BGer 2C_132/2016 | |||
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BGer 2C_132/2016 vom 07.07.2016 | |
{T 0/2}
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2C_132/2016
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Urteil vom 7. Juli 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jeton Kryeziu,
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gegen
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Amt für Bevölkerung und Migration
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des Kantons Freiburg.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantons-
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gerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof,
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vom 18. Dezember 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (geb. 1973) stammt aus dem Kosovo. Er ist Vater der drei in seiner Heimat geborenen ausserehelichen Kinder B.________ (geb. 1995), C.________ (geb. 2003) und D.________ (geb. 2005). Nach einem negativ verlaufenen Asylverfahren anfangs des Jahres 2000 galt er als verschwunden. Am 18. März 2004 heiratete er die in der Schweiz niederlassungsberechtigte serbische Schwester der Mutter seiner Kinder, E.________. Aufgrund dieser Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 29. Oktober 2007 lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg das Gesuch von A.________ ab, den Kindern die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Der Entscheid blieb unangefochten. Seit dem 10. März 2010 verfügt A.________ über die Niederlassungsbewilligung. Am 7. Februar 2011 wurde die Ehe A.________-E.________ geschieden.
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B. | |
Am 26. Februar 2013 ersuchte A.________ erneut darum, seine drei Kinder in die Schweiz nachziehen zu können, was das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg am 27. Mai 2015 ablehnte. Beim entsprechenden Verfahren war es zu Verzögerungen gekommen, da A.________ im Jahr 2013 vorübergehend arbeitslos war und dem Amt die von ihm zusätzlich eingeforderten Unterlagen erst am 3. September 2014 einreichte. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg bestätigte am 18. Dezember 2015 die Verfügung des Amtes für Bevölkerung und Migration. Beide Instanzen gingen davon aus, dass das Nachzugsgesuch verspätet eingereicht worden sei und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen (Teil-) Familiennachzug bestünden.
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C. | |
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg aufzuheben und den beantragten Familiennachzug zu gestatten; allenfalls sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, der angefochtene Entscheid beeinträchtige seinen Anspruch auf Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV); im Übrigen hätten die kantonalen Behörden den Sachverhalt nicht zutreffend erstellt, sondern ihren Entscheid auf blosse Mutmassungen und Vorurteile gestützt.
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Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, das Kantonsgericht des Kantons Freiburg und das Staatssekretariat für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat in Kenntnis der entsprechenden Stellungnahmen an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist in französischer Sprache eingereicht worden, hingegen wurden die kantonalen Verfahren auf Deutsch geführt. Da kein Grund geltend gemacht wird oder ersichtlich ist, weshalb das bundesgerichtliche Urteil nicht - der gesetzlichen Regel entsprechend - in der Sprache des angefochtenen Entscheids abzufassen sein sollte, ergeht das vorliegende Urteil auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
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1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat am 26. Februar 2013, somit nach dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes, ein zweites Mal darum ersucht, seine drei Kinder in die Schweiz nachziehen zu können. Hierauf besteht grundsätzlich ein gesetzlicher (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AuG), verfassungs- (Art. 13 BV) sowie konventionsrechtlicher Anspruch (Art. 8 EMRK), wobei für die gesetzliche Fristberechnung darauf abzustellen ist, wann das Gesuch eingereicht wurde (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.4 S. 499 ff. mit Hinweisen). Kein Anspruch besteht gestützt auf Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK mehr für die Tochter B.________, da diesbezüglich der Zeitpunkt des Entscheids und nicht der Gesuchseinreichung ausschlaggebend ist: B.________ ist volljährig und zwischen ihr und ihrem Vater besteht kein besonderes, über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis, weshalb Art. 8 EMRK auf ihre Situation keine Anwendung findet (BGE 129 II 11 E. 2 S.13 f.; 120 Ib 257 E. 1f S. 262). Auf die Beschwerde ist hinsichtlich des Anspruchs aus Art. 43 Abs. 1 AuG für alle drei Kinder einzutreten; für B.________ nicht, soweit der Beschwerdeführer sich auch für sie auf Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK beruft. Ob die (einzelnen) Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass in vertretbarer Weise ein Anspruch auf den Nachzug geltend gemacht wird (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; 128 II 145 E. 1.1.5; Urteil 2C_1075/2015 vom 28. April 2016 E. 1.2 [zu Art. 44 und 47 AuG]).
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).
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1.3.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, die bereits vor dem Kantonsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz habe die Ausführungen zu seiner Situation nicht zur Kenntnis genommen bzw. willkürlich gewürdigt. Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu seinen im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumenten setzt er sich kaum weiterführend auseinander. Er stellt sachverhaltsmässig und hinsichtlich der Beweiswürdigung lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern deren Schlussfolgerungen offensichtlich unhaltbar wären.
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1.3.3. Im Verfahren vor Bundesgericht genügt es nicht, einfach eine abweichende Auffassung zu wiederholen und zu behaupten, die beanstandete Beweiswürdigung sei unhaltbar bzw. stütze sich - so der Beschwerdeführer - "sur des
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 43 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Abs. 3). Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1). Kinder über zwölf Jahre müssen innert zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Ein nachträglicher (Teil-) Familiennachzug, d.h. ein solcher ausserhalb der Nachzugsfristen zu einem der Elternteile, wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür sprechen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht mehr geltend, der Nachzug seiner Kinder erfolge fristgerecht, weshalb ausschliesslich noch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Tragweite von Art. 47 Abs. 4 AuG verkannt bzw. diesen konventions- oder verfassungswidrig angewandt hat.
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Sinn und Zweck der Fristenregelung von Art. 47 in Verbindung mit Art. 42 ff. AuG ist es, die Integration der Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4 S. 20; Urteile 2C_201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.). Den Fristen in Art. 47 AuG kommt somit auch die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein legitimes (staatliches) Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben beschränken zu können (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; Urteile 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1).
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2.2.2. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2 S. 335 ff., je mit Hinweisen); soweit ein solcher besteht, gilt er zudem nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich eine solche dennoch als zulässig, falls sie - wie hier - gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AuG), einem legitimen Zweck dient und in einer "demokratischen Gesellschaft als notwendig" erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG sind gegeben, wenn das Kindeswohl letztlich nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 291). Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig gefördert werden soll. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft bezwecken (BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinnes entleert werden (vgl. das Urteil 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3); dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (Urteile 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3; 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2 und 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1). Ein entsprechender wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative besteht. Praxisgemäss liegt regelmässig kein solcher vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. die Urteile 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1 und 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2 mit Hinweis).
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2.3.2. Wenn die kantonalen Behörden den nachträglichen (Teil-) Familiennachzug im vorliegenden Fall nicht bewilligt haben, ist dies - gestützt auf den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. oben E. 1.3.3) - nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer hat mit der Schwester seiner (späteren) Gattin drei Kinder gezeugt, bevor bzw. während er in der Schweiz mit dieser verheiratet war. In der Folge blieben die Kinder vorerst in der Obhut der Mutter; am 15. Februar 2006 wurde das Sorgerecht dem Beschwerdeführer übertragen. Die Kinder lebten danach bei ihrer Grossmutter und nach deren Tod (2007) wiederum bei der Mutter bzw. ab August 2007 bei der Schwiegermutter, nachdem es zwischen der Mutter und den Kindern zu Spannungen gekommen sein soll. Seit der Scheidung im Februar 2011 nahm sich eine Tante (Schwester des Beschwerdeführers) der Kinder an. Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg liess über die Schweizer Botschaft im Kosovo die Verhältnisse überprüfen, was den Einwand des Beschwerdeführers entkräftet, dieses habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und die Anforderungen an seine Mitwirkungspflichten überhöht. Die Abklärungen ergaben, dass die Kinder tatsächlich seit 2011 bei ihrer Tante lebten, indessen auch noch Kontakte zu ihrer Mutter unterhielten. Der Beschwerdeführer besucht sie seinerseits ein- bis zweimal pro Jahr, wobei sie dann mit ihm jeweils in seinem Haus in U.________ leben.
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2.3.3. Der Beschwerdeführer hat sein zweites Nachzugsgesuch gerade zehn Tage vor der Volljährigkeit seiner Tochter eingereicht, was darauf hinweisen könnte, dass es beim umstrittenen Familiennachzug (auch) um andere Gründe ging, als die (Teil-) Familie zusammenzuführen. Auf jeden Fall haben sich die Verhältnisse nicht derart geändert, dass sich ein Nachzug der Kinder aus wichtigen familiären Gründen rechtfertigen würde: Diese sind in der Heimat in der Grossfamilie untergebracht und dort kulturell, sprachlich und schulisch verwurzelt. Hieran ändert der Umstand nichts, dass, wie der Beschwerdeführer einwendet, B.________ mit zufriedenstellenden Noten Deutschkurse besucht hat. Die beiden jüngeren Kinder verfügen über keinerlei Kenntnisse der schweizerischen Verhältnisse und sprechen keine der hiesigen Sprachen. Allen drei dürfte es - sei es berufs- oder schulmässig - schwer fallen, sich rasch in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Es erscheint unter diesen Umständen wenig sinnvoll, sie aus ihrem vertrauten Umfeld herauszureissen, nachdem sie seit ihrer Geburt in der Heimat betreut wurden. Zwar kommt es immer wieder vor, dass Kinder mit ihren Eltern oder einem Elternteil trotz allfälliger Integrationsschwierigkeiten immigrieren, doch lässt der Gesetzgeber dies bei einem (nachträglichen) Familiennachzug im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AuG nur bei "wichtigen familiären Gründen" zu, wobei sämtliche Elemente wie das Alter, das Ausbildungsniveau, die Sprachkenntnisse, aber auch die künftige Art und Qualität der Betreuung bzw. die Integrationschancen der Kinder in der Schweiz zu berücksichtigen sind. Hat das Kind nur noch einen Elternteil kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem getrennt zu leben; ferner ist, wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat, eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung mit jeder familiären Umsiedlung verbunden und kann für sich allein nicht bereits einen nachträglichen Familiennachzug als unzulässig erscheinen lassen (Urteil 2C_303/2015 vom 20. Februar 2015 E. 6.1). Entscheidend für die Bedeutung des Nachzugsgrunds ist - wie dargelegt - die einzelfallbezogene Gesamtwürdigung aller Umstände sowohl in der Heimat als auch in der Schweiz (vgl. Urteile 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen; 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1; 2C_508/2009 vom 20. Mai 2010 E. 5).
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2.3.4. Der durch die Nachzugsfristen angestrebte frühe Familiennachzug will die Integration von ausländischen Kindern erleichtern. Kleine Kinder sind eher in der Lage, sich an eine neue familiäre, soziale und kulturelle Umgebung anzupassen, da ihr Bezugsfeld in erster Linie noch auf die Familie ausgerichtet ist; bei Jugendlichen oder Heranwachsenden kann sich dies im Hinblick auf die bereits bestehenden Verwurzelungen in der heimischen Kultur als schwieriger erweisen (vgl. BGE 133 II 6 E. 5.3 S. 19 f.). Es rechtfertigt sich deshalb in solchen Situationen, ab einem bestimmten Alter ohne gewichtige familiäre Gründe den Familiennachzug zu verweigern, wie der Gesetzgeber dies in Art. 47 Abs. 4 AuG getan hat. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Spannungen zwischen seinen Kindern und der Mutter bzw. ihrer Tante beruft, bilden diese für sich allein keinen hinreichenden Grund für einen nachträglichen Teilfamiliennachzug; solche Probleme sind regelmässig mit der Adoleszenz und der damit verbundenen Loslösung von der Familiengemeinschaft verbunden. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, dass niemand aus seiner Familie mehr bereit sei, sich um seine Kinder zu kümmern; er belegt dies indessen nicht weiter (vgl. diesbezüglich auch das Urteil 2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 3.3). Die Kinder befinden sich seit 2011 bei ihrer Tante, wobei der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren wichtigen Gründe nennt, warum dies nicht weiterhin möglich sein sollte bzw. weshalb sie nicht wieder bei ihrer Mutter leben könnten. Im Übrigen hält er sich selber regelmässig in der Heimat auf, was ihm erlaubt, die Beziehung zu seinen Kindern in der bisherigen, von ihm bei seiner Ausreise selber gewählten Form (Besuche und wirtschaftliche Unterstützung) aufrechtzuerhalten, nachdem er die gesetzlichen Nachzugsfristen hat verstreichen lassen und tägliche Kontakte von der Schweiz aus mittels der Neuen Medien möglich sind.
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2.3.5. Der Beschwerdeführer hat sein Land vor fast zehn Jahren verlassen und dabei die örtliche Trennung von seinen Kindern bewusst in Kauf genommen, weshalb der verweigerte Familiennachzug weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 BV verletzt. Aus Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) ergibt sich kein direkt ableitbarer Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug (vgl. Urteil 2C_125/2014 vom 12. Februar 2014 E. 4.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.2 S. 156 f.; 126 II 377 E. 5d S. 391 f.); das Bundesgericht trägt der Berücksichtigung der Kindesinteressen im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotenen Interessenabwägung als einem (wichtigen) Element unter anderen Rechnung. Vorliegend liegt es im wohlverstandenem Interesse der Kinder, nicht ohne Not aus dem heimischen Rahmen gerissen und in der Schweiz, die sie nicht kennen und wo sie sich nie aufgehalten haben, vor schwer zu bewältigende Integrationsprobleme gestellt zu werden. Der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug hat sich in erster Linie an den nationalen gesetzlichen Bestimmungen auszurichten; es ist davon auszugehen, dass diese den konventionsrechtlichen Vorgaben genügen und insofern ein nationaler Beurteilungsspielraum besteht, bei dessen Anwendung der EGMR sich praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. das Urteil 2C_1075/2015 vom 28. April 2016 E. 3 bezüglich eines Teilfamiliennachzugs).
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2.3.6. Der berufstätige Beschwerdeführer ist nicht mehr verheiratet und deshalb nur beschränkt in der Lage, sich um seine Kinder zu kümmern. Soweit er darauf hinweist, diese seien während seiner beruflichen Tätigkeit in der Schule und er werde sie vorher und nachher betreuen, dürfte er die damit verbundenen Schwierigkeiten und Belastungen unterschätzen, nachdem die beiden Söhne nicht nur zu beaufsichtigen, sondern in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren wären. Es dürfte bei einer Bewilligung des Familiennachzugs entgegen seinen Einwänden wohl wiederum an der volljährigen Tochter B.________ liegen, sich um ihre Brüder zu kümmern, d.h. eine Rolle zu übernehmen, durch die sie sich teilweise bereits in den ihr vertrauten Verhältnissen der Heimat überfordert sah (Depression). Es ist kaum anzunehmen, dass ihr dies in einem gänzlich neuen Umfeld leichter fallen dürfte. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Pflicht der Behörden beruft, das Vorliegen einer Umgehungsehe sachverhaltlich zu belegen, ist nicht ersichtlich, was er hieraus für den hier umstrittenen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG ableiten will; der Gesetzgeber hat in seinem Konzept der Migrationssteuerung einen solchen nur einschränkend und aus wichtigen familiären Gründen zugelassen; dass solche vorliegen, hat im Rahmen der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AuG) der Nachzugswillige darzutun und zu belegen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 13 BV (in Verbindung mit Art. 36 BV) noch Art. 8 EMRK oder Art. 3 KRK und entspricht den Vorgaben von Art. 47 Abs. 4 AuG. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
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3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juli 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Hugi Yar
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