BGer 5A_275/2016 | |||
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BGer 5A_275/2016 vom 05.07.2016 | |
{T 0/2}
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5A_275/2016
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Urteil vom 5. Juli 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bernhard,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stockwerkeigentümergemeinschaft
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Birgit Biedermann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Prozesskostensicherheit (Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 23. Februar 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, Schweizer Staatsbürgerin mit Wohnsitz in London/Vereinigtes Königreich, ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ in U.________. Am 6. Oktober 2014 klagte sie beim Regionalgericht Oberland und beantragte, zwei von der Stockwerkeigentümerversammlung im März 2014 gefasste Beschlüsse als nichtig zu erklären, eventuell aufzuheben. In ihrer Klageantwort ersuchte die eingeklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft darum, die Klägerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit von Fr. 26'000.-- zu verpflichten. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 gab das Regionalgericht Oberland diesem Begehren statt.
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B. Dagegen erhob A.________ Beschwerde mit dem Antrag, das Gesuch sei abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde kostenfällig ab (Entscheid vom 23. Februar 2016).
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C. Mit Eingabe vom 11. April 2016 gelangt A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht, dem sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2016 aufzuheben und das Gesuch der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ (hiernach: Beschwerdegegnerin) um Leistung einer Prozesskostensicherheit abzuweisen. Sie ersucht darum, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, während das Obergericht auf eine Stellungnahme dazu verzichtet hat.
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Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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Das Bundesgericht hat die Akten, zur Hauptsache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit schliesst das Verfahren vor den kantonalen Instanzen nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 138 III 46 E. 1.2 S. 47); die alternative Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt von vornherein ausser Betracht.
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Es obliegt der Beschwerdeführerin darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.).
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Zwischenentscheide, mit denen eine Sicherstellung der mutmasslichen Parteikosten der Gegenpartei angeordnet wird, können grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, wenn im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht (Urteil 4A_589/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen, in: SZZP 2015 S. 442), namentlich wenn damit, wie hier (fristgebundene Anfechtung eines Versammlungsbeschlusses), ein Rechtsverlust verbunden ist. Indessen muss die beschwerdeführende Partei, die eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht geltend macht, dartun, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die Säumnisfolge, wirklich droht (Urteile 4A_30/2016 vom 10. Februar 2016 und 4A_354/2015 vom 17. Juli 2015 mit Hinweisen). Dies ist nur der Fall, wenn die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Partei nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen. Sie hat zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen darzulegen, aus welchen Gründen sie im konkreten Fall die Prozesskostensicherheit nicht zu leisten vermag (Urteil 4A_589/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen, in: SZZP 2015 S. 442). Dabei gelten nicht die gleich strengen Massstäbe wie für den Nachweis der Mittellosigkeit im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, nicht in der Lage zu sein, den verlangten Betrag zu bezahlen, sondern behauptet im Gegenteil, über Vermögen zu verfügen und zahlungsfähig zu sein. Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin obsiegt, wurde indessen in der Hauptsache nicht zur Vernehmlassung eingeladen, weshalb ihr diesbezüglich kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). Im Zwischenverfahren um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist sie mit ihrem Antrag unterlegen, weshalb ihr für den in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Weil der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, ist schliesslich die Frist zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäss der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 4. Januar 2016 neu anzusetzen (Urteil 5D_111/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Regionalgericht Oberland innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung dieses Urteils eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 26'000.-- zu leisten, entweder in bar mit dem bereits erhaltenen Einzahlungsschein oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und dem Regionalgericht Oberland schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juli 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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