht eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, zu Recht sei die erste Instanz auf die Klage mangels Vorschusszahlung nicht eingetreten, der erstinstanzliche Entscheid sei daher zu bestätigen,
2
dass das (allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts missbräuchlich ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
3
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein als unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 26. April 2016 hinausgehen,
4
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
5
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
6
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
7
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
8
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 26. April 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
9
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
10
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
11
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
12
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
13
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
14
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
15
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
16
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Juni 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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