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Informationen zum Dokument  BGer 8C_45/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_45/2016 vom 16.06.2016
 
{T 0/2}
 
8C_45/2016
 
 
Urteil vom 16. Juni 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 26. November 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1974 geborene A.________ wuchs in B.________ mit hebräischer und schweizerdeutscher Muttersprache auf. Er absolvierte dort eine Ausbildung als Maschinenbauingenieur und leistete Militärdienst im Range eines Unteroffiziers. Seit dem Jahre 2004 arbeitete er als Sicherheitsangestellter der Fluggesellschaft C.________ am Standort D.________. Am 21. Februar 2010 erlitt er bei einem Skiunfall eine Knieverletzung. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, SUVA, erbrachte Leistungen im Rahmen des UVG. A.________ meldete sich am 3. September 2010 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. In der Folge gewährte ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich diverse Massnahmen zur beruflichen Eingliederung, darunter auch eine mehrwöchige berufliche Abklärung E.________ (Schlussbericht vom 28. Juni 2012) und ein Belastbarkeitstraining. Während dieser Zeit - letztmals bis 21. Januar 2013 - hatte der Versicherte Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung. Die SUVA sprach dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 10. September 2013 ab dem 1. November 2011 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 42 % zu. Am 17. März 2014 erstattete die MEDAS Bern, welche von der IV-Stelle mit einer polydisziplinären Begutachtung beauftragt worden war, ihre Expertise. Demnach sei die Tätigkeit im Sicherheitsdienst auf Grund einer reduzierten Knie-/Beinbelastbarkeit links nicht mehr möglich, indessen sei der Explorand in psychischer Hinsicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 eröffnete die IV-Stelle A.________, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 26 % habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Seiner Legasthenie sei als lohnmindernder Faktor mit einem Abzug von dem unter Berücksichtigung statistischer Werte ermittelten Invalideneinkommen Rechnung getragen worden.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. November 2015 ab
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Gleichzeitig stellte er den Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines Entscheides des kantonalen Sozialversicherungsgerichts über das bei diesem eingereichte Gesuch um Revision des vorinstanzlichen Entscheides vom 26. November 2015 zu sistieren.
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Im Rahmen des bezüglich der Sistierungsfrage durchgeführten Schriftenwechsels verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die IV-Stelle schliesst auf deren Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D. Auch gegen den vorinstanzlichen (Revisions-) Entscheid vom 2. Februar 2016 hat A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erheben lassen, welches diese mit heutigem Urteil 8C_159/2016 abgewiesen hat.
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Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer stellt unter anderem den Antrag, das bundesgerichtliche Verfahren sei zu sistieren bis das kantonale Gericht über ein Gesuch um prozessuale Revision seines Entscheides vom 26. November 2015 entschieden habe. Da das Sozialversicherungsgericht noch während des Schriftenwechsels zu dieser Frage mit Entscheid vom 2. Februar 2016 einen Revisionsentscheid getroffen hat, ist ein allfälliger Sistierungsgrund weggefallen, weshalb dieser Antrag gegenstandslos geworden ist.
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Folglich ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).
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2.2. Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfrage ist auch, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 1.2). Als grundsätzlich frei überprüfbare Rechtsfragen charakterisieren sich schliesslich die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
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Im vorinstanzlichen Entscheid sind die Bestimmungen zu den Begriffen Invalidität und Erwerbsunfähigkeit, zum nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (mit den vorausgesetzten Mindestinvaliditätsgraden von 40 % für eine Viertelsrente, 50 % für eine halbe Rente, 60 % für eine Dreiviertelsrente und 70 % für eine ganze Rente) und zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4. 
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4.1. Die Vorinstanz erwog, bezüglich des medizinischen Sachverhalts sei einzig umstritten, inwiefern sich die Legasthenie auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Die Legasthenie sei laut gutachterlicher Beurteilung der MEDAS Bern kein Symptom einer akuten psychiatrischen Erkrankung, sondern Residuum einer kindlichen Entwicklungsstörung. Sie schränke den Versicherten insoweit ein, als ihm keine Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Lese- und Schreibkompentenz zuzumuten seien. Dementsprechend sei die IV-Stelle richtigerweise davon ausgegangen, dass es ihm trotz der sprachlichen Schwierigkeiten möglich und zumutbar sei, einfache EDV-technische Arbeiten (Analysieren, Programmieren, Operating) durchzuführen und dabei ein Einkommen gemäss Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der Tabelle TA7 Ziff. 29 (Informationstechnologie) der LSE 2008 zu erzielen. Unter Berücksichtigung einer Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden und eines behinderungsbedingten Abzugs von 5 % wegen der Legasthenie sei das von der IV-Stelle ermittelte zumutbare Invalideneinkommen von Fr. 73'567.65 für das Jahr 2013 zu schützen. Verglichen mit dem von der Verwaltung auf Fr. 99'235.50 bezifferten Valideneinkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 26 %. Damit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente.
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4.2. Der Beschwerdeführer lässt insbesondere rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern unrichtig festgestellt, als entgegen dem Wortlaut im angefochtenen Entscheid seine Legasthenie beziehungsweise Spracherwerbsstörung nie gutachterlich abgeklärt worden sei. Tatsächlich sei es ihm nicht möglich, einfache EDV-technische Arbeiten auszuführen. Entsprechend sei das Invalideneinkommen viel tiefer anzusetzen. Hinsichtlich des Valideneinkommens seien zumindest die von der ehemaligen Arbeitgeberin als AHV-pflichtiges Einkommen deklarierten Naturallohnbestandteile zu berücksichtigen.
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5. 
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5.1. Die Parteien sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten Rücken-, Bein- - und Kniebelastbarkeit seine angestammte Tätigkeit im Sicherheitsdienst einer Fluggesellschaft nicht mehr ausüben kann. Möglich sind Tätigkeiten in wechselbelastender, vorwiegend sitzender Position, gegebenenfalls mit Nutzung eines Stehpults. Umstritten ist, welchen Stellenwert die Legasthenie beziehungsweise Spracherwerbsstörung des Versicherten hat und welche Auswirkung diese gegebenenfalls auf das ihm zumutbare Erwerbseinkommen zeitigt.
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Erwägung 5.2
 
5.2.1. Das kantonale Gericht hielt fest, das Attest der dipl. Logopädin I.________ vom 18. Januar 2015, wonach der Versicherte nicht bloss mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse aufweise, sondern an einer grundsätzlichen Spracherwerbsstörung leide, könne die anderslautende fachärztliche Beurteilung der MEDAS Bern nicht in Frage stellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass aus dem Gutachten vom 17. März 2014 nicht hervorgeht, dass diese Fragestellung überhaupt geprüft worden wäre. Am Gutachten waren Spezialärzte der Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Innere Medizin und Chirurgie/Unfallchirurgie beteiligt. (Schrift-) Sprachliche Tests wurden nicht durchgeführt. Dem medizinischen Gutachten kann denn auch lediglich entnommen werden, dass kein psychischer Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Legasthenie beeinflusse. Dies wird auch von keiner Seite behauptet. In sprachlicher Hinsicht wurde der Beschwerdeführer an der Abteilung für Klinische Logopädie der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals H.________ abgeklärt. Den Berichten vom 7. April 2004 und vom 31. März 2006 kann entnommen werden, der Proband leide an einer auffälligen Lese- und Rechtschreibschwäche bei einer deutlichen verbal-auditiven Merkfähigkeits- und Differenzierungsschwäche und Unsicherheiten der buchstabenbezogenen optischen Merkfähigkeit. Diese sprachspezifische Teilleistungsschwäche erschwere das Speichern, Erinnern und Erkennen von Sprachlauten und wirke sich auf den Erwerb des Lese- und Schreibvermögens deutlich erschwerend aus. Diese Erkenntnisse wurden auch im Neigungs-Struktur-Test bestätigt, welcher im Rahmen der Abklärung E.________ vom 28. Juni 2012 erhoben wurde. Darin zeigte sich, dass der Versicherte sich in schriftlicher Form nicht verständlich ausdrücken konnte.
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5.2.2. Die Vorinstanz hielt fest, die Lese- und Schreibkompetenzen, mit welchen der Beschwerdeführer die bisher an ihn gestellten Anforderungen des beruflichen und ausserberuflichen Lebens bewältigte, genügten auch für die von der IV-Stelle vorgeschlagene berufliche Eingliederung für einfache EDV-technische Arbeiten wie "Analysieren, Programmieren und Operating". Diese Feststellung beruht auf einer allgemeinen Lebenserfahrung und nicht auf einer gutachterlichen Abklärung. Entsprechend ist sie letztinstanzlich nicht verbindlich. Zudem widerspricht sie den Akten. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Es dürfen dabei keine hohen sprachlichen Anforderungen gestellt werden; insbesondere ist er nicht in der Lage, schriftlich zu kommunizieren, das heisst Informationen in schriftlicher Form zu verarbeiten und selbst Texte zu schreiben. Eine zusätzliche Ausbildung erscheint nicht möglich. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist es nicht notwendig, diesbezüglich weitere gutachterliche Abklärungen in Auftrag zu geben, da die bisherigen Akten den Sachverhalt genügend dokumentieren.
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5.3. Damit steht fest, dass Vorinstanz und Verwaltung bei der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens zu Unrecht die statistischen Werte gemäss Ziff. 29 der Tabelle T7 der LSE 2008 angewendet haben. In ihrem Vorbescheid vom 3. April 2014 hatte die IV-Stelle ein hypothetisch zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 57'831.- für allgemeine Hilfsarbeiten für das Jahr 2011 zugrundegelegt. In der schliesslich ergangenen Verfügung vom 1. Dezember 2014 wird nicht begründet, weshalb die Verwaltung nunmehr davon ausgeht, dass dem Versicherten EDV-Arbeiten und damit ein um knapp Fr. 16'000.- höheres Einkommen zumutbar sei. Wie dargelegt, entspricht ersteres eher den tatsächlichen Verhältnissen. Auch die SUVA, welche im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 das der Rentenbemessung zugrunde liegende Invalideneinkommen mittels DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen) erhoben hatte, ist mit einem solchen von Fr. 59'493.- zu einem vergleichbaren Resultat gelangt. Die Invaliditätsbemessung der SUVA ist für die Invalidenversicherung zwar nicht verbindlich, kann indessen als Anhaltspunkt für die Bestimmung von hypothetischen Werten dienen, falls bei beiden Versicherungen derselbe Gesundheitsschaden versichert ist (vgl. BGE 133 V 549).
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5.4. Die Verwaltung ist für das Jahr des möglichen Rentenbeginns 2013 - nachdem bis zum 21. Januar 2013 Taggelder ausgerichtet wurden (Art. 29 Abs. 2 IVG) - von einem Valideneinkommen von Fr. 99'235.- ausgegangen. Dies wurde vom kantonalen Sozialversicherungsgericht grundsätzlich bestätigt, wobei es offen liess, ob dazu allenfalls noch nicht verabgabte Krankenkassenbeiträge der ehemaligen Arbeitgeberin von Fr. 840.- im Jahr hinzugezählt werden müssten. Der Beschwerdeführer macht unter Berücksichtigung weiterer Naturallohnbestandteile ein Valideneinkommen von Fr. 101'947.- geltend. Von welchem der zur Diskussion stehenden Beträgen auszugehen ist, kann indessen auch letztinstanzlich offen bleiben. Das der Entwicklung der Nominallöhne auf das Jahr 2013 angepasste Invalideneinkommen von Fr. 59'255.- ergibt verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 99'325.- einen Invaliditätsgrad von 40.28 % und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen ergäbe keinen höheren Anspruch. Die Beschwerdegegnerin wird den Rentenbeginn festzusetzen haben.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2014 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem von der Verwaltung noch festzusetzenden Zeitpunkt Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
22
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
24
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Juni 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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