BGer 9C_736/2015 | |||
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BGer 9C_736/2015 vom 20.06.2016 | |
{T 0/2}
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9C_736/2015
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Urteil vom 20. Juni 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Eggenberger Stöckli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Krankenversicherung (Spezialitätenliste; Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 6. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2015,
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in Erwägung, | |
dass die Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG) nicht zulässig ist, weshalb die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe vom 7. Dezember 2015 - soweit sie die Beschwerde ergänzt - unbeachtlich zu bleiben hat,
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dass das Urteil im Verfahren 9C_739/2015 am heutigen Tage ergangen ist, womit das vorliegende Verfahren fortgeführt werden kann (Sistierungsverfügung vom 12. November 2015),
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dass der angefochtene Entscheid die Sache zu weiteren Abklärungen (Durchführung eines therapeutischen Quervergleichs [TQV]) und neuem Entscheid über die Preissenkung an den Beschwerdegegner zurückweist und die Beschwerde im Übrigen (Gewährung der Toleranzmarge) abweist,
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dass es sich bei der Frage der Gewährung der Toleranzmarge zum durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer lediglich um eine materiellrechtliche Teilfrage der streitigen Preisfestsetzung des Medikaments B.________ per 1. August 2012 und nicht um einen davon losgelösten Anspruch handelt,
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dass es sich beim angefochtenen Entscheid - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 141 E. 1.4.4 S. 146),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun hat, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),
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dass die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nicht einmal im Ansatz nachkommt und überdies auch nicht erkennbar ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
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dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht darauf einzutreten ist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt die Einzelrichterin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Juni 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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