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Informationen zum Dokument  BGer 6B_643/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_643/2016 vom 22.06.2016
 
{T 0/2}
 
6B_643/2016
 
 
Urteil vom 22. Juni 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (sexuelle Belästigung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Mai 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Eine Beschwerde muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2016, um 08.11 Uhr, am Schalter in Luzern zugestellt. Angesichts des bildlich dokumentierten Umstands, dass die Beschwerdeführerin den Empfang persönlich mit ihrer Unterschrift quittiert hat, ist ihre Behauptung, den angefochtenen Entscheid erst am 9. Mai 2016 erhalten zu haben (act. 1 S. 1 und act. 6 unten, Rückseite), offensichtlich unrichtig. Dass der 7. Mai 2016 ein Samstag war, ist für den Zustellungszeitpunkt unerheblich. Die Beschwerdeführerin hätte die Beschwerde somit spätestens am 6. Juni 2016 auf die Post bringen müssen. Gemäss Poststempel hat sie dies indessen erst am 7. Juni 2016 getan, mit welchem Datum sie die Beschwerde denn auch überschrieben hat. Auf die Beschwerde ist zufolge Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Juni 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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