BGer 9C_310/2016 | |||
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BGer 9C_310/2016 vom 07.06.2016 | |
{T 0/2}
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9C_310/2016
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Urteil vom 7. Juni 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV
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(Parteientschädigung; kantonales Verfahren),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Wallis
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vom 18. März 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 und Einspracheentscheid vom 27. Januar 2014 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Wallis von A.________ zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sowie Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 196'367.- zurück.
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B. In Gutheissung der Beschwerde der A.________ hob das Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 18. März 2016 den angefochtenen Einspracheentscheid auf (Dispositiv-Ziffer 1) und sprach ihr zu Lasten der Ausgleichskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu (Dispositiv-Ziffer 3).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 18. März 2016 sei in dem Sinne abzuändern, dass die Ausgleichskasse verpflichtet wird, ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 11'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich eines Betrages für Barauslagen von Fr. 165.65 zu bezahlen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Streitgegenstand bildet die der Beschwerdeführerin für das vorangegangene Verfahren betreffend die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 196'367.- zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 7'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids. Gemäss Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2015 betrug das Honorar Fr. 27'370.- (119 Stunden à Fr. 230.-) und die Auslagen Fr. 165.65, was zusammen mit der Mehrwertsteuer (8 % auf der Summe von Fr. 27'535.65) Fr. 29'738.50 ergab. Letztinstanzlich beantragt die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren von Fr. 11'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich eines Betrages für Barauslagen von Fr. 165.65.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt u.a. eine Verletzung von Art. 61 lit. g ATSG, Art. 29 Abs. 1 des Walliser Gesetzes vom 11. Februar 2009 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar; SGS 173.8) und den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV). Die Rechtsverletzungen erreichten den Grad der Willkür (Art. 9 BV).
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Erwägung 3 | |
3.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird (Urteil 9C_138/2010 vom 12. Mai 2010 E. 3.1.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG; Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 4.2.1). Die vorliegend hauptsächlich massgebenden Bestimmungen des GTar lauten wie folgt: Beim Verfahren vor der Sozialversicherungsabteilung des Kantonsgerichts und dem Schiedsgericht im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung wird das Pauschalhonorar festgesetzt auf 550 bis 11'000 Franken (Art. 40 Abs. 1). In (Sonder-) Fällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit erforderten, insbesondere wenn sie teilweise ausserhalb der ordentlichen Arbeitsstunden ausgeführt werden musste, wenn die Beweismittel zahlreich und schwierig beizubringen oder zu koordinieren waren, das Dossier des Beweisverfahrens einen ganz besonderen Umfang annahm, die Rechts- und Sachverhaltsfragen heikel waren, der Rechtsbeistand mehrere Parteien vertreten musste oder sein Klient mehreren Parteien gegenüberstand, kann die Behörde als Honorar einen höheren Betrag gewähren, als im Tarif vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1).
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3.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Soweit darüber hinaus kantonales Recht zum Zuge kommt, prüft es nur, ob dessen Anwendung zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat, wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot in Betracht (Art. 9 BV; Urteil 9C_933/2011 vom 14. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den vom kantonalen Versicherungsgericht angewendeten Tarif (Urteil 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008 E. 3.3).
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Eine Entschädigung ist willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177); zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 132 V 13 E. 5.1 S. 17). Das Bundesgericht hebt den Parteikostenentscheid nur auf, wenn die zugesprochene Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 9C_138/2010 vom 12. Mai 2010 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 4.2.2).
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Erwägung 4 | |
4.1. Gemäss Vorinstanz ist kein Sonderfall im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GTar gegeben, welcher es rechtfertigte, bei der Bemessung der Parteientschädigung über den maximalen Betrag von 11'000 Franken nach Art. 40 Abs. 1 GTar hinauszugehen. Klarerweise liege kein aussergewöhnlich kompliziertes Verfahren im Sinne dieser Bestimmung vor. Das Dossier sei zwar umfangreich, jedoch stellten sich keine heiklen Rechts- und Sachverhaltsfragen. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Auslegung von Art. 29 Abs. 1 GTar im konkreten Fall willkürlich sein soll. Namentlich kann nicht gesagt werden, die Beweismittel seien zahlreich und schwierig beizubringen oder zu koordinieren gewesen und das Dossier des Beweisverfahrens habe einen ganz besonderen Umfang angenommen. Nach für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) war der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, Beweismassnahmen waren nicht erforderlich und auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte weder weitere Unterlagen ein noch stellte er Beweisanträge. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern sich in ihrem Fall wesentlich andere und schwierigere Tat- und Rechtsfragen stellten als in einem anderen Streit betreffend die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. Die Beschwerdegegnerin hatte ihren Rückforderungsanspruch mit einer Verletzung der Auskunfts- und/oder der Meldepflicht begründet. Diesem Vorwurf musste in erster Linie begegnet und entsprechend das Augenmerk beim Aktenstudium auf die Korrespondenz zwischen der Verwaltung und der versicherten Person gerichtet werden. In diesem Zusammenhang räumt die Beschwerdeführerin ausdrücklich ein, dass die Schreiben und sonstigen Dokumente der Ausgleichskasse vergleichsweise zahlenmässig eher bescheiden ausfielen und daher die zu studierenden Aktenstücke überschaubar gewesen seien. Ebenso wenig ist es willkürlich, dass die Vorinstanz die sich allenfalls zusätzlich stellenden Fragen (u.a. Kausalzusammenhang zwischen Meldepflichtverletzung und Leistungsausrichtung sowie Verwirkung des Rückforderungsanspruchs, nicht hingegen der gute Glaube als eine Voraussetzung für den nicht Anfechtungsgegenstand bildenden Erlass [Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG]) nicht als heikel im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GTar erachtete, zumal auch insofern eine klare gesetzliche Regelung und eine ebensolche Rechtsprechung besteht. Die vorinstanzlichen Erwägungen zeigen im Übrigen, dass im Wesentlichen die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung im März 2003, die fälschliche Überweisung der Rente der Pensionskasse auf das Postkonto der Beschwerdegegnerin im September 2003 sowie das Schreiben vom 11. Februar 2004, worin die Beschwerdeführerin darlegte, dass sich ihr Einkommen aus dieser Rente zusammensetzte, genügten, um die Unbegründetheit der Rückforderung zu stützen.
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4.2. Das Kantonsgericht hat in Anbetracht des weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht ausserordentlichen Schwierigkeitsgrades den Aufwand gemäss Kostennote vom 20. Oktober 2015 für das Aktenstudium und die Abklärungen (76 Stunden), für Replik (24 Stunden) und Triplik (16 Stunden) als deutlich zu hoch bzw. übersetzt und nicht nachvollziehbar bezeichnet. Die von ihm als angemessen erachteten Fr. 7'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) entsprechen bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-, wie er in der Regel als Mindestansatz im Falle unentgeltlicher Verbeiständung gilt (Urteil 8C_262/2014 vom 3. Juli 2014 E. 4.2), knapp 42 Stunden. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, der gebotene Aufwand sei sehr viel höher gewesen und habe keinesfalls in dieser Zeit erledigt werden können. Das Aktenstudium sei aufwendig gewesen und angesichts der hohen Bedeutung der Streitsache hätten die Rechtsschriften besonders sorgfältig erarbeitet werden müssen. Mit diesen Vorbringen vermag sie indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Ausmass der Kürzung willkürlich hoch sein soll. Im Übrigen kann auf das in E. 4.1 hiervor Gesagte verwiesen werden.
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4.3. In der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 7'500.- sind die Barauslagen und die Mehrwertsteuer mitenthalten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass nach Art. 4 Abs. 3 GTar [u.a. in Fällen des Sozialversicherungsrechts] die Kosten des Rechtsbeistands das Honorar, welches sich nach den Artikeln 27 ff. berechnet, und weitere Auslagen umfassen. Nach Art. 27 Abs. 5 GTar verstehen sich die Entschädigungen als Honorar inklusive Mehrwertsteuer. Dies bedeutet indessen nicht, dass die von der Vorinstanz ausdrücklich nicht gesonderte Berücksichtigung der Barauslagen willkürlich wäre.
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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5. Ausgangsgemäss hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Fürsprecher Lars Rindlisbacher als Rechtsbeistand beigegeben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Juni 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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