BGer 6B_471/2016 | |||
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BGer 6B_471/2016 vom 13.06.2016 | |
{T 0/2}
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6B_471/2016
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Urteil vom 13. Juni 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung der Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. März 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2016 eine Frist angesetzt bis zum 17. Mai 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
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Am Ende der Frist beantragte er eine Fristerstreckung. Er habe Fr. 300.-- bereits eingezahlt und könne den Rest bis 31. Mai 2016 leisten.
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Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde ihm für die Zahlung der restlichen Fr. 1'700.-- eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist angesetzt bis zum 3. Juni 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
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Der Beschwerdeführer holte die zweite Verfügung auf der Post nicht ab. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch noch mit A-Post versandt.
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Die restlichen Fr. 1'700.-- gingen innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juni 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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