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Informationen zum Dokument  BGer 6B_602/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_602/2016 vom 23.06.2016
 
{T 0/2}
 
6B_602/2016
 
 
Urteil vom 23. Juni 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Einziehung, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Schreiben
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
 
Abteilung Strafrecht, vom 19. Mai 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft zog im Zusammenhang mit einer Verurteilung zweier Beschuldigter unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs und banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei am 3. März 2008 bei einer Bank in Monaco beschlagnahmte Vermögenswerte ein, um sie den Geschädigten anteilsmässig zurückerstatten zu können. Sowohl die Verurteilung als auch die Einziehung wurden rechtskräftig (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2008 vom 5. April 2009).
 
Gegen die Behändigung der Guthaben bei der Bank in Monaco erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Einspruch. Sie machte geltend, sie sei die einzige wirtschaftlich Berechtigte an den Konti in Monaco, und beantragte, "die illegitime Vollstreckung gegen meine Guthaben zurückzunehmen und (ihr) die Guthaben wieder zu erstatten". Das Gericht teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Mai 2016 mit, ihrem Anliegen könne nicht entsprochen werden, womit die in Frage stehenden Vermögenswerte ohne Weiteres den Geschädigten zur Verfügung zu stellen seien.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Entscheidung des Kantonsgerichts vom 19. Mai 2016 sei aufzuheben und ihrem Einspruch stattzugeben. Das Kantonsgericht sei zu verpflichten, die rechtswidrige Einziehung aufzuheben und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
 
2. Es kann offenbleiben, ob es sich beim Schreiben des Kantonsgerichts vom 19. Mai 2016 um einen beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid handelt, da auf die Beschwerde schon aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.
 
3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, abgesehen davon, dass das Urteil vom 3. März 2008 rechtskräftig sei, seien die Werte auf den Konti in Monaco direkt oder indirekt aus von den Beschuldigten ertrogenen Anlagegeldern generiert worden. Der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin sei in Bezug auf die Geldwäscherei im Urteil vom 3. März 2008 dahingehend beschrieben worden, dass alle relevanten Tätigkeiten von ihr und den beiden Beschuldigten arbeitsteilig ausgeführt worden seien, wobei die Beschwerdeführerin in erster Linie im operativen Bereich tätig gewesen sei und als Geschäftsführerin diverse Unternehmen geleitet habe. Darüber hinaus sei sie in einem separat geführten Verfahren mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. November 2001 rechtskräftig wegen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Und schliesslich hätten die Beschwerdeführerin bzw. die beiden Beschuldigten gegen den Vollzug der Einziehung der Vermögenswerte in Monaco bereits vor den dortigen Gerichten erfolglos Rechtsmittel erhoben. Mit Entscheid des Cour d'appel von Monaco vom 15. Dezember 2014 seien sämtliche Appellationen gegen die Herausgabe der Vermögenswerte in vorliegender Sache letztinstanzlich abgewiesen worden.
 
Inwieweit die Behändigung der Guthaben bei der Bank in Monaco gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Dass die beschlagnahmten Gelder aus der im Urteil vom 3. März 2008 beurteilten deliktischen Tätigkeit stammen, zu der die Beschwerdeführerin einen Beitrag leistete, wird nicht einmal explizit bestritten. Weiter ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die Vorinstanz nicht auf den rechtskräftigen Entscheid des Cour d'appel von Monaco vom 15. Dezember 2014 hätte abstellen dürfen. Aus dem Umstand allein, dass sich in Monaco nur die beiden am 3. März 2008 Verurteilten gegen den Vollzug der Einziehung wehrten, lässt sich nicht ableiten, dass es rechtswidrig wäre, auf den monegassischen Entscheid abzustellen, mit welchem abschliessend über eine "demande d'autorisation d'exécution sur le territoire Monégasque de la décision de confiscation prononcée le 3 mars 2008 par le Tribunal cantonal du canton de Bâle-Campagne" entschieden wurde. Auf die Beschwerde ist mangels einer nachvollziehbaren Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juni 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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