BGer 5A_388/2016 | |||
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BGer 5A_388/2016 vom 08.07.2016 | |
{T 0/2}
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5A_388/2016
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Urteil vom 8. Juli 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Rüti.
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Gegenstand
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Schätzung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht | |
in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 2. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich,
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin (nach Eingang eines ersten Gesuchs vom 13. Juni 2016 um Erstreckung der Kostenvorschussfrist "bis nach den Gerichtsferien") mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 14. Juni 2016 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr bereits mit Verfügung vom 24. Mai 2016 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (am 22. Juni 2016 erfolgten) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2016 um nochmalige Erstreckung der Vorschussfrist ersucht hat, welches Gesuch jedoch (in Anbetracht der ausdrücklich als "nicht erstreckbar" bezeichneten Nachfrist) am 28. Juni 2016 abgewiesen worden ist,
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dass somit festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Rüti und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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