BGer 6B_45/2016 | |||
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BGer 6B_45/2016 vom 13.06.2016 | |
{T 0/2}
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6B_45/2016
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Urteil vom 13. Juni 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. November 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ stellte am 23. Juni 2013 im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits Strafantrag gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Er wirft seinem Nachbarn vor, seine Grenzbepflanzung auf ein unansehnliches Mass abgeschnitten und trotz Hausverbots sein Grundstück betreten zu haben.
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B. | |
Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz stellte das Strafverfahren gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung am 23. September 2014 ein und verwies die Zivilansprüche auf den Zivilweg.
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Das Kantonsgericht Schwyz wies am 23. November 2015 die von X.________ gegen die Einstellungsverfügung geführte Beschwerde ab.
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C. | |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Beschluss und die Einstellungsverfügung seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz sei anzuweisen, das Strafverfahren wieder aufzunehmen und A.________ angemessen zu bestrafen. Die Sache sei zur Festlegung seiner Parteientschädigung für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. November 2015 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, sofern die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2014 beantragt bzw. diese kritisiert wird (z.B. Beschwerde S. 2 und S. 5).
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1.2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Abschneiden der Pflanzen habe er einen Schaden von Fr. 48'232.35 erlitten. Werde das Verfahren eingestellt, könne er die Zivilforderung (Wiederherstellungsaufwand Pflanzen) nicht adhäsionsweise geltend machen und die für einen Schadenersatz erforderliche Widerrechtlichkeit der Pflanzenentfernung wäre kaum nachweisbar (Beschwerde S. 4).
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Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe die Offerte einer Gärtnerei über Fr. 48'232.35 zu den Akten gereicht (Beschluss S. 3 E. 2). Durch das blosse Betreten des Grundstücks des Beschwerdeführers sei kein Schaden entstanden (Beschluss S. 5 f. E. 4.a f.).
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Der Beschwerdeführer äussert sich in Bezug auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht zu seiner Legitimation. Es ist auch nicht ersichtlich, um welche Zivilforderung es gehen könnte. Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruchs richtet. Ob der Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatbestands der Sachbeschädigung zur Beschwerde legitimiert ist, kann offenbleiben, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, missachte den Grundsatz "in dubio pro duriore" und verletze Art. 52 StGB sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Er bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, Schuld und Tatfolgen seien gering. Das Abschneiden seiner Pflanzen sei keineswegs geringfügig. Die Wiederherstellung koste Fr. 48'232.35 und benötige einige Zeit. Diese Pflanzen seien in Bestand und Höhe zu Recht an ihrem Standort gewesen. Der Beschwerdegegner habe hinterhältig, ohne Warnung und einzig mit dem Zweck gehandelt, ihn zu ärgern, d.h. aus boshaftem Motiv. Ein erhebliches Verschulden des Beschwerdegegners müsse klar bejaht werden. Schon alleine unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und zur Verhinderung von verbotener Eigenmacht sei eine Einstellung gestützt auf Art. 52 StGB vorliegend nicht vertretbar. Die willkürliche Begründung der Vorinstanz rechtfertige keine Sachbeschädigung an seiner Grenzbepflanzung und verstosse gegen das Legalitätsprinzip, weil es für die Verfahrenseinstellung keine rechtliche Grundlage gebe. Des Weiteren verletze es den Grundsatz von Treu und Glauben, eine vor rund einem Jahr eingereichte Beschwerde nun plötzlich als eine Banalität abzutun. Da keine klare Straflosigkeit vorliege, verstosse die Vorinstanz zudem gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" (Beschwerde S. 7 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, das Zurückschneiden von über drei Meter hohen Pflanzen um mehr als die Hälfte sei vergleichsweise keine geringfügige Sachbeschädigung. Rechtlich sei der Beschwerdeführer indes verpflichtet, die Hecke alljährlich (§ 56 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Schwyz vom 14. September 1978 [EGzZGB; SRSZ 210.100]) zurück zu schneiden. Dazu sei er zugegebenermassen ca. ein Jahr vor dem Vorfall aufgefordert worden. Es sei unbestritten, dass die Hecke auf das nach § 57 Abs. 1 EGzZGB zulässige Mass von 1.20 m und nur - durch das Kapprecht gedeckt - auf dem Grundstück des Beschwerdegegners bodengleich zurück geschnitten worden sei. Die Beschädigung gehe nicht an die Substanz der Pflanzen. Beeinträchtigt sei lediglich deren Ansehnlichkeit, wovon der Beschwerdegegner mehr betroffen sei als der Beschwerdeführer, der davor einen Kunststoffzaun errichtet und soweit die Pflanzeneinfriedung quasi unnötig gemacht habe. Das Verschulden des Beschwerdegegners sei umso geringfügiger, als er den Beschwerdeführer zur Einhaltung der gesetzlichen Pflicht aufgefordert habe und in Bezug auf das Ausmass seines Kapprechts offenbar nicht richtig beraten worden sei. Schliesslich sprächen weder general- noch spezialpräventive Gründe gegen die Einstellung des Verfahrens. Erstere würden nicht bestehen, weil es sich um einen Nachbarschaftsstreit in einer speziellen Konstellation handle, nachdem der Beschwerdeführer einen PVC-Zaun erstellt und die Ansehnlichkeit sowie die Schutzfunktion der Hecke und damit auch das öffentliche Interesse am Verbot nachbarrechtlicher Eigenmacht grösstenteils selber marginalisiert habe. Im Übrigen sei zu erwarten, dass der Beschwerdegegner künftig sein Kapprecht fachgerecht ausüben werde (Beschluss S. 5 f. E. 4).
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2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 I 225 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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2.3.1. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen, sind sie nicht geeignet, Willkür darzutun.
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2.3.2. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle aktenwidrig fest, dass Teile der Grenzbepflanzung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners liegen würden, ist unbegründet (Beschwerde S. 7). Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es sei unbestritten, dass die Hecke, soweit sie an das Grundstück des Beschwerdeführers reiche, auf das zulässige Mass von 1.20 m und nur auf dem Grundstück des Beschwerdegegners bodengleich zurück geschnitten worden sei (Beschluss S. 5 E. 4.a mit dem Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2013, vgl. kantonale Akten U-act. 8.1.03 S. 3). Diese Feststellung ist selbst dann nicht zu beanstanden, wenn ein Zeuge erklärte, die Hecke befinde sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (kantonale Akten U-act. 10.0.04 S. 4).
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2.3.3. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz nicht fest, der Kunststoffzaun verlaufe entlang der gesamten gemeinsamen Grenze der Parteien (Beschwerde S. 7 f.).
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2.4. Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1, 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1).
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Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Voraussetzung für eine Strafbefreiung mangels Strafbedürfnisses ist, dass die inkriminierte Tat in Bezug auf Schuld und Tatfolgen deutlich weniger schwer wiegt als der typische Regelfall des tatbestandsmässigen Verhaltens (BGE 138 IV 13 E. 9 mit Hinweis).
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2.5. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Nicht zu behandeln sind seine Vorbringen, sofern er die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergänzt oder davon abweicht (vgl. E. 2.3). Sowohl die Schuld als auch die Folgen der angezeigten Sachbeschädigung sind nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz geringfügig. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen ist grundsätzlich zu verweisen (Beschluss S. 5 f. E. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Anwendung von Art. 52 StGB keine ausserordentliche Geringfügigkeit voraus (Beschwerde S. 14). Dass die Wiederherstellung angeblich Fr. 48'232.35 kostet, ist nicht relevant, zumal entgegen der Ausführung des Beschwerdeführers weder die Höhe noch teilweise der Standort der betroffenen Pflanzen den nachbarrechtlichen Bestimmungen entsprach. Unklar ist, ob dem Beschwerdeführer überhaupt ein Schaden entstanden ist (vgl. kantonale Akten U-act. 2.0.06 S. 8 ff., U-act. 8.1.04 und U-act. 8.1.09 f.). Indem die Vorinstanz die Verfahrenseinstellung bestätigt, verstösst sie nicht gegen das Legalitätsprinzip und verletzt auch nicht den Grundsatz "in dubio pro duriore" oder den Grundsatz von Treu und Glauben.
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Erwägung 3 | |
Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 14) liegt nicht vor.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juni 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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