BGer 9C_614/2015 | |||
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BGer 9C_614/2015 vom 21.06.2016 | |
{T 0/2}
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9C_614/2015
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Urteil vom 21. Juni 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ zuletzt von 10. August 2010 bis 27. April 2012 als Betriebsmitarbeiter bei der B.________ AG erwerbstätig gewesen, meldete sich am 17. September 2012 unter Hinweis auf eine seit Mai 2012 bestehende Depression bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. C.________ (Expertise vom 11. Juli 2013), und verneinte mit Verfügung vom 7. Juli 2014 den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 30. Juni 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen, eventualiter seien ihm mindestens eine Viertelsrente samt Verzugszins von 5 % seit wann rechtens sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen. Ferner sei die Vorinstanz aufzufordern mitzuteilen, in wie vielen Fällen sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers in den letzten zwei Jahren die Ergänzungsfragen der betroffenen Versicherten abgewiesen hätten. Anschliessend sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Die Verletzung kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG, beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV), oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteile 8C_262/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1; 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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1.2. Der Beschwerdeführer legt einen erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstellten Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. D.________ ins Recht. Dieses Dokument hat aufgrund des Verbots, im Beschwerdeverfahren echte Noven beizubringen (statt vieler: Urteil 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 2), sowie aufgrund der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) mit Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe unbeachtet zu bleiben (Urteil 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 1.2).
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2. Da die Streitsache ohne Schriftenwechsel entschieden werden kann, ist der Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, gegenstandslos (Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG; Urteil 8C_596/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2).
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3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; 125 V 351 E. 3 S. 352 f.).
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4. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und erwog, dem Gutachten des Dr. med. C.________, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, komme voller Beweiswert zu. Darüber hinaus habe Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, praktisch zeitgleich - und ohne Wissen von der IV-Expertise - ein Gutachten (zu Handen der Zürich Versicherungsgesellschaft AG) erstellt und sei betreffend die Arbeitsfähigkeit zum gleichen Ergebnis wie Dr. med. C.________ gelangt. Das Privatgutachten des Dr. med. F.________, welches als gewöhnlicher Bericht des behandelnden Arztes zu werten sei (Urteil 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.3), vermöge keine Zweifel am Sachverständigengutachten zu wecken. Des Weiteren seien die vom Beschwerdeführer gestellten 17 Ergänzungsfragen nicht erforderlich, da sie allesamt bereits geklärte Punkte beträfen. In somatischer Hinsicht seien keine weiteren Abklärungen erforderlich, da erstellt sei, dass die seit Jahren bestehenden Rückenschmerzen den Beschwerdeführer nicht gehindert hätten, seiner Arbeit nachzugehen. Ein erst drei Monate nach der angefochtenen Verfügung erstellter Bericht des Hausarztes (vom 9. Oktober 2014) sei für das vorliegende Verfahren unerheblich bzw. könnte allenfalls eine Neuanmeldung erlauben. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass spätestens seit Herbst 2012 (vor Ablauf des Wartejahres) bis zum Verfügungserlass keine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Damit hätte der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen können und eine Invalidität liege nicht vor. Folglich bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Invalidenrente.
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Erwägung 5 | |
5.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe der Expertise des Dr. med. C.________ vom 11. Juli 2013 zu Unrecht vollen Beweiswert zuerkannt, weil diese mit diversen Mängeln behaftet sei. Dies ist als Rechtsfrage frei zu prüfen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; Urteil I 974/06 vom 20. Juli 2007 E. 4.1).
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Diese Kritik verfängt nicht: Der Einwand, das Gutachten sei in Unkenntnis der Vorakten abgegeben worden, weil Dr. med. C.________ kein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ vorgelegen habe, ist klar aktenwidrig. Der Experte gab die von der Verwaltung eingeholten Berichte des Dr. med. F.________ vom 14. August 2012 und 28. Oktober 2012 nicht nur zusammengefasst - im Abschnitt "Aktenlage" - wieder, sondern er setzte sich mit den darin enthaltenen Angaben (u.a. Daten, attestierte Arbeitsunfähigkeiten, gestellte Diagnosen) im Abschnitt "Beurteilung und Prognose" auch kritisch auseinander. Folglich kann keine Rede von fehlender Aktenkenntnis des Experten sein. Ferner wähnt der Beschwerdeführer das Gutachten als unvollständig, weil es vom Experten aufgeworfene Fragen nicht beantworte. Es trifft zu, dass der psychiatrische Gutachter verschiedene Fragen (zum Geschehensablauf bzw. zu den belastenden Faktoren) formulierte, die er letztlich nicht abschliessend zu beantworten vermochte. Dies belegt entgegen der Beschwerde indes keinen materiellen Mangel der Expertise, resultierten die nicht auszuräumenden Unklarheiten doch einzig daraus, dass der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - sowohl gegenüber den Ärzten als auch den Sachverständigen (in zeitlicher Hinsicht) unzutreffende biografische Angaben machte. Im Gegenteil spricht das gewählte Vorgehen des Gutachters - das transparente Aufzeigen der Unsicherheiten und Unklarheiten - vielmehr für den Beweiswert seiner Expertise (vgl. SUSANNE BOLLINGER, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Jusletter vom 31. Januar 2011, Rz. 24 mit Hinweisen). Ebenfalls keinen Mangel stellt der Umstand dar, dass der Experte die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers nicht thematisierte. Eingedenk dessen, dass der Beschwerdeführer diese Schmerzen im Rahmen der Exploration nicht erwähnte, was das Vorliegen eines erheblichen Leidensdruckes ausschliesst, und diese im zu beurteilenden Zeitraum auch nie zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hatten, ist die Relevanz dieser Beschwerden nicht erkennbar. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Nichtdurchführung eines Bluttests dem Beweiswert des Administrativgutachtens abträglich sein sollte, zumal dem Gutachter die aktuelle Medikation des Beschwerdeführers im Detail (S. 12 der Expertise: Angabe der Arzneimittel, der jeweiligen Dosis und Einnahmezeitpunkte) bekannt war. Soweit der Rechtsvertreter schliesslich - entgegen dem Administrativgutachter - das Vorliegen einer schweren depressiven Episode im Zeitpunkt der Untersuchung postuliert, sind seine Ausführungen bereits deshalb unbehelflich, weil er als medizinischer und psychiatrischer Laie hierfür offensichtlich nicht befähigt ist.
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Zusammenfassend hat die Vorinstanz der psychiatrischen Expertise des Dr. med. C.________ vom 11. Juli 2013 zu Recht Beweiswert zuerkannt.
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5.2. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht "trotz möglicher Päusbonog-Erkrankung" kein ergebnisoffenes strukturiertes Beweisverfahren und keine Indikatorenprüfung durchgeführt.
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Dieser Einwand zielt ins Leere. Zum einen fällt das vom Gutachter festgestellte psychische Leiden im Sinne von ICD-10 F43.21 (länger dauernde depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung) nicht unter die Schmerzrechtsprechung (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.). Zum anderen hat der psychiatrische Experte das fragliche Beschwerdebild unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht. Damit und mit Blick auf die Ausführungen des Gutachters ist evident, dass es an der Schwere, die auf eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen liesse, fehlt. Anlass für eine weitere Begutachtung besteht somit nicht.
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5.3. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im kantonalen Beschwerdeverfahren mehrere Beweisanträge (u.a. auf Befragung des Gutachters, Beizug verschiedener Urkunden, Einbeziehung des behandelnden Psychiaters) gestellt, worüber die Vorinstanz nicht mittels Beweisverfügung entschieden habe. Durch Nichteröffnung einer Beweisverfügung habe das kantonale Gericht Art. 154 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff.1 EMRK verletzt.
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Gemäss Art. 61 ATSG richtet sich das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG sowie den in Art. 61 ATSG enthaltenen Minimalanforderungen nach kantonalem Recht. Weder die in Art. 1 Abs. 3 VwVG für das kantonale Verfahren als massgebend bezeichneten Artikel des VwVG noch Art. 61 ATSG sehen eine Pflicht vor, über Beweisanträge vorab mittels Beweisverfügung zu befinden. Soweit das Gebot des einfachen und raschen Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) überhaupt vereinbar mit einer solchen Pflicht wäre, was hier nicht geprüft werden muss, beurteilte sich diese Frage somit nach kantonalem Recht. Die Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht wird - wie in E. 1.1 hievor dargelegt - vom Bundesgericht nur auf Verfassungsverletzungen hin überprüft; die Beschwerde führende Partei trifft diesbezüglich eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Verweist das kantonale Verfahrensrecht auf bundesrechtliche Normen, ist deren (sinngemässe) Anwendung ebenfalls lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
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In der Beschwerdeschrift wird mit keinem Wort dargelegt, inwiefern das Vorgehen des kantonalen Gerichts, im Endentscheid über die Beweisanträge des Beschwerdeführers zu befinden, eine Verfassungsvorschrift verletzt haben soll. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 154 ZPO beruft, legt er nicht in einer dem Rügeprinzip genügenden Weise dar, dass die Nichtanwendung dieser Bestimmung verfassungswidrig, namentlich willkürlich sei. Folglich ist darauf nicht einzugehen.
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5.4. Der Beweisantrag, die Vorinstanz sei zu befragen, in wie vielen Fällen sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers in den letzten zwei Jahren Ergänzungsfragen abgewiesen hätten, zielt am Prozessthema vorbei. Hier geht es nicht darum, die Praxis der Vorinstanz hinsichtlich der Zulassung von Ergänzungsfragen statistisch auszuwerten (wobei aus den anbegehrten Zahlen ohnehin nichts über die Rechtmässigkeit der [Nicht-]Zulassung der Fragen geschlossen werden könnte), sondern einzig um die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids. Weil die zu beweisende Tatsache für den vorliegenden Fall unerheblich ist, ist der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) abzuweisen.
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5.5. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, das kantonale Gericht habe, indem es die von ihm gestellten 17 Ergänzungsfragen dem Experten nicht zur Beantwortung unterbreitete, den Anspruch auf Verfahrensfairness bzw. das Prinzip der Waffengleichheit nach Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie die in BGE 137 V 210 verankerten Mitwirkungsrechte verletzt.
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Nach der Rechtsprechung kann aus dem Recht zur Stellung von Zusatz- und Ergänzungsfragen nicht abgeleitet werden, der Versicherungsträger oder das Gericht hätten allfällige Fragen der versicherten Person unbesehen ihrer Quantität und Qualität den Gutachtern zur Beantwortung vorzulegen. Vielmehr können sich Verwaltung oder Gericht auf die Weiterleitung der für den Einzelfall erheblichen Fragen beschränken bzw. von der Weiterleitung absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile 8C_386/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4.3; 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1, in: SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106).
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Die Vorinstanz hat die gestellten 17 Ergänzungsfragen einzeln geprüft und einlässlich und sorgfältig begründet, weshalb diese zur Klärung der Leistungsansprüche nicht erforderlich seien. Derart vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (Urteil 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene (abweichende) Sicht der Dinge darzutun, ohne aber auch nur ansatzweise aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Auch darauf ist somit nicht einzugehen.
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5.6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid in allen Teilen vor Bundesrecht stand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
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6. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Juni 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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