BGer 1B_207/2016 | |||
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BGer 1B_207/2016 vom 16.06.2016 | |
{T 0/2}
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1B_207/2016
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Urteil vom 16. Juni 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Aarau.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau stellte mit Verfügung vom 30. Mai 2016 die Beschwerde von A.________ vom 6. Mai 2016 in Sachen erkennungsdienstlicher Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Antwort innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu.
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Erwägung 2 | |
Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 (Postaufgabe 7. Juni 2016) führt A.________ gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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Erwägung 3 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen und kaum sachbezogenen Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
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Da bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann offen bleiben, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben sind.
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Erwägung 4 | |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
Erwägung 1 | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Erwägung 2 | |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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Erwägung 3 | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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Erwägung 4 | |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juni 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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