BGer 6B_751/2016 | |||
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BGer 6B_751/2016 vom 08.07.2016 | |
{T 0/2}
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6B_751/2016
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Urteil vom 8. Juli 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Graubünden, II. Strafkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Gegenstand
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Unbekannt,
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Beschwerde gegen das Schreiben des Kantonsgerichts Graubünden, II. Strafkammer, vom 15. Juni 2016.
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Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: | |
1. Da der Beschwerde vom 8. Juni (Posteingang am 13. Juni) 2016 kein anfechtbarer Entscheid beilag, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2016 auf, den Mangel bis zum 29. Juni 2016 zu beheben, ansonsten die Beschwerde abgelegt werde.
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Zwar meldete sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni (Posteingang am 21. Juni) 2016. Da indessen auch diesem Brief kein anfechtbarer Entscheid beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2016 nochmals ausdrücklich auf den Brief des Bundesgerichts vom 14. Juni 2016 und auf die Möglichkeit eines kostenpflichtigen Nichteintretensentscheids hingewiesen.
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Am 26. Juni (Posteingang am 30. Juni) 2016 und damit erst nach Ablauf der Frist sandte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein Schreiben des Kantonsgerichts Graubünden an ihn vom 15. Juni 2016, worin auf andere beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide Bezug genommen wurde (act. 7). Demgegenüber ist das Schreiben des Kantonsgerichts selber beim Bundesgericht nicht anfechtbar.
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Nachdem das Bundesgericht innert Frist keinen bei ihm anfechtbaren Entscheid erhalten hat, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit das Gesuch um Rechtsbeistand und Rechtshilfe ein solches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG sein soll, ist es abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer nicht dartut und nachweist, dass er mittellos ist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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