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Informationen zum Dokument  BGer 8C_353/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_353/2016 vom 01.07.2016
 
{T 0/2}
 
8C_353/2016
 
 
Urteil vom 1. Juli 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt,
 
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2016,
1
in die Verfügung vom 23. Mai 2016, mit welcher das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und A.________ aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen,
2
in die mit Verfügung vom 13. Juni 2016 erfolgte Aufforderung, den Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 24. Juni 2016 zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Juli 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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