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Informationen zum Dokument  BGer 9C_306/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_306/2016 vom 04.07.2016
 
{T 0/2}
 
9C_306/2016
 
 
Urteil vom 4. Juli 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch seine Mutter B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Massnahmen beruflicher Art; Ausland),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ leidet am Asperger-Syndrom bei anerkannter Autismus-Spektrum-Störung im Sinne von Ziff. 405 des Anhangs zur GgV. Seit November 2014 besucht er das private Internat und Gymnasium C.________, Deutschland. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 lehnte die IV-Stelle Bern eine Kostenübernahme unter dem Titel berufliche Massnahmen ab.
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B. Die Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 15. März 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 15. März 2016 sei aufzuheben und es seien ihm dringend notwendige berufliche Massnahmen, namentlich die Kostenübernahme für das Internat C.________, zu gewähren; des Weitern sei die IV anzuweisen, die Namen der angeblich für vom Asperger-Syndrom Betroffene geeignete Schulen und Institutionen bekanntzugeben, sowie ein Gutachten in Auftrag zu geben.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts [durch die Vorinstanz; Art. 105 Abs. 1 BGG] kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei gilt in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz eine qualifizierte Begründungspflicht (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2).
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1.2. Der Beschwerdeführer hat mehrere nach Erlass des angefochtenen Entscheids verfasste E-Mails an und von schweizerischen Maturitätsschulen eingereicht, von denen sich gemäss Feststellung der Vorinstanz das von ihm besuchte Gymnasium in Deutschland nicht grundlegend unterscheide. Diese Dokumente haben aufgrund des Verbots, im Beschwerdeverfahren echte Noven beizubringen, sowie der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt mit insoweit eingeschränkter Überprüfungsbefugnis (E. 1.1 hiervor) ausser Acht zu bleiben (Urteil 9C_908/2015 vom 14. April 2016 E. 1).
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2. Die Vorinstanz ist in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt, nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei erstellt, dass die angestrebte erstmalige berufliche Ausbildung (Besuch des Gymnasiums C.________ seit November 2014 mit Abitur; Art. 9 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 IVG sowie Art. 5 IVV) auch in der Schweiz durchgeführt werden könnte, es insbesondere nicht an erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehle. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 23bis Abs. 1 IVV seien somit nicht gegeben; ebenso wenig lägen andere beachtliche Gründe im Sinne von Abs. 3 dieser Bestimmung vor (vgl. dazu BGE 133 V 624 E. 2.3.2 S. 627; Urteil 9C_309/2013 vom 19. August 2013 E. 5.1, in: RtiD 2014 I S. 334).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorbringen in der Beschwerde sind weitgehend appellatorischer Natur, indem lediglich der eigene bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegte Standpunkt wiedergegeben wird, ohne auf die massgeblichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen und darzutun, inwiefern diese offensichtlich unrichtig oder sonstwie Bundesrecht verletzen (E. 1.1 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1). Insbesondere geht es mit Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 23bis Abs. 1 oder 3 IVV nicht darum, ob ein (erneuter) Schulwechsel ein Jahr vor der Matur bzw. dem Abitur sinnvoll und zumutbar oder der Beschwerdeführer "unbedingt in der Internatsschule C.________ zu belassen" ist, welcher Ort für ihn ausbildungs- und betreuungsmässig optimal sei. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, den (tatsächlichen) Eingliederungserfolg für die Bejahung des streitigen Anspruchs genügen zu lassen, was Gesetz und Rechtsprechung widerspricht und auch aus Gründen der Gleichbehandlung abzulehnen ist (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgericht K 85/99 vom 25. September 2000 E. 5b mit Hinweisen, in: SVR 2001 KV Nr. 29 S. 85). Im Übrigen besteht lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil I 601/06 vom 12. März 2008 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
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3.2. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit der schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Kritik an der Beschwerdegegnerin, die während (zu) langer Zeit, insbesondere in den Schulen D.________ und E.________ keinen auf Asperger spezialisierten Coach zur Verfügung gestellt habe, nicht aufzuzeigen, dass er bzw. seine Mutter gleichsam gezwungen war, im Ausland eine geeignete schulische Einrichtung zu finden, um das Ziel Hochschulreife zu erreichen. Nach unbestrittener Feststellung des kantonalen Verwaltungsgerichts hatte die IV-Stelle - immerhin - Anfang Mai 2014, somit mehr als ein halbes Jahr vor dem Eintritt in C.________, und nochmals im Oktober 2014 Bereitschaft signalisiert für ein Coaching durch den 'SUB - Service für unterstützte Berufsbildung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen', dessen Eignung und Kapazität nicht in Frage steht, von welchem Angebot er und seine Mutter indessen keinen Gebrauch machten.
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3.3. Schliesslich bleibt die wiederholte Rüge, die Beschwerdegegnerin weigere sich seit Jahren, die nur ihr bekannten Namen der auf Asperger spezialisierten Institutionen oder für Asperger geeigneten Schulen in der Schweiz bekanntzugeben, ohne Auseinandersetzung mit der Feststellung der Vorinstanz, dass es im Kanton Bern und auch ausserhalb Maturitätsschulen gibt, von denen sich das von ihm besuchte Gymnasium in Deutschland nicht grundlegend unterscheide und wo bei vorhandener geeigneter Unterbringung die angestrebte erstmalige berufliche Ausbildung durchgeführt werden könnte.
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Juli 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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