BGer 5A_467/2016 | |||
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BGer 5A_467/2016 vom 23.06.2016 | |
{T 0/2}
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5A_467/2016
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Urteil vom 23. Juni 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Giovanoli,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (1. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen eine Massnahmeverfügung (Ehescheidung) vom 27. Mai 2016 des Regionalgerichts Bern-Mittelland nicht eingetreten ist, das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dieser Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegt hat,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, die Berufung der Beschwerdeführerin genüge den Begründungsanforderungen nicht, es sei darauf nicht einzutreten, zufolge Aussichtslosigkeit könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, die unterliegende Beschwerdeführerin werde für das Berufungsverfahren kostenpflichtig,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. Juni 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren als gegenstandslos erweist,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juni 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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