BGer 5A_975/2015 | |||
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BGer 5A_975/2015 vom 04.07.2016 | |
{T 0/2}
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5A_975/2015
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Urteil vom 4. Juli 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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AZ Zeitungen AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Persönlichkeitsverletzung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Am 23. Juni 2012 verfasste X.________ auf seinem Twitter-Account den folgenden Tweet:
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Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht...diesmal für Moscheen.
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Am Folgetag berichtete als erstes der Tagesanzeiger über den Tweet und interpretierte diesen als Forderung nach einer neuen Kristallnacht. In der Folge entwickelte sich unter dem Stichwort "Kristallnacht-Tweet" ein grosses mediales Echo.
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Nachdem X.________ den Tweet anfänglich bestritten hatte, bedauerte er diesen schliesslich an einer einberufenen Medienkonferenz vom 27. Juni 2012.
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Zwischenzeitlich war bei X.________eine Hausdurchsuchung erfolgt. In deren Folge kam es zu einer strafrechtlichen Anklage wegen des Kristallnacht-Tweets sowie der beiden weiteren Tweets "Wir sollten dieses Pack aus dem Land werfen. Ich will nicht mit solchen Leuten zusammenleben." und "Ich würde gewisse Leute tatsächlich gerne an die Wand stellen und erschiessen. Dreck weniger auf Erden wäre gut." (vgl. BGE 141 I 211). Der sog. Kristallnacht-Tweet führte schliesslich zur Verurteilung von X.________ wegen Verletzung von Art. 261bis StGB (Rassendiskriminierung), welche letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urteil 6B_627/2015 vom 4. November 2015).
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B. Am 30. Juni 2012 verfasste die AZ Zeitungen AG auf "www.schweizamsonntag.ch" folgenden Artikel (Kursivdruck hinzugefügt) :
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Die SVP muss über die Bücher
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Von Peter Burkhardt
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Die Nachricht: Der Solothurner N.________ muss die SVP verlassen, nachdem er im Internet rassistische Gewaltfantasien verbreitete. Zuvor musste schon der Zürcher SVP-Lokalpolitiker X.________ austreten, weil er twitterte, es brauche eine Kristallnacht für Moscheen.
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Der Kommentar: Keine Frage: Weder N.________ noch X.________ haben in einer Partei etwas verloren, die sich zum Grundsatz der Freiheit und Demokratie bekennt. Die SVP hat denn auch rasch die Notbremse gezogen, als die beiden Fälle ruchbar wurden. Das ist begrüssenswert.
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Doch es reicht nicht aus, Rechtsextreme aus der Partei zu werfen, sobald ihre Entgleisungen ans Licht kommen. Die SVP sollte genauer hinschauen, wer sich da an ihrem rechten Rand tummelt. Und da sind Zweifel angebracht: Wie kann es sein, dass N.________s Facebook-Freunde - darunter die halbe SVP-Spitze - nichts von seinen widerlichen Äusserungen mitbekommen haben? Und dass sie nichts dagegen getan haben?
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Stutzig macht auch die Reaktion des zuständigen Amtsparteipräsidenten. Vom "Sonntag" mit den Recherchen konfrontiert, distanzierte er sich nur halbherzig von N.________. Seine Äusserung ist verräterisch: "Man darf seine eigene Meinung haben, aber man darf das nicht nach aussen tragen."
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Sie SVP muss sich überdies die Frage gefallen lassen, ob sie die unguten Geister mit ihrer jahrelangen Hetze gegen Ausländer nicht selber heraufbeschworen hat. Gerade diese Woche hat eine Zürcher SVP-Kantonsrätin gefordert, die Behörden sollten die Schweizer Bürger konsequent in "Eingebürgerte" und "Schweizer seit Geburt" unterteilen. Wer die Bevölkerung nach Ethnie einteilen will, spielt aber mit dem Feuer. Und macht sich selber attraktiv für bekennende Rassisten.
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C. Mit Eingabe vom 31. März 2014 reichte X.________ gegen die AZ Zeitungen AG eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein, mit welcher er verlangte, dass auf der Internetseite der Zeitung "Schweiz am Sonntag" die beiden vorstehend kursiv abgedruckten Textteile entfernt werden und die Widerrechtlichkeit der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte festgestellt werde.
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Mit Urteil vom 7. Mai 2015 wies das Bezirksgericht Uster die Klage ab.
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Mit Urteil vom 29. Oktober 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Berufung ab.
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D. Gegen das obergerichtliche Urteil hat X.________ am 9. Dezember 2015 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Gutheissung seiner erstinstanzlichen Rechtsbegehren. Am 4. Januar 2016 stellte er überdies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen, aber die Akten eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung sind nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483; Urteil 5A_456/2013 vom 7. März 2014 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen.
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2. Kernaussage des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren war, dass er entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin keine Kristallnacht für Moscheen gefordert habe; dies ergebe sich aus dem Kontext seiner gesamten Tweets an diesem Abend, aus dem Wort "vielleicht" und aus dem Umstand, dass er dem Tweet in Wahrheit die Begründung angehängt habe "damit die Regierung endlich aufwacht". Seine Aussage sei Ausdruck von Besorgnis gewesen und er habe sich einzig gefragt, was alles noch passieren müsse, damit die Regierung handle. Falsch sei sodann, dass er aus der SVP habe austreten müssen; er habe von sich aus den Austritt erklärt. Insgesamt habe der Artikel mit der Wahrheit nichts zu tun und es bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse, ihn charakterlich herabzusetzen und dauerhaft im Internet zu verleumden.
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Beide kantonalen Instanzen haben die Persönlichkeitsverletzung verneint. Das Obergericht hat, teilweise unter Bezugnahme bzw. Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, befunden, dass die Tatsachenbehauptungen (unter dem Stichwort "Information") im Wesentlichen wahr seien. Zwar werde das Wort "vielleicht" nicht wiedergegeben, was aber in der Wirkung angesichts der für den Durchschnittsleser erkennbaren Kernaussage vernachlässigbar sei. Sodann vermöchte auch der angebliche Zusatz "damit die Regierung endlich aufwacht" nichts an der Verwerflichkeit der Kernaussage zu ändern. Etwas verkürzt, aber im Kern zutreffend sei sodann die Aussage, der Beschwerdeführer habe aus der Partei austreten müssen. Es sei nicht das Wort "ausschliessen", sondern der Ausdruck "austreten" gewählt worden, und der Beschwerdeführer habe den Austritt aus der Partei auch keineswegs aus freien Stücken, sondern aufgrund des enormen Drucks und im Wissen um den vom Parteivorstand der Stadt Zürich beantragten Ausschluss erklärt; der Begriff "müssen" sei mithin Ausdruck der Zwänge, in denen sich der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände befunden habe. Die Bezeichnung als "Lokalpolitiker", welche das Bezirksgericht als nicht wahrheitswidrig taxiert hatte (langjähriges SVP-Mitglied; Vorstandsmitglied einer Kreispartei in der Stadt Zürich; Amt als Kreisschulpfleger), wurde oberinstanzlich nicht mehr beanstandet.
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Im Zusammenhang mit dem Werturteil (unter dem Stichwort "Kommentar") haben beide kantonalen Instanzen eine unnötige Herabsetzung im Zusammenhang mit der Aussage, X.________ habe in einer der Freiheit und Demokratie verpflichteten Partei nichts zu suchen, verneint. Der Beschwerdeführer habe aus eigenem Antrieb auf einer öffentlichen Plattform eine politische Aussage gemacht. Ferner sei er aufgrund der Teilnahme an der SVP-Medienkonferenz zum betreffenden Vorfall im Rampenlicht gestanden, weshalb auch seine namentliche Nennung im fraglichen Artikel keine Persönlichkeitsverletzung darstelle.
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In Bezug auf das geltend gemachte "Recht auf Vergessen" hat das Obergericht erwogen, dass es dafür ausserhalb von Art. 28 ff. ZGB und Art. 15 DSG keine gesetzliche Grundlage gebe und eine Interessenabwägung ohnehin nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen könnte, weil er während des gerichtlichen Verfahrens sowohl auf einem von ihm betriebenen Blog im Internet als auch auf Twitter aktiv zum "Kristallnacht-Tweet" kommuniziert und dadurch selbst weiterhin Öffentlichkeit hinsichtlich der Auswirkungen seines Tweets hergestellt habe.
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3. Der Beschwerdeführer macht eingangs seiner Begründung geltend, die Feststellung des Sachverhaltes im angefochtenen Entscheid enthalte Mängel.
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann gestützt auf Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt. Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. Ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit losen appellatorischen Ausführungen die Dinge aus seiner eigenen Sicht schildert und nicht im Geringsten zwischen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung unterscheidet bzw. einen grossen Teil der Rechtsanwendung als falsche Sachverhaltsfeststellung interpretiert, vermöchte das, was tatsächlich den Sachverhalt betrifft, jedenfalls den an Verfassungsrügen zu stellenden Substanziierungsanforderungen nicht ansatzweise zu genügen. Der Beschwerdeführer nennt - mit einer Ausnahme (dazu nachfolgend) - nicht einmal, welche Verfas sungsnormen er als verletzt ansieht. Auf die betreffenden Vorbringen kann somit nicht eingetreten werden.
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Einen Verstoss gegen Art. 9 BV macht der Beschwerdeführer einzig im Zusammenhang mit seiner Behauptung geltend, das Obergericht unterstelle ihm, er habe auf Twitter über einen Auftakt zu einem Genozid geschrieben, obwohl er einzig über Moscheen geschrieben habe, während es in der historischen Reichskristallnacht gar nicht um Moscheen gegangen sei. Es sei deshalb reine Willkür, wenn ihm ständig die Reichskristallnacht und der Holocaust vorgehalten würden; seine Äusserung auf Twitter habe so etwas nie thematisiert. Ohnehin müsste man sich fragen, um was für eine Kristallnacht es sich denn handeln würde; die historische Kristallnacht sei ja von der Regierung verordnet worden, während er in seinem Tweet lediglich der Frage nachgegangen sei, was wohl noch alles passieren müsse, bis die Regierung endlich aufwache. Mithin sei es ihm um Behördenkritik und und das Heute, nicht um vergangene Ereignisse gegangen. Im Übrigen müsse offen bleiben, ob die historische Reichskristallnacht ein Auftakt zu einem Genozid gewesen sei. Der Holocaust habe erst ab 1941 mit dem Überfall auf die Sowjetunion begonnen. Es sei aber an den Historikern und nicht an den Gerichten, solche Fragen zu beurteilen.
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Der gesamte erste Teil dieser Ausführungen - was für Assoziationen der Durchschnittsleser aufgrund des Tweets hat bzw. wie er diesen verstehen muss und ob die Kernaussage des beanstandeten Presseartikels wahr ist - betrifft die Rechtsanwendung; darauf wird in E. 5.5 zurückzukommen sein. Immerhin beschlagen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Sachverhalt insoweit, als er geltend zu machen versucht, es fehle an den historischen Tatsachen dafür, dass der Durchschnittsleser auf einen Zusammenhang zwischen der Kristallnacht und dem späteren Genozid an den Juden (sog. Holocaust) hätte schliessen können. Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass das Obergericht das Wort "Holocaust" nicht verwendet, sondern im Zusammenhang mit der Kristallnacht am Rand von einem "willentlichen Auftakt zu einem Genozid", in erster Linie aber von der Judenverfolgung spricht, welche aufgrund ihres enormen Ausmasses nachhaltig Spuren im kollektiven Gedächtnis hinterlassen habe. Damit geht das Obergericht von keiner falschen Basis in Bezug auf das Verständnis des Durchschnittslesers aus. Es stellt eine historische Tatsache dar, dass die umgangssprachlich als "Kristallnacht" oder "Reichskristallnacht" und fachsprachlich in der Regel als "Novemberpogrome" bezeichneten Ereignisse, wie sie sich insbesondere in der Nacht vom 9. auf den 10. November 1938, aber auch noch in den Folgetagen zugetragen haben (insbesondere das Anzünden bzw. Verwüsten von über 1000 Synagogen sowie unzähliger jüdischer Geschäfte), den Auftakt zur systematischen Verfolgung und Ausgrenzung der Juden in Deutschland und Österreich darstellten: In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Pogrom wurden rund 30'000 Juden verhaftet und in die kurz zuvor ausgebauten Konzentrationslager "Buchenwald", "Dachau" und "Sachsenhausen" verschleppt. Ebenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kristallnacht wurde das Leben der Juden in Deutschland und Österreich systematisch unmöglich gemacht, indem am 12. November 1938 ihre Ausschaltung aus dem Wirtschaftsleben, ihre Enteignung und ihre Verbannung aus der Öffentlichkeit beschlossen wurde. Diese Tatsachen dürfen als allgemein bekannt gelten und es ist davon auszugehen - was aber bereits die Rechtsanwendung betrifft (dazu E. 5.5) -, dass der Durchschnittsleser die Kristallnacht mit dem Beginn der systematischen Ausgrenzung und Verfolgung der Juden in Verbindung bringt. Dies tun, unter Auflistung der vorstehenden Fakten, jedenfalls die gängigen Lexika (vgl. z.B. Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl., unter dem Stichwort "Holocaust"; Meyer's Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl., unter dem Stichwort "Kristallnacht"; Encyclopedia Britannica online, unter dem Stichwort "Kristallnacht") und Wikipedia (unter dem Stichwort "Novemberpogrome 1938"), mithin die Nachschlagewerke, welche der Durchschnittsleser konsultieren wird, wenn er sich die Ereignisse der "Kristallnacht" und ihren Kontext verdeutlichen will. Von keinem Belang für die Beurteilung der geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung ist hingegen, ob die Kristallnacht eine planmässige Etappe auf dem Weg zum Genozid an den Juden war oder ob dieser auf später selbständig und eher spontan getroffenen Beschlüssen des nationalsozialistischen Führung beruhte. Entsprechend muss darauf auch nicht eingegangen werden. Relevant für die Assoziationen, welche der von der Beschwerdegegnerin inhaltlich wiedergegebene Tweet beim Durchschnittsleser hervorruft, sowie für die Einordnung der vom Beschwerdeführer als persönlichkeitsverletzend erachteten Berichterstattung durch den Durchschnittsleser ist einzig, dass die Novemberpogrome anerkannter- und bekanntermassen den Übergang von der unmittelbar nach der Machtübernahme im Jahr 1933 eingeleiteten rechtlichen Diskriminierung der deutschen Juden zu ihrer offenen und systematischen Verfolgung und Ausgrenzung markiert.
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4. An der Sache vorbei gehen schliesslich die drei Vorbringen, das Obergericht habe Art. 310 ZPO, Art. 8 ZGB und Art. 317 Abs. 1 ZPO bzw. das rechtliche Gehör verletzt.
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Die erste Rüge wird im Zusammenhang mit der Erwägung 1c des angefochtenen Entscheides erhoben; dort hat das Obergericht aber lediglich festgehalten dass auf eine Berufungsantwort verzichtet werde, weil die Berufung offensichtlich unbegründet sei. Dies stellt keine Verletzung von Art. 310 ZPO dar, kann doch die Appellationsinstanz diesfalls von einer Berufungsantwort absehen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
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Die zweite Rüge betrifft einen Tatbestand, welchen das Obergericht gewürdigt hat. Die in Art. 8 ZGB geregelte Beweislastverteilung ist jedoch gegenstandslos, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, eine bestimmte Tatsache sei bewiesen oder widerlegt (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 131 III 646 E. 2.1 S. 649; 132 III 626 E. 3.4 S. 634; zuletzt Urteile 5A_79/2013 17. April 2013 E. 4.3; 5A_666/2012 vom 3. Juli 2013 E. 4.2.1).
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Die dritte Rüge betrifft das Vorbringen des Beschwerdeführers vor Obergericht, der Tweet sei in der Konstruktion der Aussage "Vielleicht brauchen wir wieder einen schweren Verkehrsunfall... diesmal mit mehreren Toten, damit die Regierung endlich eine zweite Gotthardröhre baut" gleichzustellen. Diesbezüglich ist weder eine Verletzung von Art. 317 Abs. 1 ZPO ersichtlich, geht es doch nicht um ein tatsächliches Vorbringen, noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, hat doch das Obergericht zu diesem Vorbringen Stellung genommen, indem es erwog, die Aussage sei weder "sehr ähnlich" noch "sinngleich" und es sei keine Parallele zwischen einem unfreiwillig herbeigeführten Verkehrsunfall und der Kristallnacht auszumachen.
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5. In der Sache selbst geht es um die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandeten Textstellen widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden ist.
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5.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB), wobei eine Verletzung widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswortlaut her ist mithin jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich (Persönlichkeit als absolutes Rechtsgut), wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Verletzte hat demnach die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere nachzuweisen, während dem Verletzer der Nachweis rechtfertigender Sachumstände obliegt (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414). Praxisgemäss wird in zwei Schritten geprüft, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 413).
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Ein Aspekt des Persönlichkeitsrechts ist - als Teilgehalt der sog. sozialen Persönlichkeit - der Schutz der Ehre. Der privatrechtliche Ehrbegriff geht dabei weiter als der strafrechtliche; die von Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeit ist nicht nur verletzt, wenn der Ruf, eine ehrbare Person zu sein, beeinträchtigt wird, sondern auch, wenn ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 722). Die Verletzung kann sowohl durch Mitteilung von Tatsachen (Tatsachenbehauptung) als auch durch deren Würdigung (Werturteil) erfolgen. Reichhaltig ist die Rechtsprechung insbesondere im Zusammenhang mit Presseäusserungen, für welche die nachfolgenden Maximen gelten.
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Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (vgl. BGE 132 III 641 E. 3.2 S. 645; 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643). Allerdings ist die besondere Stellung der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund und eine Interessenabwägung im Einzelfall unentbehrlich. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643). Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich. An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabsetzt (BGE 129 III 49 E. 2.2 S. 51 f.; 138 III 641 E. 4.1.2 S. 643 f.).
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Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen - selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308; 138 III 641 E. 4.1.3 S. 644).
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Ob eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Zu prüfen ist, ob das Ansehen vom Durchschnittsadressaten aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, zu berücksichtigen sind (BGE 129 III 49 E. 2.2 S. 51; 135 III 145 E. 5.2 S. 152). So ist es nicht einerlei, ob es sich um öffentlich zugängliche, private oder gar geheime Informationen handelt (sog. Sphärentheorie, vgl. statt vieler: HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl. 2012, Rz. 12.115 ff.; vgl. zur Kritik der Sphärentheorie statt vieler: SCHWEIZER, Recht am Wort, Diss. 2012, Rz. 143 ff.). Zu den konkreten Umständen ist auch die Thematik der Äusserung zu zählen: Im Zusammenhang mit der politischen Meinungsbildung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr erlaubt (vgl. etwa Urteile 5A_489/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 4.2.1 und 5.2.3; 5A_456/2013 vom 7. März 2014 E. 6); gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind in diesem Bereich sogar nur äusserst beschränkt Restriktionen zulasten der Meinungsäusserungsfreiheit möglich (vgl. namentlich die Urteile Perinçek gegen Schweiz vom 15. Oktober 2015 [Nr. 27510/08] Rz. 197; Cicad gegen Schweiz vom 7. Juni 2016 [Nr. 17676/09] Rz. 50). Weiter gehört zu den konkreten Umständen die Person des Betroffenen; so müssen sich absolute und relative Personen der Zeitgeschichte mehr gefallen lassen als gewöhnliche Personen (vgl. BGE 127 III 481 E. 2c/bb S. 489 f.; Urteile 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.1; 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.5).
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5.2. Bevor auf die einzelnen rechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers eingegangen wird, sei vorweg bemerkt, dass gemäss den Feststellungen der kantonalen Gerichte der Beschwerdeführer mit seinem Tweet die Öffentlichkeit gesucht hat. Grundsätzlich sind Tweets denn auch nicht für einen bestimmten Empfänger oder einen geschlossenen, vom Sender festgelegten Empfängerkreis bestimmt (der Beschwerdeführer macht jedenfalls keine anderweitigen Einstellungen auf seinem Account geltend). Im Gegenteil möchte ein Twitterer typischerweise möglichst viele Follower erreichen und hat er insbesondere auf die weitere Verbreitung des Tweets keinen Einfluss. Vielmehr haben es die Betreiber von Twitter - nicht zuletzt aus kommerziellen Gründen - gerade darauf angelegt, dass die Follower empfangene Tweets weiterverbreiten. Ein einfacher Klick genügt für den sog. Retweet; bei diesem handelt es sich um einen Teil der für Twitter typischen Verbreitungskette. Es ist jedem Twitterer bewusst, dass er über seine Nachricht, einmal abgesandt, und deren weitere Verbreitung keinerlei Kontrolle hat, und es ist auch allgemein bekannt, dass sich Texte, Bilder und Videos auf verschiedenen Social Media wie ein Virus innert kürzester Zeit um den ganzen Globus ausbreiten können; im englischen Sprachgebrauch ist dieses Phänomen unter dem Ausdruck "it went viral" bekannt.
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Vor diesem Hintergrund sind die kantonalen Gerichte zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer öffentlich geäussert bzw. er mit seiner Aussage bewusst die Öffentlichkeit gesucht hat. Ferner haben sie für das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch das ausführliche Interview im Tagesanzeiger vom 31. Januar 2013 sowie durch aktive Kommunikation zum "Kristallnacht-Tweet" während des Verfahrens auf einem von ihm betriebenen Blog und auch auf Twitter weiterhin selbst Öffentlichkeit hergestellt hat. Einzig in der parallelen Beschwerde 5A_195/2016, nicht aber vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er habe gar nicht viele Follower gehabt; folglich ist darauf nicht näher einzugehen.
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5.3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es bestehe keinerlei öffentliches Interesse, über ihn und seinen Tweet zu berichten. Dem ist nicht so. Der "Kristallnacht-Tweet" beschlägt ein Konglomerat von Themenkreisen, welche politisch aktuell sind und in der Öffentlichkeit konktrovers bewertet werden: In einem weiteren Rahmen ist der Ausländerdiskurs angesprochen, welcher seit langem und in den letzten Jahren zunehmend die politische Agenda der Schweiz bestimmt. Spezifisch geht es sodann um das, was unter dem Stichwort "Islamisierung der Schweiz" Gegenstand der öffentlichen Diskussion bildet. Jüngst haben sich in diesem Bereich neue Subthemen von besonderer Brisanz herausgebildet (Radikalisierung, Hassprediger, Heiliger Krieg, Scharia, Verschleierung, Verhalten in der Schule, etc.). In diesem ganzen Kontext erfolgt auch immer wieder öffentliche Berichterstattung zur Frage, inwieweit am rechten Rand der SVP Parteimitglieder extremistische Überzeugungen vertreten, und wie die Partei damit umgeht. Vor dem Hintergrund, dass all dies anhaltend zu den Kernthemen des schweizerischen politischen Diskurses gehört, lässt sich nicht behaupten, es bestehe kein Interesse der Öffentlichkeit daran, welche konkreten Aussagen ein Funktionsträger der SVP - der Beschwerdeführer war immerhin Kreisvorstand sowie Kreisschulpfleger und nahm damit politische Ämter wahr - auf Twitter verbreitet und wie die SVP nach allgemeinem Bekanntwerden der vorliegend interessierenden Äusserungen mit ihrem Parteimitglied umgeht. Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin darüber berichten und die Vorgänge auch mit Werturteilen kommentieren, soweit der Beschwerdeführer damit nicht unnötig herabgesetzt wird.
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5.4. Weiter nimmt der Beschwerdeführer Anstoss daran, dass er im beanstandeten Artikel mit vollem Namen genannt worden ist; weder aufgrund seiner Stellung oder Funktion noch aufgrund seiner Leistung stehe er im Blickfeld der Öffentlichkeit. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die - teilweise mit voller Namensnennung erfolgte - Berichterstattung über seinen Tweet sowie durch die einberufene Medienkonferenz ins Blickfeld der Öffentlichkeit getreten ist. Sodann hat der Tagesanzeiger am 31. Januar 2013 ein zweiseitiges Interview mit dem Beschwerdeführer unter voller Namensnennung und mit Bild publiziert (eine veröffentlichte Beurteilung dieses Interview bildet den Gegenstand der parallelen Beschwerde 5A_195/2016). Weiter haben die kantonalen Instanzen festgehalten, dass er das Verfahren mit einem Blog im Internet sowie auf Twitter weiterhin aktiv an die Öffentlichkeit trägt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, inwiefern die Persönlichkeit des - längst zur relativen Person der Zeitgeschichte gewordenen (Näheres im parallelen Urteil 5A_195/2016 E. 5.3) - Beschwerdeführers verletzt sein soll, wenn die Beschwerdegegnerin ihn in ihrer nach wie vor auf Internet einsehbaren Berichterstattung mit vollem Namen nennt.
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Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang ferner einen "Anspruch auf Vergessen" geltend. In der Tat stellen sich im Zusammenhang mit Veröffentlichungen auf Internet besondere Probleme, namentlich aufgrund der Möglichkeit der Verknüpfung und des Aufsuchens von Informationen (vgl. etwa AEBI-MÜLLER, Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, Bern 2005, Rz. 585 ff., insb. Rz. 589). Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2013 den Bericht "Rechtliche Basis für Social Media" verabschiedet, welcher sich insbesondere auch der betreffenden Frage widmet (S. 27 ff. und S. 76). Vor dem Hintergrund der Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst laufend für weitere Öffentlichkeit sorgt, ist im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die beanstandete Berichterstattung nach wie vor auf Internet abgerufen werden kann, jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nach wie vor keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung auszumachen, soweit die Berichterstattung als solche nicht verletzend ist, was nachfolgend zu prüfen ist.
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5.5. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind im Zusammenhang mit den Tatsachenbehauptungen keine groben Unwahrheiten ersichtlich. Die kantonalen Instanzen durften im Zusammenhang mit den Umständen des Parteiaustritts von einer zulässigen journalistischen Ungenauigkeit - angesichts der Knappheit des Textes eher: von einer journalistischen Verkürzung - ausgehen. Das Obergericht hat im Einzelnen dargelegt (vgl. vorstehend E. 2), inwiefern nicht von einem freien Austrittsentscheid des Beschwerdeführers gesprochen werden kann und deshalb die Kernaussage wahr ist. Zum Auslassen des Wortes "vielleicht" macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht keine Ausführungen mehr, weshalb die Beschwerde insofern unbegründet bleibt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Was die Werturteile anbelangt, glaubt der Beschwerdeführer, er werde durch die Aussage, nichts in einer Partei verloren zu haben, die sich zum Grundsatz der Freiheit und Demokratie bekenne, in seiner Ehre herabgesetzt und erscheine beim Leser in einem falschen Licht, indem er als undemokratischer Rechtsradikaler dargestellt werde, obwohl er dies gar nicht sei. Die ihm zuteil gewordene soziale Ächtung, über welche er sich im Interview mit dem Tagesanzeiger vom 31. Januar 2013 beklagt hat, beruht indes weder auf dem Parteiaustritt noch auf der Kommentierung der diesbezüglichen Umstände durch die Beschwerdegegnerin, sondern offensichtlich auf dem Inhalt des Tweets. Dieser überträgt im Sinn einer rhetorischen Frage das Kerngeschehen der Kristallnacht - das staatlich organisierte Anzünden der Synagogen im Land als Aufruf zur systematischen Verfolgung und Vertreibung der Juden - auf die Moscheen. Dies lässt sich für den Durchschnittsleser nicht anders interpretieren denn als Frage, ob nicht staatlich organisiert die Moscheen angezündet werden sollten als Fanal zur systematischen Verfolgung und Vertreibung der Muslime. Die unverkennbar mit Bedacht gewählten Worte des Beschwerdeführers sind klarerweise auf diese gedankliche Verknüpfung angelegt; sie können vom Durchschnittsleser nicht anders verstanden werden (so auch das strafrechtliche Urteil 6B_627/2015 vom 4. November 2015 E. 2.9). Die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3) sind Ausflüchte, mit welchen er seiner bewusst gestellten Frage im Nachhinein einen anderen Sinn verleihen möchte. Es ist nicht zu übersehen, dass sich nicht alle Muslime in der Schweiz gleichermassen integrieren und dass es im täglichen Zusammenleben in vielfältiger Hinsicht zu Problemen kommt. All dies darf und soll öffentlich thematisiert und kommentiert werden. Nach allgemeiner Auffassung bedarf eine freiheitlich demokratische Gesellschaft aber nicht der Fragestellung, ob eine Kristallnacht für Moscheen angebracht wäre, denn Kernbotschaft des Tweets ist, dass unerwünschtes Verhalten einzelner mit Sippenhaft aller Angehöriger einer bestimmten Religion im Sinn einer systematischen Verfolgung und Vertreibung zu ahnden sei. Wer solches Gedankengut veröffentlicht, disqualifiziert sich selbst beim Durchschnittsleser in einer Weise, dass ein Presseerzeugnis ohne Verletzung der Persönlichkeit das Werturteil abgeben darf, die betreffende Person habe in einer der Freiheit und Demokratie verpflichteten Partei nichts zu suchen. Dass bei einer betreffenden Ausgangslage eine solche Aussage die Persönlichkeit nicht verletzt, entspricht im Übrigen keiner neuen, sondern schon vor Jahrhunderten geäusserter Erkenntnis (vgl. dazu BORS, Persönlichkeitsverletzungen durch eine wahre od. nicht erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung, in: Spuren des römischen Rechts, Bern 2007, S. 121 mit Zitat in Fn. 40).
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6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist sie als von Anfang an aussichtslos zu sehen, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege folglich abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juli 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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