BGer 9C_178/2016 | |||
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BGer 9C_178/2016 vom 17.06.2016 | |
9C_178/2016 {T 0/2}
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Urteil vom 17. Juni 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer,
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Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter F. Siegen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 Fächer,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rückerstattung von Ergänzungsleistungen,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 26. Januar 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1953 geborene A.________ bezieht seit dem 1. Juli 2002 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 18. Oktober 2002). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), berücksichtigte bei der Leistungsberechnung, dass die Versicherte ihre Mietwohnung mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter bewohnte, und nahm eine Mietzinsaufteilung vor. Im Revisionsfragebogen vom 10. Oktober 2014 gab A.________ an, sie teile die Wohnung seit der Geburt ihres Enkels im November 2013 neu mit drei nicht ergänzungsleistungsberechtigten Personen. Gestützt darauf nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung vor und forderte unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen (Dezember 2013 bis Februar 2015) in Höhe von insgesamt Fr. 1'545.- zurück (Verfügung vom 12. Februar 2015; Einspracheentscheid vom 18. Juni 2015).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Januar 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 18. Juni 2015 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2015, allenfalls bis 1. Dezember 2014, weiterhin Ergänzungsleistungen ohne Mieterabzug für ihren Enkel auszurichten; eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz oder an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bei Bezug einer Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG) und zu Berechnung und Höhe der Leistungen (Art. 9 Abs. 1 ELG) korrekt dargelegt. Ebenso zutreffend sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur Anrechnung von Mietzinsen inkl. Nebenkosten als Ausgaben (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und hinsichtlich der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung der Mietzinsanteile von Personen, die nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind (Mietzinsaufteilung; Art. 16c ELV). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Umstritten ist einzig (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG), ob die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung von drei nicht leistungsberechtigten Personen vornehmen durfte.
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Die Versicherte bestreitet im Grundsatz nicht, dass bei der Mietzinsaufteilung nach Köpfen - anders als beim Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf - nicht zwischen einer erwachsenen Person und einem Kleinkind zu unterscheiden ist (Urteil 9C_210/2014 vom 6. Mai 2014 E. 1.2; vgl. E. 1.3 des angefochtenen Entscheides), sondern rügt lediglich, die Vorinstanz habe falsch subsumiert, indem sie das erwähnte Urteil auf einen unpassenden Sachverhalt übertragen habe.
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3.2. Das kantonale Gericht hat einen relevanten Unterschied zum Sachverhalt, welcher dem Urteil 9C_210/2014 vom 6. Mai 2014 zugrunde lag, verneint. Es hat erwogen, dass auch ein Säugling - wie ein Kleinkind - einen Schlafplatz benötige und dessen Kleider sowie andere persönliche Gegenstände in der Wohnung aufbewahrt würden; ausserdem halte sich der Säugling in den Gemeinschaftsräumen auf und benutze die sanitäre Infrastruktur (Küche und Bad) zumindest mittelbar mit. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Zwar war der Enkel der Versicherten im Anpassungszeitpunkt (Dezember 2013) in der Tat erst wenige Tage alt, während im Urteil 9C_210/2014 von einem Kleinkind die Rede ist. Die Beschwerdeführerin vermag jedoch nicht darzutun, inwiefern dies in Bezug auf die Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV relevant sein sollte. Sie übersieht insbesondere, dass es in diesem Zusammenhang allein auf das gemeinsame Bewohnen ankommt, und nicht auf die Mitfinanzierung (etwa durch eine Mietbeteiligung eines zusätzlichen Mieters) oder die Anzahl benutzter Zimmer bzw. Quadratmeter (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b S. 17). Dem hat das kantonale Gericht mit dem Hinweis auf den sowohl bei einem Säugling als auch bei einem Kleinkind notwendigen Raumbedarf sowie auf die hier wie dort erforderliche (mittelbare) Benutzung der Wohnung, insbesondere von Bad und Küche, Rechnung getragen. Dass ein Kleinkind sich im Gegensatz zu einem Neugeborenen in der Wohnung bewegt, führt - entgegen der Auffassung der Versicherten - nicht zu einer wesentlich anderen Ausgangslage und begründet daher keine Ausnahme vom Grundsatz der Mietzinsaufteilung nach Köpfen. Der Umstand, dass das mitbewohnende Kind jünger als zwölf Monate ist, kann insbesondere nicht mit den anerkannten A usnahmetatbeständen - etwa mit einer rechtlichen bzw. moralischen Verpflichtung zum Zusammenwohnen (vgl. BGE 130 V 263 E. 5.3 S. 268) oder der Nutzung des grössten Teils der Wohnung durch einen einzelnen Mieter (vgl. BGE 127 V 10 E. 5d S. 16) - verglichen werden. Damit entfällt die geltend gemachte Festlegung einer Altersgrenze für die Mietzinsaufteilung, d.h. die Berücksichtigung von Kleinkindern erst ab einem Alter von einem Jahr, ohne weiteres.
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3.3. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist somit bundesrechtskonform. Mit der vom kantonalen Gericht bestätigten Rückforderung unrechtmässig ausgerichteter Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) von Fr. 1'545.- und der entsprechenden Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab Dezember 2013 hat es demnach sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Juni 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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