BGer 8C_861/2015 | |||
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BGer 8C_861/2015 vom 30.06.2016 | |
{T 0/2}
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8C_861/2015
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Urteil vom 30. Juni 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger König,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 20. Oktober 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1951 geborene, als IT-Projektleiter bei der Firma B.________ tätig gewesene A.________, meldete sich am 15. August 2003 unter Hinweis auf die Folgen eines am 19. Juli 2002 erlittenen Auffahrunfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern sprach ihm unter Beizug der Unfallakten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei einem 100%igen Invaliditätsgrad ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 21. September 2007). Diesen Anspruch bestätigte sie revisionsweise am 3. Juli 2009 und am 9. April 2010.
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Nachdem die SUVA mit Verfügung vom 23. September 2008 und Einspracheentscheid vom 2. November 2010 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % gewährt hatte, reduzierte die IV-Stelle den Rentenanspruch auf eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 31. Dezember 2010). Im Rahmen des dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angestrengten Beschwerdeverfahrens hob die IV-Stelle diese Verfügung zwecks weiterer medizinischer Abklärungen wiedererwägungsweise auf, was zur Abschreibung des kantonalen Beschwerdeverfahrens führte (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2011). Im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht die SUVA zu weiteren medizinischen Abklärungen in Koordination mit der IV-Stelle. Demgemäss beteiligte sich die IV-Stelle mittels Fragenkatalog an einer polydisziplinären Begutachtung am Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel. Gestützt auf die Expertise vom 5. Februar 2013 (einschliesslich ergänzender Stellungnahme vom 14. August 2013) hob die Verwaltung die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 8. Mai 2014 auf und stellte die Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 28 % auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein.
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B. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung vom 8. Mai 2014 über den 1. Juni 2014 (recte wohl: 1. Juli 2014) hinaus weiter eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zur Neubeurteilung der Voraussetzungen der Wiedererwägung für die Zukunft an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zur Einholung eines Administrativgutachtens über das Zuweisungssystem SuisseMED@P und zur Neubeurteilung der Voraussetzungen der Wiedererwägung für die Zukunft zurückzuweisen. Sofern das Bundesgericht dem Hauptantrag nicht folge, sei bis zum eventualiter beantragten neuen Entscheid über die Sache weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren.
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Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D. Mit heutigem Datum fällt das Bundesgericht auch das Urteil im Verfahren 8C_860/2015 bezüglich des Anspruchs von A.________ auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zu deren nach dem Invaliditätsgrad abgestuftem Umfang (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden nach BGE 141 V 281. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Streitig ist die Rechtmässigkeit der am 8. Mai 2014 durch die IV-Stelle verfügten Aufhebung der seit 1. Juli 2003 ausgerichteten ganzen Invalidenrente.
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3.2. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann der Versicherungsträger unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionserfordernisse des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der Sachverhaltswürdigung. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2011 EL Nr. 5 S. 14, 9C_339/2010 E. 3; 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 2.2; Plädoyer 2011 1 S. 65, 9C_760/2010 E. 2). Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
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3.3. Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 IVV; Urteil 9C_770/2015 vom 24. März 2016 E. 2.2).
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3.4. Das kantonale Gericht erwog, die Verwaltung sei im Rahmen der Verfügung vom 21. September 2007 von reinen Unfallfolgen ausgegangen und habe das Vorgehen der SUVA abgewartet. Die Abklärungen des Unfallversicherers seien im Verfügungszeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen gewesen. Abgesehen davon, dass kein Einkommensvergleich vorgenommen worden sei, lasse sich der Invaliditätsgrad von 100 % auch nicht mit den Erkenntnissen der SUVA erklären. Die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 19. Januar 2007 habe ein (vorläufiges) Zumutbarkeitsprofil für leidensadaptierte Tätigkeiten mit ganztägiger Präsenzzeit ergeben, wobei weitere Einschränkungen aus psychischen Gründen vorbehalten worden seien. Die Rentenzusprache sei damit auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung erfolgt und mit dem Verzicht auf weitere Abklärungen in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen.
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Erwägung 3.5 | |
3.5.1. Die Voraussetzungen einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2007 sind zu bejahen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatte diese Verfügung im Aufhebungszeitpunkt weiterhin Bestand, da die formlosen Mitteilungen vom 3. September 2009 und 9. April 2010 nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleiches beruhten (Umkehrschluss aus BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 520). Die Mitteilung vom 3. September 2009 erging ohne weitere Abklärungen und der Mitteilung vom 9. April 2010 lag lediglich ein Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 30. März 2010 zugrunde. Diese traten daher nicht an die Stelle der rechtskräftigen Verfügung vom 21. September 2007 und sind wiedererwägungsrechtlich unerheblich. Die lite pendete in Wiedererwägung gezogene Verfügung vom 31. Dezember 2010 erwuchs sodann nie in Rechtskraft, weshalb diese der Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 21. September 2007 ebenfalls nicht entgegensteht. Mit der lite pendente erfolgten Aufhebung der Verfügung vom 31. Dezember 2010 am 15. Februar 2011 hat die IV-Stelle zudem diesen Entscheid lediglich kassiert und eine neue materielle Verfügung in Aussicht gestellt, worauf die Vorinstanz die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb, weshalb der Beschwerdeführer auch hieraus nichts Stichhaltiges gegen die Wiedererwägung der Verfügung vom 21. September 2007 vorzubringen vermag.
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3.5.2. Die der Verfügung vom 21. September 2007 zugrunde liegenden medizinischen Abklärungen sind in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes insofern ungenügend, als sich die IV-Stelle bei Verfügungserlass einzig auf den von der SUVA im Verfügungszeitpunkt noch nicht abschliessend geklärten Sachverhalt stützte, wie das kantonale Gericht nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1 hiervor) feststellte. Weiter ergibt sich aus den Unfallakten, namentlich den ärztlichen Einschätzungen zur verbleibenden Restarbeitsfähigkeit nicht, woraus die IV-Stelle eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche leidensadaptierten Tätigkeiten ableitete. Zusammenfassend erging dieser Rentenentscheid auf einer nicht nachvollziehbaren, zweifellos unrichtigen medizinischen und rechtlichen Grundlage. Hinreichend sorgfältige und aussagekräftige Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit lagen nicht vor.
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Erwägung 4 | |
4.1. Zu prüfen ist demnach (E. 3.2 hiervor) der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro resp. die Invaliditätsbemessung bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 8. Mai 2014.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Das kantonale Gericht hat dem Gutachten des ZMB vom 5. Februar 2013 (einschliesslich ergänzender Stellungnahme vom 14. August 2013) zu Recht auch im Invalidenversicherungsverfahren Beweiskraft beigemessen. Es erfüllt die bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), wie sich den Erwägungen im ebenfalls heute ergangenen Urteil des Bundesgerichts 8C_860/2015 entnehmen lässt. Darin wird dargelegt, dass, soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit der Gutachter rügt und dies nicht ohnehin verspätet vorbringt, keine Anhaltspunkte hierzu bestehen. Der letztinstanzlich erstmals vorgebrachte Einwand, die Gutachtensvergabe der SUVA sei formell-rechtlich mangelhaft, da ohne Berücksichtigung des Zufallsprinzips nach Art. 72bis IVV erfolgt, greift nicht. Zum einen hätte dies, im Rahmen der prozessualen Sorgfaltspflichten, bereits im Einsprache- oder spätestens im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375 mit Hinweisen; sodann: BGE 127 II 227 E. 1b S. 230 und Pra 2004 Nr. 109 S. 609 E. 1, Urteil 5P.431/2003). Zum andern steht in der vorliegenden Fallkonstellation, mit Einholung eines Gutachtens durch den Unfallversicherer und Zustimmung des Versicherten zur Gutachterstelle, auch unter formell-rechtlichen Aspekten, der Verwertbarkeit der ZMB-Expertise nichts entgegen. Wie im Urteil 8C_860/2015 ausgeführt, vermag auch der Einwand, das Aktendossier der IV-Stelle habe den Experten nicht vorgelegen, am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern.
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4.2.2. Die Vorinstanz hat sodann festgestellt, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als IT-Ingenieur (Projektleiter) weiterhin zumutbar bleibt und er aufgrund der somatischen Beschwerden (chronische Nackenbeschwerden) 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In Anwendung der überarbeiteten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 hat sie den im Gutachten des ZMB mit 30 % bezifferten psychosomatischen Anteil der Leiden in Form einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen als nicht invalidisierend angesehen. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen hat die Vorinstanz die von der Verwaltung durchgeführte Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs sodann bestätigt. Ausgehend von einem Valideneinkommen als Projektleiter bei der Firma B.________ von Fr. 177'479.- im Jahre 2014 hat sie aufgezeigt, dass mit einem Invalideneinkommen von Fr. 107'628.-, welches der Versicherte gemäss Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle T17, Männer, Total, für die Berufsgruppe Ziff. 11 "Geschäftsführerinnen, leitende Funktionen in der Verwaltung und gesetzgebenden Körperschaften" mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % erzielen könnte, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 %vorliegt.
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4.2.3. Dass die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise das ZMB-Gutachten auch in Anwendung der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 als eine beweiskräftige Grundlage angesehen hat, um die Frage nach den funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung in zuverlässiger Weise entscheiden zu können, wird nicht eingewendet und ergibt sich anhand der Akten auch nicht. Ebenso wenig gibt die vorinstanzliche Überprüfung nach BGE 141 V 281 zu Weiterungen Anlass.
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4.3. Hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades geht der Beschwerdeführer von einem unzulässigen Wechsel vom ursprünglich von der Verwaltung angewendeten Prozentvergleich zur Einkommensvergleichsmethode aus, was die Vorinstanz bundesrechtswidrig bestätigt habe.
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4.4. Der Prozentvergleich, wie ihn die Unfallversicherung vornahm, stellt eine zulässige Variante des Einkommensvergleichs dar. Nachdem der Versicherte sowohl in einer Verweisungstätigkeit als auch in seiner angestammten Tätigkeit gleichermassen im Umfang von 20 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, ist dieses Vorgehen im Unfallversicherungsverfahren nicht zu korrigieren, wie sich aus dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_860/2015 ergibt. Die Invalidenversicherung ist aber ebenso wenig an die von der Unfallversicherung vorgenommene Invaliditätsschätzung gebunden (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.) wie an die eigenen früheren Schätzungen. Wenn die Vorinstanz im Sinne einer Alternativbegründung hier im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nach der für den Versicherten vorteilhafteren Variante des eigentlichen Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 39 % berechnet, ist dies nicht zu beanstanden, womit die Kritik ins Leere stösst.
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4.5. Das kantonale Gericht verletzte somit kein Bundesrecht, wenn es die sich massgeblich auf das ZMB-Gutachten vom 5. Februar 2013 stützende wiedererwägungsweise Rentenaufhebung vom 8. Mai 2014 geschützt hat. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Damit bleibt es beim angefochtenen Entscheid.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Juni 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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