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Informationen zum Dokument  BGer 8C_254/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_254/2016 vom 06.07.2016
 
{T 0/2}
 
8C_254/2016
 
 
Urteil vom 6. Juli 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1957 geborene A.________ war seit Juni 1998 bei der B.________ GmbH, als Bodenleger angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. Juni 2012 wurde sein rechter Arm beim Reinigen eines Betonmischers von dem ohne manuelle Betätigung des Startknopfs in Bewegung geratenen Mischarm erfasst. Die Ärzte des Spitals C.________ diagnostizierten eine Décollementverletzung am rechten Vorderarm sowie eine Verletzung des Musculus abductor pollicis longus (Bericht vom 19. Juni 2012). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Laut Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung des Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 21. Oktober 2013 vermochte der Versicherte den Beruf als Bauarbeiter nicht mehr auszuüben. Hingegen war er für körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten, die keine Verrichtungen über Brusthöhe oder dem wiederholten Krafteinsatz des rechten Armes erforderten, und die ferner ohne Zwangshaltung der rechten Hand oder Belastung durch Vibrationen und Schläge ausgeführt werden konnten, ganztags uneingeschränkt arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 15. November 2013 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 10 % zu. Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 5. Mai 2014).
1
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 23. Februar 2016).
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C. A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihm eine seinem Invaliditätsgrad entsprechende Rente ausgerichtet werde; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie neu entscheide. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
5
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er bringt vor, die SUVA habe das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende hypothetische Invalideneinkommen anhand der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt, welches Vorgehen er im vorinstanzlichen Verfahren nicht beanstandet habe. Hiegegen habe das kantonale Gericht den Invalidenlohn anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgestellt, ohne ihm Gelegenheit gegeben zu haben, sich dazu zu vernehmen.
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1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 278 E. 5b/bb S. 278 mit Hinweisen).
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1.3. Der Beschwerdeführer machte mit der kantonalen Beschwerde geltend, er vermöge die Anforderungen der von der SUVA beschriebenen Arbeitsplätze aus gesundheitlichen Gründen nicht oder allenfalls nur eingeschränkt zu erfüllen. Daraus wird ohne Weiteres ersichtlich, dass er damit rechnen musste, das kantonale Gericht werde gemäss BGE 129 V 472 das Invalideneinkommen alternativ aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der LSE bestimmen. Er zieht denn auch im bundesgerichtlichen Verfahren das vorinstanzliche Vorgehen nicht in Zweifel. Angesichts dieser klaren Prozesslage ist die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ohne Weiteres zu verneinen.
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2. Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist in materiell-rechtlicher Hinsicht zu entgegnen, dass die Verwaltung und auf Beschwerde hin das kantonale Gericht nach ständiger Rechtsprechung eine Evaluation der körperlichen Leistungsfähigkeit (EFL) nur anzuordnen haben, wenn sie medizinisch indiziert ist (vgl. Urteil 8C_574/2008 vom 9. Dezember 2009 E. 4.2.1, SVR 2009 IV Nr. 26). Im vorliegenden Fall versuchte der Versicherte zu keinem Zeitpunkt, die von den Ärzten sämtlicher Fachrichtungen festgestellte Krankheitsüberzeugung, die allen klinischen und radiologischen Befunden widersprach, zu überwinden. Daher ist wenig nachvollziehbar, wenn er nunmehr im letztinstanzlichen Verfahren geltend macht, er wäre womöglich selbst im Rahmen des von Dr. med. D.________ festgehaltenen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr arbeitsfähig. Er übersieht, dass nach der Rechtsprechung von einer EFL vor allem in denjenigen Fällen abzusehen ist, in welchen - wie hier - das Verhalten der versicherten Person durch Selbstlimitierung geprägt ist (vgl. Urteil 9C_840/2009 vom 31. Mai 2010 E. 5.1). Weder die therapeutisch noch die gutachterlich tätig gewesenen Ärzte wiesen denn auch darauf hin, die Arbeitsfähigkeit müsse zusätzlich noch im Rahmen einer EFL geprüft werden. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesgericht vollumfänglich auf die umfassende Darstellung der medizinischen Unterlagen im angefochtenen Entscheid, die das kantonale Gericht einlässlich diskutiert hat (vgl. 1 S. 9 zuunterst ff., insb. 10 zuunterst, S 13 zuunterst f.). Insgesamt ist gestützt darauf sowie die zitierte Rechtslage in antizipierender Beweiswürdigung von der beantragten EFL oder vergleichbaren Untersuchungsmassnahmen abzusehen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; vgl. auch die in BGE 136 I 178 nicht publizierte E. 3).
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3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird mit summarischer Begründung sowie unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).
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4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind demzufolge dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Juli 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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