BGer 9C_401/2016 | |||
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BGer 9C_401/2016 vom 16.06.2016 | |
{T 0/2}
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9C_401/2016
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Urteil vom 16. Juni 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 2. Juni 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
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dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen 3.3 und 4.1-4.5 des angefochtenen Entscheids (mit Hinweis auf BGE 132 V 46 E. 2 S. 48), wonach die für den Anspruch auf Hilfsmittel durch - für die Gerichte verbindliches (Art. 190 BV) - formelles Gesetzes- und Verordnungsrecht statuierte Voraussetzung des Wohnsitzes der Bezüger von Altersrenten in der Schweiz (Art. 43quater Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 4 erster Satz HVA) nicht mehr erfüllt sei und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat B.________ über Soziale Sicherheit vom 23. März 1984 keine Grundlage für den Export der anbegehrten Leistung enthalte,
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dass der Beschwerdeführer ferner nicht substanziiert darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihm erwähnten Grundrechte verstossen soll, welche Rüge im Lichte des erwähnten Bindungsgebotes nach Art. 190 BV ohnehin unbehelflich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos ist, wohingegen die unentgeltliche Verbeiständung bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Juni 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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