BGer 6B_25/2016 | |||
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BGer 6B_25/2016 vom 28.06.2016 | |
{T 0/2}
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6B_25/2016
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Urteil vom 28. Juni 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 25. Juni 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Regionalgericht Berner Jura - Seeland sprach X.________ am 14. November 2013 der gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Urkundenfälschung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
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B. | |
Auf Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts erklärte das Obergericht des Kantons Bern X.________ am 25. Juni 2015 der gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Urkundenfälschung schuldig. Es sprach eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen aus.
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C. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Verfahren sei an das Obergericht zurückzuweisen; eventualiter sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszusprechen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren die Befragung von A.________ und B.________ als Zeugen beantragt. Die Vorinstanz habe die Beweise weder abgenommen noch die Anträge abgewiesen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei auf diese Weise verletzt worden.
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Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz lehnte die Beweisanträge des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2015 ab und begründete ihren Entscheid (kantonale Akten, pag. 4284 f.).
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. In der Anklageschrift werde er als "Ideengeber" bezeichnet. Was damit in rechtlicher Hinsicht gemeint sein soll, sei unklar. Es sei nicht möglich gewesen, zu derartigen Vorhalten effektiv zu plädieren. Gleiches gelte für den THC-Wert der sichergestellten Hanfpflanzen. Es sei diesbezüglich möglich gewesen, zu bestreiten, dass die Grenzwerte generell überschritten worden seien, nicht aber substanziiert zu plädieren.
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Der Beschwerdeführer erhob bereits im vorinstanzlichen Verfahren gleichlautende Einwände. Die Vorinstanz setzte sich damit auseinander und verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Urteil, S. 21 ff.). Der Beschwerdeführer erwähnt dies mit keinem Wort. Eine Beschwerdebegründung, welche die vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Rüge, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, ist demnach nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem". Sämtliche Vorwürfe für die Zeit bis März 2001 seien bereits durch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2006 rechtskräftig abgeurteilt worden. Die Vorinstanz gehe von retrospektiver Konkurrenz aus, ohne dies näher zu begründen. Dadurch verletze sie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
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Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" (Urteil, S. 24 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Auch in Bezug auf dieses Vorbringen genügt die Begründung der Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb sie von retrospektiver Konkurrenz ausgehe. Sie tut dies im Rahmen der Strafzumessung (Urteil, S. 64 ff.).
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz unterstelle ihm, er habe in der Zeit, in welcher er im Strafvollzug war, die strategischen Entscheide für das Unternehmen getroffen. Dies anzunehmen, sei weltfremd. Die Vorinstanz bezeichne ihn als "Ideengeber", "Lenker" und "Denker", der im Hintergrund die "Fäden in der Hand" gehalten habe. Was damit gemeint sei, sei nicht klar. Zudem würden diese Bezeichnungen keine strafrechtlich relevante Form von Täterschaft oder Teilnahme beschreiben.
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4.2. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer vom 20. August 2002 bis zum 18. Juni 2004 im Strafvollzug war. Sie gelangt aufgrund verschiedener Umstände, die sie eingehend würdigt, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch während dieser Zeit seine Beteiligung am Hanfhandel nicht aufgegeben habe und die strategischen Entscheidungen weiterhin traf (Urteil, S. 38 ff.). In rechtlicher Hinsicht verweist die Vorinstanz auf das erstinstanzliche Urteil, wonach dem Beschwerdeführer auch für die Zeit des Strafvollzugs sämtliche Handlungen als Mittäter zuzurechnen seien (Urteil, S. 49 und 52).
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Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu seinen Aktivitäten während des Strafvollzugs als unklar zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz gewürdigten Tatumstände klammert er aus. Auf die Rüge ist mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unbegründet ist hingegen die Rüge, die von der Vorinstanz verwendeten Begriffe würden keine Form der Täterschaft oder der Teilnahme beschreiben. Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten des Beschwerdeführers ausdrücklich als Mittäterschaft. Dass dies falsch sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
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4.3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei weltfremd, dass er aus dem Strafvollzug die strategischen Entscheide für den Hanfhandel getroffen habe, erschöpfen sich seine Vorbringen in unzulässiger, appellatorischer Kritik (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Auch darauf ist nicht einzutreten.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er macht geltend, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und die Vorinstanz seine besondere Strafempfindlichkeit nicht beachte.
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Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
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5.1.1. Zur Verletzung des Beschleunigungsgebots bringt der Beschwerdeführer vor, das gesamte Verfahren habe über 10 Jahre gedauert. Zudem sei ihm das angefochtene Urteil mehr als 5 Monate nach der Berufungsverhandlung zugestellt worden. Die in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehene Frist sei nicht eingehalten worden, was eine weitere Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstelle. Die Strafe sei um mindestens ein halbes Jahr auf 3 Jahre zu senken.
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Die Vorinstanz stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes fest und gewährte dem Beschwerdeführer dafür eine Reduktion der Strafe im Umfang von 25%. Sie hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei nicht ausschliesslich der Leidtragende gewesen, sondern habe aufgrund seiner Mehrfachdelinquenz immer wieder zusätzliche Abklärungen verursacht. Nach Ende der deliktischen Tätigkeit habe es aber längere Phasen behördlicher Untätigkeit gegeben, die nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten seien (Urteil, S. 73).
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Der Beschwerdeführer erwähnt die vorinstanzlichen Erwägungen nicht einmal. Er legt in keiner Weise dar, inwiefern die ihm für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bis zur Fällung des angefochtenen Urteils gewährte Reduktion der Strafe Bundesrecht verletzen soll. Erneut genügt die Begründung der Beschwerde nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG.
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Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe die Frist für die Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO missachtet. Hierbei handelt es sich aber nur um eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebotes, welche sich im Ergebnis auf das Strafmass nicht auswirkt.
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5.1.2. Hinsichtlich seiner Strafempfindlichkeit macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an Migräneattacken. Es sei aktenwidrig, von einer normalen Strafempfindlichkeit auszugehen.
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Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist. Sie berücksichtigt dabei einen Bandscheibenvorfall sowie Migräneattacken. Im Ergebnis stuft sie die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers als neutral ein (Urteil, S. 68 f.).
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Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies wurde namentlich etwa bejaht bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen (Urteil 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 5.4 mit Hinweis). Die Vorinstanz verletzt das ihr zustehende Ermessen im Ergebnis nicht, wenn sie dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes keine besondere Strafempfindlichkeit zuerkennt. Bei dem vom Beschwerdeführer am 27. Januar 2016 eingereichten psychotherapeutischen Bericht vom 18. Januar 2016 handelt es sich um ein neues Beweismittel, welches im Verfahren vor dem Bundesgericht unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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5.2. Der Beschwerdeführer beantragt, der Vollzug der Freiheitsstrafe sei teilweise aufzuschieben. Dies ist bei einem Strafmass von über 3 Jahren ausgeschlossen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
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Erwägung 6 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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