VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_1008/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_1008/2015 vom 20.06.2016
 
{T 0/2}
 
2C_1008/2015
 
 
Urteil vom 20. Juni 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
 
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
 
vom 21. Oktober 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.A.________ (geb. 1988) stammt aus Serbien. Sie heiratete am 12. Januar 2008 den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann C.________ (geb. 1984), worauf ihr am 12. August 2008 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilt wurde. Mitte Oktober 2009 trennten sich die Eheleute; am 23. Dezember 2010 wurde die Ehe geschieden und die Bewilligung von A.A.________ am 21. Mai 2012 widerrufen bzw. nicht mehr verlängert (vgl. Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 2C_90/2014 vom 29. Januar 2014). Am 20. März 2014 ersuchte A.A.________ darum, ihre Situation als schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu behandeln, was das Migrationsamt des Kantons Zürich tags darauf ablehnte, worauf A.A.________ am 28. März 2014 in ihre Heimat ausreiste.
1
 
B.
 
Am 25. Juli 2014 heiratete A.A.________ den Schweizer Bürger B.A.________ (geb. 1965). Dieser hat zwei Söhne aus einer früheren Ehe (geb. 1989 bzw. 1992) und eine Tochter (geb. 2010) aus einer ausserehelichen Beziehung. Kurz vor der Ehe mit B.A.________ hatte A.A.________ am 8. Mai 2014 noch den Schweizer Bürger D.________ (geb. 1960) heiraten wollen; das entsprechende Gesuch zog sie jedoch am 14. Mai 2014 wieder zurück. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es am 14. Januar 2015 ab, A.A.________ die Einreise und den Aufenthalt im Familiennachzug zu gestatten; verschiedene Indizien (Altersunterschied, widersprüchliche Aussagen, Zusammenleben mit einem früheren Partner vom 1. Oktober 2010 bis zum 11. Februar 2013) wiesen darauf hin, dass es A.A.________ nicht um eine echte eheliche Beziehung gehe, sondern einzig darum, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, "um hier weiter einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können" ("Umgehungsehe" bzw. "Scheinehe"). Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ging in seinem Urteil vom 21. Oktober 2015 davon aus, dass es dem Ehepaar A.________ nicht gelungen sei, die verschiedenen für eine Umgehungsehe sprechenden Indizien zu entkräften; angesichts der "gewichtigen" Hinweise, welche für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht zumindest seitens der Gattin sprächen, habe darauf verzichtet werden dürfen, ihr im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung "auf Probe" zu erteilen.
2
 
C.
 
Das Ehepaar A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und das Migrationsamt anzuhalten, A.A.________ die beantragte Bewilligung zu erteilen. Die Ausführungen der kantonalen Behörden erschöpften sich in blossen "Vermutungen und Möglichkeiten", stützten sich indessen auf keine "sorgfältige, gewissenhafte und unvoreingenommene Beurteilung". Zwischen A. und B.A.________ bestehe eine umfassende Liebes- und Lebensbeziehung. Die erste in der Schweiz gelebte Verbindung sei auseinandergegangen, da A.A.________ Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Sie habe in der Folge im März 2014 innerhalb von 5 Tagen die Schweiz "Hals über Kopf" verlassen müssen, weshalb sie "emotional völlig durcheinander" gewesen sei. Die kantonalen Behörden unterstellten A.A.________ aktenwidrig, willkürlich und entgegen den aktenkundigen Beweisen, dass sie eine "kalte, gefühlslose, kalkulierende, junge Frau sei", die ihren Gatten nicht wirklich liebe und die ihn nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe.
3
Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragen ohne weitere Begründung, die Beschwerde abzuweisen; die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Das Ehepaar A.________ hat am 15. Februar 2016 an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten.
4
 
D.
 
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 wies der Abteilungspräsident das mit der Beschwerde verbundene Gesuch ab, A.A.________ für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zu gestatten, bei ihrem Gatten zu wohnen, da für eine derartige Massnahme nach der Aktenlage keine Notwendigkeit bestehe, nachdem A.A.________ sich nach ihren eigenen Darlegungen in Serbien befinde und im Rahmen von Tourismusaufenthalten jeweils während zweimal 90 Tagen pro Jahr zu ihrem Ehemann in die Schweiz kommen könne.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. B.A.________ ist Schweizer Bürger und seit dem 25. Juli 2014 mit A.A.________ verheiratet. Er hat grundsätzlich einen gesetzlich (Art. 42 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) wie verfassungs- (Art. 13 BV) bzw. konventionsmässig (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) begründeten Anspruch darauf, seine Ehefrau in die Schweiz nachziehen zu können (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 1.1). Ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_195/2012 vom 2. Januar 2013 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 139 I 37 ff.). Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG) ist daher zulässig (vgl. Art. 82 i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 89 BGG).
6
1.2. Nicht einzutreten ist auf die ergänzend eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde; dieser kommt keine eigenständige Bedeutung zu, nachdem das Bundesgericht die Rüge einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten auch im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten prüfen kann (Art. 95 lit. a BGG; vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 136 II 5 E. 1.4 S. 9; Urteil 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 1.2).
7
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit entscheidwesentlich - bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung bzw. an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Die beschwerdeführende Partei muss in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie bereits im kantonalen Verfahren vertreten hat, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anknüpfen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2 S. 245 f.).
8
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen weitgehend nicht: Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, in einzelnen Punkten - beispielsweise etwa hinsichtlich der Frage des Vorliegens ehelicher Gewalt während der ersten Beziehung -, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen, von dieser jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und allgemein zu behaupten, alle entlastenden Elemente seien übergangen worden. Mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu ihren Einwänden setzen sie sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kaum zielgerichtet auseinander. Zwar behaupten sie, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich bzw. in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt (Art. 29 BV), sie legen indessen nicht detailliert dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz im Resultat als offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 u. 6.2). Die Betroffenen haben die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung oder die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte nicht nur zu behaupten, sondern sie müssen sie zudem - je einzeln - auch argumentativ begründen. Soweit die vorliegende Eingabe diesen Anforderungen nicht genügt und sich in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft, wird darauf nicht weiter eingegangen. Der rechtlichen Beurteilung ist im Folgenden der Sachverhalt (inkl. Beweiswürdigung) zugrunde zu legen, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat.
9
 
Erwägung 3
 
3.1. Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 AuG) bzw. - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für ihr Getrenntleben vorliegt (Art. 49 AuG). Durch das Gesetz nicht geschützt sind fiktive Beziehungen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Für die Annahme, es liege eine Umgehungsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 57; Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
10
3.2. Indizien hierfür können unter anderem darin liegen, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte oder ihr diese nicht verlängert würde. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat etwa eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu vertuschen (BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152 f.; 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen; Urteil 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2).
11
3.3. Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt jedoch nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss auch eine Rolle gespielt haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4). Grundsätzlich ist es an der Migrationsbehörde, die Umgehungsehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Ehefreiheit nicht leichthin angenommen werden (vgl. die Urteile 2C_153/2015 vom 15. März 2016 E. 5.3 [hierzu SPESCHA/PRIULI, Bundesgericht weist Rechtsmissbrauchsargument im Migrationskontext energisch in die Schranken, in: dRSK, publiziert am 20. Mai 2016] und 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommen naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit einem vernünftigen Aufwand erstellt werden können (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Im vorliegenden Zusammenhang gelten die entsprechenden Pflichten umso strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche gemeinhin darauf schliessen lassen, dass in erster Linie die ausländerrechtliche Gesetzgebung umgangen werden soll. In diesem Fall darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und klar belegen, dass den allgemeinen Hinweisen zum Trotz der Beziehung ein echter Ehewille zugrunde liegt (vgl. etwa die Urteile 2C_1033/ 2014 vom 29. April 2015 E. 2.3 und 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4 in fine).
12
3.4. Im Verwaltungsprozessrecht gilt ganz allgemein der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist indessen nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln; es wird dadurch keine Wahlfreiheit eingeräumt (Urteil 2C_244/2010 vom 15. November 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht regelmässig ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; Urteil 2C_244/2010 vom 15. November 2010 E. 3.3). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in diesen nur ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40 sowie das Urteil 2C_244/2010 vom 15. November 2010 E. 3.3).
13
 
Erwägung 4
 
4.1. Die kantonalen Behörden sind davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall verschiedene Indizien dafür sprächen, dass die Beschwerdeführerin keinen Willen zu einer echten Lebensgemeinschaft gehabt habe, sondern es ihr ausschliesslich darum gegangen sei, in der Schweiz verbleiben und hier arbeiten zu können. Sie begründen dies hauptsächlich mit dem grossen Altersunterschied zwischen den Ehegatten von 23 Jahren und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz nach der ersten Ehe hätte verlassen müssen, weil die von ihr behauptete häusliche Gewalt weitgehend unbewiesen geblieben ist. Bereits im Verfahren um die Erteilung einer nachehelichen Härtefallbewilligung habe sie sich in verschiedene Widersprüche verstrickt und nicht dartun können, dass sie tatsächlich schwerwiegender häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 229 E. 3.1 und 3.2 S. 231 ff., mit Hinweisen). Die Eheleute hätten sich kurz nach der Scheidung des Beschwerdeführers verheiratet, obwohl die Beschwerdeführerin wenig zuvor noch ihrerseits mit einem anderen Partner zusammengelebt habe und im Mai 2014 einen dritten Schweizer habe heiraten wollen, wobei der Altersunterschied auch hier aussergewöhnlich gross gewesen sei. Die Heirat habe in einem kleinen Rahmen und ohne Beisein von Familienangehörigen stattgefunden, was weder den serbischen noch den hiesigen Gebräuchen entspreche.
14
4.2. Die Beschwerdeführer haben sich nach ihren Angaben angeblich im Dezember 2012 kennen und im April 2013 lieben gelernt; in der Folge habe sich die Beschwerdeführerin vom 3. Mai bis 30. Juli 2014 besuchsweise bei ihrem künftigen Gatten aufgehalten und diesen am 25. Juli 2014 geheiratet. Mit den kantonalen Vorinstanzen ist indessen nicht nachvollziehbar, weshalb sie dann am 8. Mai 2014 ein Gesuch zur Vorbereitung der Ehe mit dem 28 Jahre älteren Schweizer Bürger D.________ eingereicht und am 14. Mai 2014 wieder zurückgezogen hat (nachdem dieser noch anderweitig verheiratet war). Trotz der von ihr behaupteten psychischen Belastungen überzeugt ihre Erklärung nicht, dass es sich dabei um eine "Kurzschlusshandlung" gehandelt habe und sie ihren heutigen Gatten mit einer "gewissen Naivität" dadurch habe unter Druck setzen wollen, sie zu heiraten, bzw. ihn dadurch "zu kränken und zu verletzen". Bei einer objektiven Betrachtungsweise liegt vielmehr die Annahme der kantonalen Behörden näher, dass die Beschwerdeführerin sich in dieser Zeit - nachdem sie keine nacheheliche Härtefallbewilligung erhältlich machen konnte - offenbar darum bemüht hat, über eine neue Ehe ein Nachzugsrecht zu erlangen, um in der Schweiz verbleiben und hier arbeiten zu können. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers ist nur gerade knapp ein Jahr jünger als die Beschwerdeführerin; zudem haben weder die Eltern des Ehepaars noch die in der Schweiz wohnhaften Söhne oder die Schwester des Beschwerdeführers an der Hochzeitsfeier und dem anschliessenden Abendessen teilgenommen; dies obwohl gemäss der eingereichten Fotounterlagen und der Aussagen der Eheleute ein gutes Verhältnis zu beiden Familien besteht. Schliesslich hat der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 erklärt, er habe "Mühe" damit gehabt, sich sofort wieder zu verheiraten.
15
4.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz kann weder als einseitig noch unhaltbar bezeichnet werden; sie erscheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung realistischer als die Erklärungsversuche der Beschwerdeführer: Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion haben nicht übersehen, dass der Schweizer Gatte zwar verschuldet ist (Fr. 35'000.--), aufgrund seines "guten" Erwerbseinkommens aber nicht "gerade der typischen Zielgruppe" zugeordnet werden könne, welche von Ausländern und Ausländerinnen bewusst für die Eingehung von "Gefälligkeitsehen" gesucht würden, was gegen eine solche sprechen könnte. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2014 in die Schweiz gekommen sei, um eine Ehe in die Wege zu leiten und sich schliesslich bewilligungsbedingt zur Heirat des am 17. Mai 2014 gerade erst geschiedenen Beschwerdeführers veranlasst sah, ist - im Gegensatz zum Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Gesuch um die Vorbereitung der Ehe mit D.________ - überzeugender.
16
4.4. Auch die weiteren von der Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung berücksichtigten Umstände sind im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums vertretbar, selbst wenn die Bedeutung gewisser angeblich widersprüchlicher Antworten zu einzelnen Punkten zu relativieren wäre, wie die Beschwerdeführer dies geltend machen. Dass ein eigentliches Hochzeitsfest erst später geplant gewesen sei bzw. die Beschwerdeführer unterschiedlich auf die Frage geantwortet haben, ob ein Heiratsvermittler aufgetreten sei oder nicht, erscheint für sich allein tatsächlich nicht ausschlaggebend. Während der Beschwerdeführer eine Heiratsvermittlung verneinte, erklärte seine Gattin, dass sie ihren Mann bei dessen Paten am 20. Dezember 2012 zum ersten Mal gesehen habe; unter dem Begriff "Heiratsvermittler" kann ohne weiteres und widerspruchsfrei etwas anderes verstanden werden, als der Umstand, dass die Brautleute sich anlässlich einer Einladung bei einem Dritten - hier dem Paten - kennengelernt haben. Die Eheleute haben indessen auch über ihre Zukunftspläne und den Wunsch nach Kindern abweichende Angaben gemacht; dies lässt im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin eingeleitete, indessen in der Folge gescheiterte Ehevorbereitungsverfahren mit D.________ Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihres Ehewillens aufkommen, selbst wenn die am 8. und 31. Oktober 2014 erfolgten behördlichen Befragungen - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - im Übrigen "einen hohen Grad an Übereinstimmung" ergeben haben. Nachdem die Einvernahmen nicht gleichzeitig, sondern in einem Abstand von 23 Tagen in Zürich bzw. auf der schweizerischen Vertretung in Serbien erfolgt sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten sich abgesprochen haben.
17
4.5. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe bejahte, auch wenn gewisse Hinweise heute allenfalls dafür sprechen könnten, dass die Beziehung sich inzwischen zu einer wirklichen Ehe im Sinne einer affektiven, sexuellen, seelisch-geistigen und wirtschaftlichen Gemeinschaft entwickelt haben könnte (vgl. zum "amor superveniens": Urteile 2C_731/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.1; 2C_883/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.4; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 3.2.3; 2A.66/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.7; BGE 121 II 1 E. 2d S. 4). Sollten die Ehegatten dies künftig neben den von ihnen im bisherigen Verfahren eingereichten, für sich allein nicht genügenden Familienfotos weiter belegen können (Fortbestehen weiterer regelmässiger wechselseitiger Besuche, enge Kontakte per Brief oder über die Neuen Medien, wechselseitige Unterstützungsleistungen, zusätzliche Hinweise auf gemeinsame Aktivitäten, Erklärungen von Zeugen usw.), wäre gegebenenfalls in einem neuen Bewilligungsverfahren unter Berücksichtigung der Verhältnisse dannzumal über den Anspruch wiedererwägungsweise neu zu befinden. Grundlage eines Nachzugsgesuchs bildet nicht notwendigerweise das Vorliegen bzw. der Beweis einer Liebesheirat, sondern der Bestand einer "Realbeziehung", die eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Vereinigung umfasst, was nach der Praxis minimale wechselseitige Kenntnisse der Partner und ein solidarisches, nicht auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt. Dies könnte bei den Beschwerdeführern inzwischen der Fall sein (vgl. Urteile 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 3.2.3; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 3.1 und 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2). Diesbezügliche Aspekte kann das Bundesgericht in seinem Verfahren nicht berücksichtigen, da es an den Streitgegenstand und die ermittelten sachverhaltlichen Vorgaben des Verwaltungsgerichts gebunden ist (vgl. Art. 99 BGG: "Novenverbot").
18
 
Erwägung 5
 
5.1. Lagen nach der willkürfrei erfolgten Beweiswürdigung bei einer Gesamtsicht der Umstände zum Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz genügende Hinweise dafür vor, dass zumindest die Beschwerdeführerin beim Eheschluss die ausländerrechtliche Gesetzgebung umgehen wollte, durfte die Vorinstanz einen Anspruch auf Familiennachzug verneinen (Art. 42 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Das entsprechende Recht erlosch ohne weitere Interessenabwägung, nachdem die auf eine Umgehungsehe weisenden Indizien von den Eheleuten nicht rechtsgenügend widerlegt wurden. Es kann nicht von einem tatsächlichen, d.h. intakten und gepflegten, Familien- und Eheleben ausgegangen werden, wie dies erforderlich wäre, damit sich die Beschwerdeführer auf die Garantien von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK berufen könnten (Schutz des Familien- und Privatlebens; Urteil 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 4.3 mit Hinweisen).
19
5.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist dementsprechend abzuweisen, und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführer ihre Bedürftigkeit - trotz der Vertretung durch eine Rechtsanwältin - auch nicht ansatzweise belegt haben und gemäss dem angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführer im Gegenteil über ein "gutes" Erwerbseinkommen verfügen soll, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens solidarisch zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
20
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
1.2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. 
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juni 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).