BGer 8C_356/2016 | |||
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BGer 8C_356/2016 vom 07.06.2016 | |
{T 0/2}
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8C_356/2016
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Urteil vom 7. Juni 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unia Arbeitslosenkasse,
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Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 25. April 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 18. Mai 2016 gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2016,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer bei ihr erhobenen Beschwerde gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 15. März 2016 mit der Begründung nicht eingetreten ist, dagegen müsse - wie in der dort angebrachten Rechtsmittelbelehrung zutreffend angegeben - zunächst bei der Kasse Einsprache erhoben werden; erst gegen Einspracheentscheide könne das kantonale Gericht angerufen werden,
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dass der Rechtsmitteleinleger darauf nicht ansatzweise eingeht,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten, wie in der jeweils letzten Erwägung der den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 8C_813/2015 und 8C_814/2015 vom 24. November 2015 in Aussicht gestellt, in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz1 BGG dem Versicherten als unterliegende Partei auferlegt werden,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Juni 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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