BGer 9C_272/2016 | |||
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BGer 9C_272/2016 vom 14.06.2016 | |
{T 0/2}
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9C_272/2016
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Urteil vom 14. Juni 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung (Versicherungspflicht),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1967 geborene A.________, kroatische Staatsangehörige, war vom 1. November 2010 bis Ende 2012 bei der Visana AG und ab 1. Januar 2013 bei der sana24 AG obligatorisch krankenpflegeversichert. Am 16. Mai 2014 verfügte die sana24 AG, das Versicherungsverhältnis gelte infolge Wohnsitzaufgabe in der Schweiz ab Ende September 2013 als aufgehoben. Die für den Monat Oktober 2013 zu viel bezahlte Prämie werde zurückerstattet. Auf Einsprache hin hob die sana24 AG ihre Verfügung wiedererwägungsweise auf, erklärte das Versicherungsverhältnis erst auf Ende Oktober 2013 für beendet und trat auf die Einsprache nicht ein (Verfügung vom 23. Januar 2015). Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher A.________ die während des Zeitraums vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2013 bezahlten Prämien zurückforderte, wies die sana24 AG mit Einspracheentscheid vom 28. April 2015 ab.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die in der Folge eingereichte Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, soweit es darauf eintrat, als es die sana24 AG dazu verpflichtete, A.________ die vom 21. Juli bis Ende Oktober 2013 bezahlten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zurückzuerstatten (Entscheid vom 30. März 2016).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt (sinngemäss), in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie des Einspracheentscheids der sana24 AG vom 28. April 2015 seien ihr sämtliche der im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Oktober 2013 entrichteten Prämien zurückzubezahlen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin für die ihr vom 1. Januar bis 20. Juli 2013 von der Beschwerdeführerin bezahlten Prämien mangels Wohnsitzaufgabe in der Schweiz zu Recht verneint hat.
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2.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Begriff und zur Voraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz für die Entstehung der Versicherungspflicht (Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV, Art. 13 ATSG und Art. 23 bis 26 ZGB) sowie zu den Gründen, die zu einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses führen (Art. 5 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 7 KVV), zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Sodann wurde erkannt, es sei angesichts der vorgelegten Unterlagen nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz im Juli 2011 endgültig verlassen und ihren Wohnsitz aufgegeben habe. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass sie sich im Zeitraum von Juli bis Oktober 2011 zeitweilig in Kroatien aufgehalten habe, da sie gemäss Aktenlage im Juli 2011 aus der Schweiz ausgereist und über Slowenien nach Kroatien eingereist sei, sie das im August 2011 an sie nach Kroatien versandte Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse erhalten habe und anfangs Oktober 2011 das Formular "Lebensbescheinigung" durch die kroatischen Behörden bestätigt worden sei. Jedoch spreche der am 5. September 2011 erfolgte Abschluss eines Fitnessabonnements in der Schweiz und der im April 2013 gemeldete Zahnschaden - erlitten "in der Schweiz" - gegen eine definitive Ausreise aus der Schweiz und gegen einen längerdauernden Aufenthalt in Kroatien, zumal die Beschwerdeführerin für diese Zeit keine kroatische Wohnsitzbescheinigung vorlegen könne. Selbst wenn nicht klar ausgewiesen sei, ob sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen ihrer vermeintlich definitiven Ausreise im Juli 2011 und ihrer Anmeldung in Deutschland per 21. Juli 2013 tatsächlich in der Schweiz aufgehalten habe, sei sie in dieser Zeit, da Personen unbekannten Aufenthalts mit letztem nachweisbarem Wohnsitz in der Schweiz weiterhin der Versicherungspflicht unterstellt seien, bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen und habe entsprechende Prämien zu bezahlen.
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2.2. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, da sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen erschöpfen. Namentlich wird der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Aussage nicht unterstellt, sie habe von 2011 bis 2013 illegal in der Schweiz gewohnt. Vielmehr gelingt es ihr nicht, wie im angefochtenen Entscheid einlässlich aufgezeigt wird, mit dem im Sozialversicherungsrecht anwendbaren Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20 mit Hinweisen) darzutun, dass sie im besagten Zeitraum in einem anderen Land Wohnsitz begründet hat. Die von ihr aufgelegten Unterlagen belegen zwar, dass sie sich von Juli bis Oktober 2011 verschiedentlich in Kroatien aufgehalten hat. Ebenso weisen jedoch anderweitige Anhaltspunkte (Abschluss eines Fitnessabonnements in der Schweiz anfangs September 2011, Meldung eines im März 2013 in der Schweiz erlittenen Zahnunfalls, fehlender Nachweis einer Wohnsitzbescheinigung in Kroatien etc.) auf einen Verbleib in der Schweiz hin. Der Einwand, dass dieser lediglich auf temporäre Besuche bei der Tochter in der Schweiz zurückzuführen sei, welche zudem postalisch als schweizerische Zustelladresse fungiert habe, genügt mit dem kantonalen Gericht nicht, um den ehemals in der Schweiz begründeten Wohnsitz zu verlieren.
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Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf.
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3. Nicht weiter einzugehen ist angesichts dieses Ergebnisses auf den Antrag der Beschwerdeführerin, das Bundesgericht habe die Vertreter der Beschwerdegegnerin aufzufordern, deren haltlose Behauptung, sie habe "die Schweiz nie definitiv verlassen", zurückzunehmen, ansonsten sie entsprechende "rechtliche Schritte einleiten bzw. eine Unterlassungsklage einreichen" werde. Ebenso erübrigen sich Weiterungen zum prozessualen Ersuchen, das vorliegende Verfahren sei "so lange nicht zu entscheiden, bis der Verfahrensweg einer Unterlassungsklage vollzogen" sei.
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4.
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4.1. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) abzuweisen.
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4.2. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Juni 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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