BGer 1C_315/2016 | |||
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BGer 1C_315/2016 vom 11.07.2016 | |
{T 0/2}
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1C_315/2016
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Urteil vom 11. Juli 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
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Gegenstand
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Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit; unentgeltliche Rechtspflege; Fristversäumnis,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
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In Erwägung, | |
dass A.________ gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 12. April 2016 in Sachen Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhob und dabei sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2016 abwies;
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dass A.________ gegen die verfahrensleitende Verfügung Einsprache erhob;
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dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 1. Juli 2016 zufolge Fristversäumnis auf die Einsprache nicht eintrat;
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dass A.________ mit zwei gleichlautenden Eingaben vom 4. Juli 2016 sowohl beim Bundesgericht als auch beim Kantonsgericht Basel-Landschaft "Einspruch gegen den Beschluss vom 01.07.2016" erhob;
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dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die bei ihm eingegangene Eingabe mit Schreiben vom 7. Juli 2016 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung zukommen liess;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juli 2016 rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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