BGer 5D_100/2016 | |||
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BGer 5D_100/2016 vom 14.06.2016 | |
{T 0/2}
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5D_100/2016
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Urteil vom 14. Juni 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung) vom 12. Mai 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 12. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 2'742.30 nebst Zins abgewiesen hat,
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in Erwägung, | |
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Urteil vom 12. Mai 2016 erwog, die Betreibungsforderung (Mietzinse) beruhe auf einem von der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers abgeschlossenen Mietvertrag und damit auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel, der Beschwerdeführer hafte solidarisch für die Schulden der Erblasserin (Art. 560 Abs. 2 i.V.m. Art. 603 Abs. 1 und Art. 639 ZGB), nachdem das Bezirksgericht Zürich die Protokollierung der Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers abgewiesen habe, die Frage der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers könne nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sein,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2016 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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