BGer 2C_626/2016 | |||
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BGer 2C_626/2016 vom 07.07.2016 | |
{T 0/2}
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2C_626/2016 / 2C_627/2016
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Urteil vom 7. Juli 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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B.A.________ geb. C.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch X.________ Consulting,
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gegen
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Kantonales Steueramt Solothurn.
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Gegenstand
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2C_626/2016
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Staatssteuer des Kantons Solothurn 2013,
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2C_627/2016
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Direkte Bundessteuer 2013,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Kantonalen Steuergerichts Solothurn
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vom 9. Mai 2016.
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Nach Einsicht | |
in das Urteil SGSTA.2016.7 / BST.2016.7 des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Mai 2016, worin der Rekurs und die Beschwerde der Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) insoweit teilweise gutgeheissen wird, als Schuldzinsen von Fr. 14'823.65 zum Abzug zugelassen werden, die Rechtsmittel im Übrigen aber abgewiesen werden,
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in die Eingabe der Steuerpflichtigen beim Bundesgericht vom 1. Juli 2016 (Datum des Poststempels: 5. Juli 2016), worin deren Vertreter "Beschwerde gegen die willkürliche Festsetzung des Steuerbetrags unserer Mandanten" erhebt, die Vollmacht in Aussicht stellt und angesichts der bevorstehenden Sommerferien um eine Fristerstreckung bis mindestens Mitte September 2016 ersucht, ohne die Eingabe in ersichtlicher Weise zu begründen,
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in Erwägung, | |
dass der vorinstanzliche Entscheid gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post den Steuerpflichtigen am 31. Mai 2016 übergeben wurde,
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dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) ist, wobei Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
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dass es sich bei der dreissigtägigen Frist im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche und mithin eine peremptorische Frist (Verwirkungsfrist) handelt, weswegen sie nicht erstreckbar ist und das streitbetroffene materielle oder prozessuale Recht insgesamt erlischt, wenn die von Gesetzes wegen erforderliche Handlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgenommen wird (Urteil 2C_372/2016 / 2C_374/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3.1),
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dass die 30-tägige Frist im vorliegenden Fall am Donnerstag, 30. Juni 2016 endete, der Vertreter der Steuerpflichtigen die Eingabe aber erst am 5. Juli 2016 zur Post brachte, womit die Eingabe verspätet erfolgt und das streitbetroffene Recht mangels Wahrung der Frist von Gesetzes wegen untergegangen ist,
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dass infolgedessen auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit durch Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter kostenfällig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), wobei die Eheleute die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG),
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Die Beschwerden in den Verfahren 2C_626/2016 und 2C_627/2016 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_627/2016 (direkte Bundessteuer 2013) wird nicht eingetreten.
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3. Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_626/2016 (Staatssteuer des Kantons Solothurn 2013) wird nicht eingetreten.
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4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
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5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juli 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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