BGer 8C_414/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_414/2016 vom 29.06.2016 | |
{T 0/2}
| |
8C_414/2016
|
Urteil vom 29. Juni 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Unia Arbeitslosenkasse,
| |
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
| |
vom 11. Mai 2016.
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 14. Juni 2016 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2016,
| 1 |
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Juni 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
| 2 |
in die daraufhin von A.________ am 20. Juni 2016eingereichte Eingabe,
| 3 |
in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
| 4 |
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmung darlegte, weshalb die Arbeitslosenkasse von der Beschwerdeführerin zuviel bezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 1'227.40 zurückfordern durfte,
| 5 |
dass sie dabei insbesondere erwog, entgegen der Ansicht der Parteien käme es für die Rückforderung nicht auf ein Verschulden der versicherten Person an, weshalb es auch unerheblich sei, ob nun - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - die Arbeitgeberin des zur Rückforderung führenden Zwischenverdienstes diesen zunächst falsch bescheinigt habe oder nicht, entscheidend sei allein, ob die gestützt darauf ausbezahlten Leistungen objektiv zu Unrecht bezogen wurden, was zu bejahen sei,
| 6 |
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern diese Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen sollen; lediglich zu monieren, wegen eines Fehlers anderer eine (objektiv gesehen zu Unrecht bezogene) Leistung zurückerstatten zu müssen, sei unverständlich, genügt nicht,
| 7 |
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
| 8 |
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
| 9 |
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
| 10 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 29. Juni 2016
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Maillard
| |
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |