BGer 8C_898/2015 | |||
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BGer 8C_898/2015 vom 13.06.2016 | |
8C_898/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 13. Juni 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung
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(Invalidenrente, Invalideneinkommen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 20. Oktober 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1954 geborene A.________ war als Spulenwicklerin im Umfang von 80 % und mit einem 20%igen Pensum als Raumpflegerin bei der B.________ AG tätig gewesen und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. März 2009 stolperte sie über einen Schlauch und stürzte auf die rechte Schulter. Sie zog sich dabei einen rechtsseitigen Supraspinatussehnenriss zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld bis 31. Mai 2011. Mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse verneinte sie einen Rentenanspruch (Verfügung vom 19. Juli 2011), sprach der Versicherten aber mit Verfügung vom 21. September 2011 basierend auf einer 10%igen Integritätseinbusse eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.- zu. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. März 2012 ab.
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B. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid, soweit dieser die Integritätsentschädigung betraf, aufhob und die Sache zwecks weiterer Abklärung hinsichtlich deren Höhe an die SUVA zurückwies. Die gegen diesen Entscheid, soweit er den Rentenpunkt betraf, erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_887/2013 vom 21. Mai 2014 teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück. In Nachachtung dieses Urteils holte das kanto-nale Gericht bei der MEDAS Zentralschweiz eine Expertise ein (Gutachten vom 15. April 2015). Daraufhin sprach es der Versicherten mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 ab 1. Juni 2011 ein Rente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu.
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C. Mit Beschwerde beantragt die SUVA, es sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 20. Oktober 2015 ihr Einspracheentscheid vom 30. März 2012 - soweit dieser einen Anspruch auf eine Invalidenrente betrifft - zu bestätigen.
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Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat.
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Erwägung 3 | |
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
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3.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
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3.3. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Bemisst die SUVA das Invalideneinkommen von sich aus aufgrund der LSE-Löhne, ist es rechtsprechungsgemäss wünschenswert, dass sie einen Auszug aus der DAP-Datenbank zu den Akten nimmt, der die Unmöglichkeit, den Anforderung zu genügen, dokumentiert. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480 f.). Diese Grundsätze hat das Bundesgericht unlängst bestätigt (vgl. BGE 139 V 592).
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4.
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4.1. Aufgrund des vom kantonalen Gericht eingeholten Gerichtsgutachtens steht nunmehr fest und ist unbestritten, dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Angepasst ist dabei eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit - ohne belastende Arbeiten mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über der Schulterhorizontalen, ohne repetitive, auch unbelastete Bewegungen über Schulterhöhe sowie ohne Heben und Tragen ab Boden bis Tischhöhe über 10 kg sowie ohne kraftvolle Stoss-Zug-Drehbewegungen und auch ohne axiales Abstützen, Schläge, Vibrationen.
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4.2. Die SUVA macht zunächst geltend, mit diesem Anforderungsprofil sei auch die angestammte Tätigkeit vollzeitlich zumutbar, weshalb ein Rentenanspruch der Versicherten ohne Einkommensvergleich verneint werden könne. Wie das Bundesgericht jedoch bereits im (Rückweisungs-) Urteil 8C_887/2013 vom 21. Mai 2014 E. 5 festgehalten hat, kann, da die Versicherte ihre bisherige Stelle aufgrund des Unfalls verloren hat, nicht auf einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG verzichtet werden.
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4.3. Unbestritten ist das Valideneinkommen der Versicherten von Fr. 60'775.-. Im Sinne einer Eventualbegründung hat die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 30. März 2012 festgehalten, bei Durchführung eines Einkommensvergleiches wäre gestützt auf die DAP von einem Invalideneinkommen von Fr. 56'833.20 und damit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7 % auszugehen. Die SUVA rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ohne Auseinandersetzung mit der DAP der Versicherten direkt gestützt auf die LSE eine Rente zugesprochen habe. In der Tat fehlen im angefochtenen Entscheid jegliche Ausführungen dazu, weshalb im konkreten Fall eine Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die DAP nicht möglich sein sollte. Damit hat die Vorinstanz gegen die Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hievor) verstossen, wonach es im Beschwerdeverfahren Sache des angerufenen Gerichts ist, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Dieses wird im neuen Entscheid zu beurteilen haben, ob sich das Invalideneinkommen - gegebenenfalls unter Einbezug der von der SUVA im kantonalen Verfahren aufgelegten DAP-Profile - nach der DAP-Methode bestimmen lässt.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Juni 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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